Kurz: Bei Hegel steht die stärkste philosophische These über den Beitrag des Christentums zur politischen Welt, die je aufgestellt wurde – und zugleich eine Behandlung des Glaubens, die viele Gläubige unerträglich finden. Beides steht in denselben Texten. Wer nur eines von beidem mitnimmt, hat Hegel nicht gelesen.
Die These, die dem Glauben entgegenkommt
Für Hegel ist die subjektive Freiheit – das Recht des Einzelnen, nur das gelten zu lassen, was er einsieht – keine Erfindung der Aufklärung, sondern christlichen Ursprungs. Er sagt das in § 124 Anm. so deutlich, wie man es sagen kann:
Das Recht der Besonderheit des Subjekts, sich befriedigt zu finden, oder, was dasselbe ist, das Recht der subjektiven Freiheit macht den Wende- und Mittelpunkt in dem Unterschiede des Altertums und der modernen Zeit. Dies Recht in seiner Unendlichkeit ist im Christentum ausgesprochen und zum allgemeinen wirklichen Prinzip einer neuen Form der Welt gemacht worden.
Grundlinien, § 124 Anm.
Und in § 185 Anm. zieht er die Konsequenz für die Antike: Platons Staat sei an dieser Stelle nicht zu retten, weil ihm das Prinzip der „selbständigen in sich unendlichen Persönlichkeit des Einzelnen“ fehlt, das „innerlich in der christlichen Religion“ aufgegangen sei. Die moderne Rechtsordnung ist für Hegel kein Bruch mit dem Christentum, sondern dessen weltlich gewordener Kern.
Die These, die schwerer zu ertragen ist
Dieselbe Bewegung heißt aber auch: Die Religion hat ihre Wahrheit in der Form der Vorstellung, die Philosophie hat denselben Inhalt in der Form des Begriffs – und der Begriff ist die höhere Form. Was der Glaube als Geschehen zwischen Gott und Mensch vorstellt, versteht die Philosophie als Bewegung des Geistes. Hegel bestreitet nicht die Wahrheit des Glaubens; er beansprucht, sie besser zu wissen als der Glaubende. Ob das eine Rettung oder eine Auflösung ist, war schon unter seinen Schülern strittig und ist es geblieben – siehe War Hegel Christ, Pantheist oder Atheist?
Was dazu in den Grundlinien steht
Drei Stellen lohnen dafür besonders. Erstens § 66: Religion gehört zu dem, was unveräußerlich ist – niemand kann sich wirksam verpflichten, sich vorschreiben zu lassen, „was Gewissenspflicht, religiöse Wahrheit sei“. Zweitens § 270 Anm.: der Staat schuldet den Religionsgemeinschaften Schutz, aber die Religion ist nur die Grundlage des Sittlichen, nicht sein Maßstab; wo sie Aberglaube und Knechtschaft hervorbringt, ist gegen sie „eine rettende Macht gefordert“. Drittens § 137–§ 140 über das Gewissen: Hegel nimmt es unbedingt ernst und zeigt zugleich, wie leicht es in Heuchelei umschlägt. Diese Analyse ist von keiner Predigt übertroffen worden.
Ein Rat zum Lesen
Man sollte Hegel weder als Apologeten noch als Gegner lesen. Er ist beides nicht. Er behauptet, dass das Christentum weltgeschichtlich etwas bewirkt hat, was ohne es nicht da wäre – und dass es diesen Beitrag nicht mehr zurücknehmen kann, weil er inzwischen in Institutionen liegt. Das ist eine ungewöhnlich hohe Wertschätzung und eine ungewöhnlich unbequeme zugleich.
Fundstellen. Grundlinien § 66 und Anm., § 124 Anm., § 137–§ 140, § 185 Anm., § 270 Anm. – Enzyklopädie (1830) §§ 564–571 (Die geoffenbarte Religion) und § 573 Anm. – Im Glossar: Religion, Staat und Religion, Versöhnung. – Literatur. Walter Jaeschke, Die Vernunft in der Religion. Studien zur Grundlegung der Religionsphilosophie Hegels, Stuttgart 1986, und Hegel-Handbuch, 3. Aufl., Stuttgart 2016; zur Spaltung der Schule David Friedrich Strauß, Streitschriften zur Verteidigung meiner Schrift über das Leben Jesu, 1837.
