134

Weil das Handeln für sich einen besonderen Inhalt und bestimmten Zweck erfordert, das Abstraktum der Pflicht aber noch keinen solchen enthält, so entsteht die Frage: was ist Pflicht? Für diese Bestimmung ist zunächst noch nichts vorhanden als dies: Recht zu tun und für das Wohl, sein eigenes Wohl und das Wohl in allgemeiner Bestimmung, das Wohl anderer, zu sorgen (s. § 119).

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Kommentare

6 Kommentare zu „134“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 423:

    § 423. Sie sollen aber in Uebereinstimmung stehen, da jede als Pflicht und als Gut absolut ist, weil sie den allgemeinen Willen zum Wesen hat. Eben so soll das Individuum, da die Handlung die Thätigkeit des Subjects ist und die Einzelnheit zum Princip hat, sie selbst in ihrer Verschiedenheit, so wie die vielerley Seiten der vom Subject als einzelnen vorausgesetzten Objectivität, des Falles, der ein concreter und in sich mannichfaltiger ist, wissen; eben so die mancherley Pflichten, die sich auf diese mancherley Seiten beziehen. Es soll ferner die wahrhafte Dialektik seyn, welche ihre Unterordnung untereinander kennt, und eine einzige oder eine Verbindung derselben mit Ausschliessung der andern oder ihres absoluten Geltens, beschliessen.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    α) Formelles Verhältnis – des Wissens – das Gute hier als unmittelbar Gegenstand –
    β) Inhalt – Besonderheit – Reflexion – das Gute nicht nur gegeben – von Willen gesetzt – keine äußerlichen Dinge, wie Naturdinge, – vom Willen gesetzt, Subjekt, Pflichten vom wesentlichen Willen, – dieser mein Wille – der wesentliche Wille selbst – werden ewig gesetzte, und es ist die Frage nicht, wer das Setzende ist – nur Form (gleichgültig wer), sondern eben das Prinzip: der Bestimmung im wesentlichen Willen. Hier Besonderes, aber in der abstrakten Allgemeinheit des Guten oder der Pflicht um der Pflicht willen – nur das Prädikat des Guten – ist, wodurch es gut ist, – das Allgemeine, Schöne bei Plato – Besonderes verglichen mit Allgemeinem – noch nicht die Besonderheit, die an ihr selbst allgemein ist.
    γ) Bestimmungen des Guten – d. i. die Frage nach der Besonderheit – unmöglich nach der Voraussetzung der abstrakten Wesentlichkeit.
    Diese beiden Bestimmungen schon oben in ihrer Dialektik erwähnt – Recht, wodurch das Wohl zugrunde [geht, ist] ein Unrecht – Wohl – Heteronomie – gegen reine Pflicht – besondere Sache – Eudämonie
    Recht – formell – moralische Pflicht betrifft Gesinnung – Reflexion in sich – setzt einen weiteren Standpunkt voraus als unmittelbare Persönlichkeit –

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 509:

    § 509. β) Dem Subject, das im Daseyn seiner Freiheit wesentlich als ein Besonderes ist, soll sein Interesse und Wohl wesentlicher Zweck und darum Pflicht seyn. Zugleich aber im Zwecke des Guten, welches das nicht Besondere, sondern nur Allgemeine des Willens ist, soll das besondere Interesse kein Moment seyn. Um dieser Selbstständigkeit beider Bestimmungen willen ist es gleichfalls zufällig, ob sie harmoniren. Aber sie sollen harmoniren, weil das Subject als Einzelnes und Allgemeines an sich Eine Identität ist.

    γ) Das Subject ist aber nicht nur in seinem Daseyn Besonderes überhaupt, sondern es ist auch eine Form seines Daseyns, abstracte Gewißheit seiner selbst, abstracte Reflexion der Freiheit in sich zu seyn. So ist es fähig, sich das Allgemeine zu einem Scheine, zu einem Besondern zu machen. Das Gute ist auf diese Weise als ein Zufälliges für das Subject gesetzt, welches sich hienach zu einem dem Guten Entgegengesetzten entschließen, böse seyn kann.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 509:

    § 509. ß) Dem Subjekt, das im Dasein seiner Freiheit wesentlich als ein Besonderes ist, soll um dieses Daseins seiner Freiheit willen sein Interesse und Wohl wesentlicher Zweck und darum Pflicht sein. Zugleich aber im Zwecke des Guten, welches das nicht Besondere, sondern nur Allgemeine des Willens ist, soll das besondere Interesse kein Moment sein. Um dieser Selbständigkeit beider Bestimmungen willen ist es gleichfalls zufällig, ob sie harmonieren. Aber sie sollen harmonieren, weil überhaupt das Subjekt als Einzelnes und Allgemeines an sich eine Identität ist. y) Das Subjekt ist aber nicht nur in seinem Dasein Besonderes überhaupt, sondern es ist auch eine Form seines Daseins, abstrakte Gewißheit seiner selbst, abstrakte Reflexion der Freiheit in sich zu sein. So ist es von der Vernunft des. Willens unterscheiden und fähig, sich das Allgemeine selbst zu einem Besonderen und damit zu einem Scheine zu machen. Das Gute ist so als ein Zufälliges für das Subjekt gesetzt, welches sich hiernach zu einem dem Guten Entgegengesetzten entschließen, böse sein kann.

  5. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es ist dies dieselbige Frage, die an Jesus gerichtet wurde, als man von ihm wissen wollte, was getan werden solle, das ewige Leben zu erlangen; denn das Allgemeine des Guten, das Abstrakte, ist als Abstraktes nicht zu vollbringen, es muß dazu noch die Bestimmung der Besonderheit erhalten.

  6. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Weil das Handeln einen besonderen Inhalt und bestimmten Zweck erfordert, das Abstraktum der Pflicht aber keinen enthält, entsteht die Frage nach dem Inhalt der Pflicht.

    Aus dem Mangel der vorigen Bestimmung wird eine ausdrückliche Frage. Handeln heißt immer, etwas Bestimmtes zu wollen; die Pflicht als bloße Form gibt aber nicht an, was zu wollen wäre. Als Inhalt ist an dieser Stelle nur greifbar, was die Darstellung bereits durchlaufen hat: Recht zu tun und für das Wohl — das eigene und das der anderen — zu sorgen (§ 119). Die Frage ist damit gestellt, aber noch nicht beantwortet; § 135 zeigt, dass diese beiden Inhalte sie auch nicht beantworten können.

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