275

a. Die fürstliche Gewalt

Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drei Momente der Totalität in sich (§ 272), die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, die Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine, und das Moment der letzten Entscheidung als der Selbstbestimmung, in welche alles Übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt. Dieses absolute Selbstbestimmen macht das unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als solcher aus, welches zuerst zu entwickeln ist.

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5 Kommentare zu „275“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 542:

    § 542. In der Regierung als organischer Totalität ist a) die Subjectivität als die in der Entwicklung des Begriffs unendliche Einheit desselben mit sich selbst, der alles haltende, beschließende Wille des Staats, die höchste Spitze desselben, wie alles durchdringende Einheit, – die fürstliche Regierungsgewalt. In der vollkommenen Form des Staats, in der alle Momente des Begriffs ihre freie Existenz erlangt haben, ist diese Subjectivität nicht eine sogenannte moralische Person, oder ein aus einer Majorität hervorgehendes Beschließen, – Formen, in welchen die Einheit des beschließenden | Willens nicht eine wirkliche Existenz hat – sondern als wirkliche Individualität, Wille Eines beschließenden Individuums; – Monarchie. Die monarchische Verfassung ist daher die Verfassung der entwickelten Vernunft; alle andere Verfassungen gehören niedrigern Stufen der Entwicklung und Realisirung der Vernunft an.

    Die Vereinigung aller concreten Staatsgewalten in Eine Existenz wie im patriarchalischen Zustande, oder wie in der demokratischen Verfassung, der Theilnahme Aller an allen Geschäften, widerstreitet für sich dem Princip der Theilung der Gewalten, d. i. der entwickelten Freiheit der Momente der Idee. Aber eben so sehr muß die Theilung, die zur freien Totalität fortgegangene Ausbildung der Momente, in ideelle Einheit, d. i. in Subjectivität zurückgeführt seyn. Die gebildete Unterschiedenheit, die Realisirung der Idee enthält ebenso wesentlich, daß diese Subjectivität als reales Moment, zu wirklicher Existenz gediehen sey, und diese Wirklichkeit ist allein Individualität des Monarchen, – die in Einer Person vorhandene Subjectivität des abstracten, letzten Entscheidens. Allen jenen Formen von einem gemeinsamen Beschließen und Wollen, das aus der Atomistik der

    einzelnen Willen demokratisch oder aristokratisch hervorgehen und hervorgezählt werden sollte, klebt die Unwirklichkeit eines Abstractums an. Es kommt nur auf die zwei Bestimmungen, Nothwendigkeit eines Begriffsmoments und die Form der Wirklichkeit desselben an. Wahrhaft kann nur die Natur des speculativen Begriffs sich darüber verständigen. – Jene Subjectivität, indem sie das Moment des abstracten Entscheidens überhaupt ist, geht theils zu der Bestimmung fort, daß der Name als solcher das Band und die Sanction ist, unter der überhaupt Alles geschieht, theils daß sie als die einfache Beziehung auf sich die Bestimmung der Unmittelbarkeit und damit der Natur an ihr | hat, hiemit die Bestimmung der Individuen für die Würde der fürstlichen Gewalt durch die Erblichkeit festgestellt wird.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 542:

    § 542. In der Regierung als organischer Totalität ist a) die Subjektivität als die in der Entwicklung des Begriffs unendliche Einheit desselben mit sich selbst, der alles haltende, beschließende Wille des Staats, die höchste Spitze desselben wie [seine] alles durchdringende Einheit, – die fürstliche Regierungsgewalt. In der vollkommenen Form des Staats, in der alle Momente des Begriffs ihre freie Existenz erlangt haben, ist diese Subjektivität nicht eine sogenannte moralische Person oder ein aus einer Majorität hervorgehendes Beschließen – Formen, in welchen die Einheit des beschließenden Willens nicht eine wirkliche Existenz hat -, sondern als wirkliche Individualität Wille eines beschließenden Individuums; – Monarchie. Die monarchische Verfassung ist daher die Verfassung der entwickelten Vernunft; alle anderen Verfassungen gehören niedrigeren Stufen der Entwicklung und Realisierung der Vernunft an. Die Vereinigung aller konkreten Staatsgewalten in eine Existenz wie im patriarchalischen Zustande oder wie in der demokratischen Verfassung, der Teilnahme aller an allen Geschäften, widerstreitet für sich dem Prinzip der Teilung der Gewalten, d. i. der entwickelten Freiheit der Momente der Idee. Aber ebensosehr muß die Teilung, die zur freien Totalität fortgegangene Ausbildung der Momente, in ideelle Einheit, d. i. in Subjektivität zurückgeführt sein. Die gebildete Unterschiedenheit, die Realisierung der Idee enthält wesentlich, daß diese Subjektivität als reales Moment zu wirklicher Existenz gediehen sei, und diese Wirklichkeit ist allein Individualität des Monarchen, – die in einer Person vorhandene Subjektivität des abstrakten, letzten Entscheidens. Allen jenen Formen von einem gemeinsamen Beschließen und Wollen, das aus der Atomistik der einzelnen Willen demokratisch oder aristokratisch hervorgehen und hervorgezählt werden soll, klebt die Unwirklichkeit eines Abstraktums an. Es kommt nur auf die zwei Bestimmungen, Notwendigkeit eines Begriffsmoments und die Form der Wirklichkeit desselben an. Wahrhaft kann nur die Natur des spekulativen Begriffs sich darüber verständigen. – Jene Subjektivität, indem sie das Moment des abstrakten Entscheidens überhaupt ist, geht teils zu der Bestimmung fort, daß der Name des Monarchen als das äußere Band und die Sanktion erscheint, unter der überhaupt alles in der Regierung geschieht, teils daß sie als die einfache Beziehung auf sich die Bestimmung der Unmittelbarkeit und damit der Natur an ihr hat, hiermit die Bestimmung der Individuen für die Würde der fürstlichen Gewalt durch die Erblichkeit festgestellt wird.

  3. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wir fangen mit der fürstlichen Gewalt, das heißt mit dem Momente der Einzelheit an, denn diese enthält die drei Momente des Staats als eine Totalität in sich. Ich ist nämlich zugleich das Einzelnste und das Allgemeinste. In der Natur ist auch zunächst ein Einzelnes, aber die Realität, die Nicht-Idealität, das Außereinander, ist nicht das Beisichseiende, sondern die verschiedenen Einzelheiten bestehen nebeneinander. Im Geiste ist dagegen alles Verschiedene nur als Ideelles und als eine Einheit. Der Staat ist so als Geistiges die Auslegung aller seiner Momente, aber die Einzelheit ist zugleich die Seelenhaftigkeit und das belebende Prinzip, die Souveränität, die alle Unterschiede in sich enthält.

  4. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Der Anfang dieses Paragraphen heißt zunächst nichts als: »die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze« sind – die fürstliche Gewalt; die Beratung oder die Beziehung des Besondern auf das Allgemeine ist – die fürstliche Gewalt. Die fürstliche Gewalt steht nicht außerhalb der Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, sobald unter der fürstlichen Gewalt die des Monarchen (konstitutionellen) verstanden ist.

    Was Hegel aber eigentlich will, ist nichts als daß die »Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze« – die fürstliche Gewalt, die Souveränität des Staats ist. Es ist dann unrecht, die fürstliche Gewalt zum Subjekt zu machen und, da unter fürstlicher Gewalt auch die Gewalt des Fürsten verstanden werden kann, den Schein hervorzubringen, als sei er Herr dieses Moments; das Subjekt desselben. Doch wenden wir uns zunächst zu dem, was Hegel als »das unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als solcher« ausgibt, so ist es: »das Moment der letzten Entscheidung, als der Selbstbestimmung, in welche alles Übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt«, dieses: »absolute Selbstbestimmen«.

    Hegel sagt hier nichts als: der wirkliche, d.h. individuelle Wille ist die fürstliche Gewalt. So heißt es § 12:

    »Daß der Wille sich … die Form der Einzelheit gibt […] ist er beschließend, und nur als beschließender Wille [überhaupt] ist er wirklicher Wille.«

    Insofern dies Moment der »letzten Entscheidung« oder der »absoluten Selbstbestimmung« getrennt ist von der »Allgemeinheit« des Inhalts und der Besonderheit der Beratung, ist es der wirkliche Wille als Willkür. Oder:

    »Die Willkür ist die fürstliche Gewalt«, oder: »Die fürstliche Gewalt ist die Willkür«.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die fürstliche Gewalt enthält als Totalität selbst die drei MomenteAllgemeinheit der Gesetze, Besonderheit der Beratung, Einzelnheit der Entscheidung —, deren letztes ihr unterscheidendes Prinzip ist.

    Der Satz aus § 272, dass jede Gewalt die ganze Dreiheit in sich hat, wird hier auf die zuerst behandelte angewandt. In der Fürstengewalt kehrt das Allgemeine als Verfassung und Gesetz wieder, das Besondere als Beratung, die das Allgemeine auf den vorliegenden Fall bezieht, und das Einzelne als der Akt, der entscheidet. Von diesen dreien ist das dritte das ihr eigentümliche: In ihm läuft alles Übrige zusammen, und aus ihm nimmt es zugleich seinen Anfang in der Wirklichkeit — das ist mit „Selbstbestimmung“ gemeint, ein Bestimmen, das nicht mehr von anderswoher bestimmt ist. Deshalb wird zuerst dieses Moment entwickelt (§§ 276 ff.) und erst danach die beiden anderen nachgetragen (§§ 283 ff.).

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