260

|251| A. Das innere Staatsrecht

Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete Freiheit aber besteht darin, dass die persönliche Einzelnheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich (im Systeme der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen teils übergehen, teils mit Wissen und Willen dasselbe und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist anerkennen und für dasselbe als ihren Endzweck tätig sind, so dass weder das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte und vollbracht werde, noch dass die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben und nicht zugleich in und für das Allgemeine wollen und eine dieses Zwecks bewusste Wirksamkeit haben. Das Prinzip der modernen Staaten hat diese ungeheure Stärke und Tiefe, das Prinzip der Subjektivität sich zum selbstständigen Extreme der persönlichen Besonderheit vollenden zu lassen und zugleich es in die substantielle Einheit zurückzuführen und so in ihm selbst diese zu erhalten.

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Kommentare

6 Kommentare zu „260“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), § 436:

    § 436. Das allgemeine Werk der Substanz besteht in Beziehung auf das Extrem der Einzelnheit in der gedoppelten Arbeit, einmal sie als Personen zu erhalten, somit das Recht zur nothwendigen Wirklichkeit und die Rache der unendlichen Verletzung derselben zur Strafe zu machen, und dann ihr Wohl, das zunächst jeder für sich besorgt, aber schlechthin die allgemeine Seite hat, zu befördern, das andremal aber beydes und die ganze Gesinnung und Thätigkeit des Einzelnen, der für sich ein Centrum zu seyn strebt, in das Leben der allgemeinen Substanz zurückzuführen, und in diesem Sinne als freye Macht jenen ersten Sphären auch Abbruch zu thun.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 537:

    § 537. Das Wesen des Staates ist das an und für sich Allgemeine, des Wollens, das Vernünftige des Willens, aber als sich wissend und bethätigend schlechthin Subjectivität und als Wirklichkeit Ein Individuum. Sein Werk überhaupt besteht in Beziehung auf das Extrem der Einzelnheit als der Menge der Individuen in dem gedoppelten, einmal sie als Personen zu erhalten, somit das Recht zur nothwendigen Wirklichkeit zu machen, und dann ihr Wohl, das zunächst jeder für sich besorgt, aber schlechthin eine allgemeine Seite hat, zu befördern, die Familie zu schützen und die bürgerliche Gesellschaft zu leiten, – das andremal aber beides und die ganze Gesinnung und Thätigkeit des Einzelnen, als der für sich ein Centrum zu seyn strebt, in das Leben der allgemeinen Substanz zurückzuführen, und in diesem Sinne als freie Macht jenen ihr untergeordneten Sphären Abbruch zu thun.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 537:

    § 537. Das Wesen des Staates ist das an und für sich Allgemeine, das Vernünftige des Willens, aber als sich wissend und betätigend schlechthin Subjektivität und als Wirklichkeit ein Individuum. Sein Werk überhaupt besteht in Beziehung auf das Extrem der Einzelheit als der Menge der Individuen in dem Gedoppelten, einmal sie als Personen zu erhalten, somit das Recht zur notwendigen Wirklichkeit zu machen, und dann ihr Wohl, das zunächst jeder für sich besorgt, das aber schlechthin eine allgemeine Seite hat, zu befördern, die Familie zu schützen und die bürgerliche Gesellschaft zu leiten, – das andere Mal aber beides und die ganze Gesinnung und Tätigkeit des Einzelnen, als der für sich ein Zentrum zu sein strebt, in das Leben der allgemeinen Substanz zurückzuführen und in diesem Sinne als freie Macht jenen ihr untergeordneten Sphären Abbruch zu tun und sie in substantieller Immanenz zu erhalten.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Idee des Staats in neuer Zeit hat die Eigentümlichkeit, daß der Staat die Verwirklichung der Freiheit nicht nach subjektivem Belieben, sondern nach dem Begriffe des Willens, d. h. nach seiner Allgemeinheit und Göttlichkeit ist. Die unvollkommenen Staaten sind die, in denen die Idee des Staats noch eingehüllt ist und wo die besonderen Bestimmungen derselben nicht zu freier Selbständigkeit gekommen sind. In den Staaten des klassischen Altertums findet sich allerdings schon die Allgemeinheit vor, aber die Partikularität war noch nicht losgebunden und freigelassen und zur Allgemeinheit, d. h. zum allgemeinen Zweck des Ganzen zurückgeführt. Das Wesen des neuen Staates ist, daß das Allgemeine verbunden sei mit der vollen Freiheit der Besonderheit und dem Wohlergehen der Individuen, daß also das Interesse der Familie und bürgerlichen Gesellschaft sich zum Staate zusammennehmen muß, daß aber die Allgemeinheit des Zwecks nicht ohne das eigene Wissen und Wollen der Besonderheit, die ihr Recht behalten muß, fortschreiten kann. Das Allgemeine muß also betätigt sein, aber die Subjektivität auf der anderen Seite ganz und lebendig entwickelt werden. Nur dadurch, daß beide Momente in ihrer Stärke bestehen, ist der Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Konkrete Freiheit ist die Einheit, in der die persönliche Besonderheit sich zum selbständigen Extreme vollendet und eben darin in die substantielle Einheit zurückgeführt bleibt.

    Der Ausdruck „konkrete Freiheit“ nimmt den Wortsinn auf, der schon in § 192 gebraucht war: das in sich Zusammengewachsene im Gegensatz zum Herausgerissenen. Sie liegt darum weder darin, dass das Allgemeine über die Einzelnen verfügt, noch darin, dass die Einzelnen ihr Privatinteresse verfolgen dürfen, sondern darin, dass keines von beiden ohne das andere gilt: Das Allgemeine wird nicht vollbracht ohne Wissen und Wollen der Besonderen, und die Besonderen leben nicht bloß als Privatpersonen. Das Moderne daran ist für Hegel, dass die Besonderheit nicht zurückgehalten wird — sie darf sich bis zum „selbständigen Extreme“ ausbilden — und die Einheit dennoch erhalten bleibt, und zwar in ihr selbst, nicht gegen sie. Die Stärke eines solchen Staates bemisst sich danach, wie viel Selbständigkeit er auszuhalten vermag, ohne auseinanderzufallen.

  6. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 260: Die konkrete Freiheit (Was den modernen Staat ausmacht)

    Worum es geht: Jetzt beginnt der erste Teil, das innere Staatsrecht. Und gleich zu Anfang steht der Satz, an dem sich der moderne Staat vom antiken und vom orientalischen unterscheidet. Die Frage lautet: Was für eine Freiheit ist im Staat wirklich?

    Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit. Konkret heißt hier nicht anschaulich, sondern: zusammengewachsen. Es sind zwei Dinge zusammengewachsen, die sonst auseinanderfallen.

    Erstens: Die persönliche Einzelheit und ihre besonderen Interessen haben ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich. Das geschieht in Familie und bürgerlicher Gesellschaft. Der Einzelne darf also seine eigenen Zwecke verfolgen, und er darf sie ganz verfolgen.

    Zweitens: Eben diese Einzelnen gehen durch sich selbst teils in das Interesse des Allgemeinen über. Teils erkennen sie dieses Allgemeine mit Wissen und Willen an, und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist. Und sie sind für dieses Allgemeine als ihren Endzweck tätig.

    Prüfen wir beide Seiten an ihrem Gegenteil. Das Allgemeine soll nicht ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelten und vollbracht werden — ein Staat, der über die Köpfe hinweg regiert, hat diese Freiheit nicht. Und die Einzelnen sollen nicht bloß als Privatpersonen für sich leben — eine Gesellschaft, in der jeder nur sein Geschäft kennt, hat sie auch nicht. Sie müssen zugleich in und für das Allgemeine wollen und eine Wirksamkeit haben, die sich dieses Zwecks bewusst ist.

    Darin liegt die ungeheure Stärke und Tiefe des Prinzips der modernen Staaten. Sie lassen das Prinzip der Subjektivität sich bis zum selbständigen Extrem der persönlichen Besonderheit vollenden. Und sie führen es zugleich in die substantielle Einheit zurück. So erhalten sie diese Einheit in ihm selbst.

    Aus der Vorlesung: Die Idee des Staates hat in neuer Zeit die Eigentümlichkeit, dass der Staat die Verwirklichung der Freiheit nicht nach subjektivem Belieben ist, sondern nach dem Begriff des Willens, also nach seiner Allgemeinheit und Göttlichkeit.

    Unvollkommen sind die Staaten, in denen die Idee des Staates noch eingehüllt ist und in denen ihre besonderen Bestimmungen nicht zu freier Selbständigkeit gekommen sind.

    In den Staaten des klassischen Altertums findet sich die Allgemeinheit allerdings schon. Aber die Besonderheit war dort noch nicht losgebunden und freigelassen und noch nicht zur Allgemeinheit zurückgeführt, also zum allgemeinen Zweck des Ganzen.

    Das Wesen des neuen Staates ist dieses: Das Allgemeine ist verbunden mit der vollen Freiheit der Besonderheit und mit dem Wohlergehen der Einzelnen. Das Interesse der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft muss sich also zum Staat zusammennehmen. Zugleich kann die Allgemeinheit des Zwecks nicht ohne das eigene Wissen und Wollen der Besonderheit fortschreiten, die ihr Recht behalten muss.

    Das Allgemeine muss also betätigt sein. Und die Subjektivität muss auf der anderen Seite ganz und lebendig entwickelt werden. Nur dadurch, dass beide Momente in ihrer Stärke bestehen, ist der Staat als gegliedert und wahrhaft organisiert anzusehen.

    Zusammenfassung: Ein Staat ist nicht schon deshalb frei, weil er das Ganze will. Und er ist es auch nicht, weil er jeden gewähren lässt. Frei ist er, wenn beides zugleich stark ist. Der nächste Paragraph zeigt, was das für Pflicht und Recht bedeutet.

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