Die Frage verlangt eine geteilte Antwort, weil der junge und der späte Hegel verschiedene Dinge sagen — und weil die Stelle, an der es praktisch wird, ungewöhnlich deutlich ausfällt.
Der junge Hegel
In den theologischen Jugendschriften der Berner und Frankfurter Jahre, vor allem in Der Geist des Christentums und sein Schicksal (um 1798/1800, zu Hegels Lebzeiten nicht veröffentlicht), fällt das Urteil über das Judentum hart aus: Es steht dort für ein Verhältnis von Gesetz und Gehorsam, dem die Versöhnung fehle. Das sind Urteile über eine Religionsgestalt in einem entwicklungsgeschichtlichen Schema, aber sie sind abschätzig, und man soll sie nicht wegerklären.
Der späte Hegel, und zwar dort, wo es Folgen hat
In der Rechtsphilosophie geht es nicht mehr um die Bewertung einer Religion, sondern um Bürgerrechte. Zur Zeit der Abfassung war umstritten, ob Juden volle staatsbürgerliche Rechte erhalten sollten; das Argument der Gegner lautete, sie seien ein fremdes Volk und deshalb nicht zugehörig. Hegel schreibt dazu in der Anmerkung zu § 270:
So formelles Recht man etwa gegen die Juden in Ansehung der Verleihung selbst von bürgerlichen Rechten gehabt hätte […], so sehr hat das aus diesen und anderen Gesichtspunkten erhobene Geschrei übersehen, daß sie zuallererst Menschen sind und daß dies nicht nur eine flache, abstrakte Qualität ist […]
§ 270, Anmerkung
Und weiter: Die den Juden vorgeworfene Absonderung „hätte sich vielmehr erhalten und wäre dem ausschließenden Staate mit Recht zur Schuld und Vorwurf geworden“. Die Schuld liegt bei dem Staat, der ausschließt, nicht bei den Ausgeschlossenen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die Behauptung dieser Ausschließung sich „am törichtsten“ erwiesen habe.
Die Begründung steht ein paar Paragraphen früher, in der Anmerkung zu § 209, und sie ist einer der wenigen Sätze Hegels, die man ohne Kommentar zitieren kann:
Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener usf. ist.
§ 209, Anmerkung
Das Umfeld, damit man den Maßstab hat
1816 hatte Jakob Friedrich Fries — derselbe, den Hegel in der Vorrede angreift — in einer Schrift gefordert, das Judentum sei „mit Stumpf und Stiel“ auszurotten. Auf dem Wartburgfest wurde sie verbrannt. Vor diesem Hintergrund ist Hegels Position in § 270 keine laue Mitte, sondern die Gegenposition.
Bemerkenswert ist, wer Fries lobt: Karl Popper stellt ihn in The Open Society and Its Enemies Hegel als den besseren Denker gegenüber. Walter Kaufmann hat darauf hingewiesen.
Das Urteil
Über die Religion des Judentums urteilt Hegel abschätzig, am schärfsten als junger Mann. Über die Rechte der Juden urteilt er ohne jede Einschränkung: Sie haben sie, weil sie Menschen sind. Wer beides zusammennimmt, hat weder einen Antisemiten vor sich noch einen Unbefangenen, sondern einen Autor, bei dem die Systemstelle entscheidet — und die Systemstelle des Rechts ist bei ihm der Ort, an dem alle Besonderheit hinter dem Menschsein zurücktritt.
Fundstellen. § 209 Anm., § 270 Anm. · Der Geist des Christentums und sein Schicksal, in: Frühe Schriften (TWA 1) · Walter Kaufmann, „The Hegel Myth and Its Method“, 1959 · Karl Popper, The Open Society and Its Enemies II, Kap. 12 — Im Glossar: Die Person, Das abstrakte Recht
