217

Wie in der bürgerlichen Gesellschaft das Recht an sich zum Gesetze wird, so geht auch das vorhin unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts in die Bedeutung des Anerkanntseins als eines Daseins in dem existierenden allgemeinen Willen und Wissen über. Die Erwerbungen und Handlungen über Eigentum müssen daher mit der Form, welche ihnen jenes Dasein gibt, vorgenommen und ausgestattet werden. Das Eigentum beruht nun auf Vertrag und auf den dasselbe des Beweises fähig und rechtskräftig machenden Förmlichkeiten.

Die ursprünglichen, d. i. unmittelbaren Erwerbungsarten und Titel (§ 54 ff.) fallen in der bürgerlichen Gesellschaft eigentlich hinweg und kommen nur als einzelne Zufälligkeiten oder beschränkte Momente vor. – Es ist teils das im Subjektiven stehenbleibende Gefühl, teils die Reflexion, die am Abstraktum ihrer Wesentlichkeiten festhält, welche die Förmlichkeiten verwirft, die seinerseits wieder der tote Verstand gegen die Sache festhalten und ins Unendliche vermehren kann. – Übrigens liegt es im Gange der Bildung, von der sinnlichen und unmittelbaren Form eines Inhaltes |216| mit langer und harter Arbeit zur Form seines Gedankens und damit einem ihm gemäßen einfachen Ausdruck zu gelangen, dass im Zustande einer nur erst beginnenden Rechtsbildung die Solennitäten und Formalitäten von großer Umständlichkeit [sind] und mehr als Sache selbst denn als das Zeichen gelten; woher denn auch im römischen Rechte eine Menge von Bestimmungen und besonders von Ausdrücken aus den Solennitäten beibehalten worden sind, statt durch Gedankenbestimmungen und deren adäquaten Ausdruck ersetzt worden zu sein.

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Kommentare

3 Kommentare zu „217“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das Gesetz ist das Recht, als das gesetzt, was es an sich war. Ich besitze etwas, habe ein Eigentum, das ich als herrenlos ergriffen habe: dies muß nun noch als das meinige anerkannt und gesetzt werden. In der Gesellschaft kommen deswegen in Beziehung auf das Eigentum Förmlichkeiten vor: man setzt Grenzsteine zum Zeichen für das Anerkenntnis anderer, man legt Hypothekenbücher, Verzeichnisse des Eigentums an. Das meiste Eigentum in der bürgerlichen Gesellschaft beruht auf Vertrag, dessen Förmlichkeiten fest und bestimmt sind. Man kann nun gegen solche Förmlichkeiten einen Widerwillen haben und meinen, sie seien nur da, um der Obrigkeit Geld einzubringen; man kann sie sogar als etwas Beleidigendes und als Zeichen des Mißtrauens ansehen, indem der Satz nicht mehr gelte, ein Mann ein Wort; aber das Wesentliche der Form ist, daß das, was an sich Recht ist, auch als solches gesetzt sei. Mein Wille ist ein vernünftiger, er gilt, und dies Gelten soll von dem anderen anerkannt sein. Hier muß nun meine Subjektivität und die des anderen hinwegfallen, und der Wille muß eine Sicherheit, Festigkeit und Objektivität erlangen, welche er nur durch die Form erhalten kann.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Wie das Recht an sich zum Gesetz wird, so geht das unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts in das Anerkanntsein im allgemeinen Willen und Wissen über — Eigentum beruht nun auf Vertrag und Förmlichkeit.

    Der Paragraph wiederholt die Operation von § 211 auf der Ebene des einzelnen Rechts: was dort mit dem Recht überhaupt geschah, geschieht hier mit meinem Recht. Unmittelbar war der Besitz dadurch mein, dass ich die Sache ergriffen und bezeichnet hatte (§§ 54 ff.); dieses Verhältnis reicht nicht mehr, sobald mein Recht nur gilt, indem es in einem allgemeinen Wissen existiert. An die Stelle der Unmittelbarkeit tritt deshalb die Vermittlung durch Formen — Vertrag, Beweisbarkeit, Solennität —, und diese sind nicht äußerlicher Zusatz zur Sache, sondern die Weise, in der die Sache überhaupt Dasein für andere hat. Zugleich ist die Form nur Zeichen des Gedankens: eine noch unentwickelte Rechtsbildung nimmt die Förmlichkeit für die Sache selbst, während die Bildung darauf hinarbeitet, für den Inhalt den einfachen, ihm gemäßen Ausdruck zu finden.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 217: Warum es Förmlichkeiten gibt

    In der bürgerlichen Gesellschaft wird das Recht an sich zum Gesetz. Ebenso geht das bisher unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts über in die Bedeutung des Anerkanntseins. Es ist nun ein Dasein im existierenden allgemeinen Willen und Wissen.

    Darum müssen Erwerbungen und Handlungen über Eigentum in der Form vorgenommen werden, die ihnen dieses Dasein gibt. Das Eigentum beruht nun auf Vertrag und auf den Förmlichkeiten, die es beweisbar und rechtskräftig machen.

    Wichtige Anmerkung: Die ursprünglichen, also unmittelbaren Erwerbungsarten und Titel (vgl. § 54 und folgende) fallen in der bürgerlichen Gesellschaft eigentlich weg. Sie kommen nur als einzelne Zufälligkeiten oder als beschränkte Momente vor.

    Die Förmlichkeiten werden von zweierlei verworfen: teils vom Gefühl, das im Subjektiven stehenbleibt, teils von der Reflexion, die am Abstraktum ihrer Wesentlichkeiten hängt. Umgekehrt kann der tote Verstand die Förmlichkeiten gegen die Sache festhalten und sie ins Unendliche vermehren.

    Übrigens liegt es im Gang der Bildung, dass man von der sinnlichen und unmittelbaren Form eines Inhalts erst mit langer und harter Arbeit zur Form seines Gedankens gelangt und damit zu einem einfachen Ausdruck. Darum sind in einer erst beginnenden Rechtsbildung die Feierlichkeiten und Formalitäten sehr umständlich. Sie gelten mehr als die Sache selbst denn als bloßes Zeichen. Daher sind auch im römischen Recht viele Bestimmungen und besonders viele Ausdrücke aus den Feierlichkeiten beibehalten worden, statt durch Gedankenbestimmungen und deren angemessenen Ausdruck ersetzt zu werden.

    Aus der Vorlesung: Das Gesetz ist das Recht, gesetzt als das, was es an sich war. Ich besitze etwas, ich habe ein Eigentum, das ich als herrenlos ergriffen habe. Das muss nun noch als das meinige anerkannt und gesetzt werden.

    In der Gesellschaft gibt es deswegen Förmlichkeiten für das Eigentum: Man setzt Grenzsteine als Zeichen für die Anerkennung durch andere. Man legt Hypothekenbücher und Verzeichnisse des Eigentums an. Das meiste Eigentum in der bürgerlichen Gesellschaft beruht auf Vertrag, dessen Förmlichkeiten fest und bestimmt sind.

    Man kann gegen solche Förmlichkeiten einen Widerwillen haben. Man kann meinen, sie seien nur da, um der Obrigkeit Geld einzubringen. Man kann sie sogar als etwas Beleidigendes ansehen und als Zeichen des Misstrauens, weil der Satz nicht mehr gelte: ein Mann, ein Wort.

    Aber das Wesentliche der Form ist dieses: Was an sich Recht ist, soll auch als solches gesetzt sein. Mein Wille ist ein vernünftiger, er gilt, und dieses Gelten soll vom anderen anerkannt sein. Hier muss meine Subjektivität und die des anderen wegfallen. Der Wille muss eine Sicherheit, Festigkeit und Objektivität erlangen, die er nur durch die Form erhalten kann.

    Zusammenfassung: Förmlichkeiten sind keine Schikane. Erst durch sie ist mein Recht auch für andere sicher.

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