Kurz: Nicht ihre Arbeit, sondern ihren Anspruch. Hegel hält die rechtsgeschichtliche Forschung für verdienstvoll und notwendig – und die Behauptung, sie könne die Frage nach dem geltenden Recht beantworten, für einen Kategorienfehler. Seine schärfsten Sätze gelten dabei nicht Savigny, sondern dessen weniger vorsichtigen Mitstreitern.
Der Streit
1814 hatte Friedrich Carl von Savigny in Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft gegen ein deutsches Zivilgesetzbuch geschrieben: Recht wachse aus dem Volksgeist, es werde nicht gemacht; der Zeit fehle der Beruf zur Kodifikation. Sieben Jahre später erscheinen die Grundlinien. Sie kommen in § 211 auf die Frage zurück und antworten in einem einzigen Satz:
Einer gebildeten Nation oder dem juristischen Stande in derselben die Fähigkeit abzusprechen, ein Gesetzbuch zu machen […] wäre einer der größten Schimpfe, der einer Nation oder jenem Stande angetan werden könnte.
Grundlinien, § 211 Anm.
Der Einschub, den Hegel dazwischenschiebt, ist das eigentliche Argument: Es gehe gar nicht darum, neue Gesetze zu erfinden, sondern „den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, d. i. ihn denkend zu fassen“. Kodifikation ist für ihn kein Bruch mit der Tradition, sondern deren Begreifen.
Gegen das Gewohnheitsrecht als Wert an sich
Die romantische Aufwertung des Ungeschriebenen nimmt er auseinander, indem er sie beim Wort nimmt. Gewohnheitsrechte seien Gedanken wie Gesetze auch – nur schlechter gewusste:
Ihr Unterschied von Gesetzen besteht nur darin, daß sie auf eine subjektive und zufällige Weise gewußt werden, daher für sich unbestimmter [sind] […] außerdem die Kenntnis des Rechts nach dieser und jener Seite und überhaupt ein zufälliges Eigentum Weniger ist.
Grundlinien, § 211 Anm.
Und die Behauptung, das Gewohnheitsrecht sei „ins Leben übergegangen“, quittiert er mit einer Parenthese, in der man den Hörsaal lachen hört: Man spreche „heutigentages übrigens gerade da am meisten vom Leben und vom Übergehen ins Leben, wo man in dem totesten Stoffe und in den totesten Gedanken versiert“. Als Beispiel dient ihm das englische case law, in dem die Richter „fortdauernd die Gesetzgeber machen“.
Der eigentliche Gegner: Gustav Hugo
Die längste und bissigste Passage steht schon in § 3 Anm. und richtet sich gegen Gustav Hugos Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts. Hugo hatte den Philosophen Favorinus, der die Zwölftafeln kritisierte, mit dem Hinweis abgefertigt, er habe sie eben nicht verstanden. Hegel greift sich das Gesetz heraus, um das es ging: das Recht der Gläubiger, den Schuldner zu töten oder in Stücke zu teilen, mit der Klausel, dass ein Zuviel oder Zuwenig beim Abschneiden folgenlos bleibe – „eine Klausel, welche Shakespeares Shylock, im Kaufmann von Venedig, zugute gekommen und von ihm dankbarst akzeptiert worden wäre“.
Was aber Herr Hugo damit will, daß Favorinus das Gesetz nicht verstanden habe, ist nicht abzusehen; jeder Schulknabe ist wohl fähig, es zu verstehen […] – unter Verstehen müßte Herr Hugo nur diejenige Bildung des Verstandes meinen, welche sich bei einem solchen Gesetze durch einen guten Grund beruhigt.
Grundlinien, § 3 Anm.
Das ist mehr als Polemik. Hegel benennt hier ein Verfahren, das er „den unsterblichen Betrug der Methode des Verstandes“ nennt: für eine schlechte Sache einen guten Grund anzugeben und zu meinen, sie damit gerechtfertigt zu haben.
Was er der historischen Schule zugesteht
Mehr, als man erwartet. Montesquieu bescheinigt er in § 3 Anm. ausdrücklich „die wahrhafte historische Ansicht, den echt philosophischen Standpunkt“: Gesetze seien nicht isoliert, sondern als Moment einer Totalität zu betrachten. Und die rein geschichtliche Forschung habe „in ihrer eigenen Sphäre ihr Verdienst und ihre Würdigung“. Der Vorbehalt betrifft allein die Grenze: solange die Erklärung aus historischen Gründen „sich nicht selbst verwechselt mit der Entwicklung aus dem Begriffe“.
Auch der berühmte Satz aus § 3 Anm. über das positive Recht wird gern gegen ihn gewendet und stammt doch von ihm: dass „Gewalt und Tyrannei ein Element des positiven Rechts sein kann“. Das ist keine Rechtfertigung des Bestehenden. Es ist die Feststellung, dass Geltung und Richtigkeit zwei verschiedene Dinge sind – genau die Unterscheidung, die die historische Schule einebnete.
Wie es ausging
Praktisch hat Savigny gewonnen: Das deutsche Zivilgesetzbuch kam erst 1900, und die historische Schule beherrschte das Jahrhundert dazwischen. Der Sache nach hat sich Hegels Einwand gehalten. Dass die Genesis einer Norm ihre Geltung nicht begründet, ist heute methodisches Gemeingut – und wird in jeder Auslegungsdebatte über den „Willen des historischen Gesetzgebers“ neu verhandelt.
Fundstellen. Grundlinien § 3 und Anm. (Montesquieu; Gustav Hugo, Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts, 5. Aufl. 1818; Gellius, Noctes Atticae XX, 1), § 211 und Anm. (Kodifikation; die Wendung spielt auf Savigny, Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814, an), § 212–§ 216. – Im Glossar: positives Recht und Naturrecht. – Zur weiteren Geschichte: Hegel und die deutsche Rechtswissenschaft.
