217

Wie in der bürgerlichen Gesellschaft das Recht an sich zum Gesetze wird, so geht auch das vorhin unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts in die Bedeutung des Anerkanntseins als eines Daseins in dem existierenden allgemeinen Willen und Wissen über. Die Erwerbungen und Handlungen über Eigentum müssen daher mit der Form, welche ihnen jenes Dasein gibt, vorgenommen und ausgestattet werden. Das Eigentum beruht nun auf Vertrag und auf den dasselbe des Beweises [fähig] und rechtskräftig machenden Förmlichkeiten.

Die ursprünglichen d. i. unmittelbaren Erwerbungsarten und Titel (§ 54 ff.) fallen in der bürgerlichen Gesellschaft eigentlich hinweg und kommen nur als einzelne Zufälligkeiten oder beschränkte Momente vor. – Es ist teils das im Subjektiven stehenbleibende Gefühl, teils die Reflexion die am Abstraktum ihrer Wesentlichkeiten festhält, welche die Förmlichkeiten verwirft, die seinerseits wieder der tote Verstand gegen die Sache festhalten und ins Unendliche vermehren kann. – Übrigens liegt es im Gange der Bildung, von der sinnlichen und unmittelbaren Form eines Inhaltes, |216| mit langer und harter Arbeit zur Form seines Gedankens und damit einem ihm gemäßen einfachen Ausdruck zu gelangen, dass im Zustande einer nur erst beginnenden Rechtsbildung die Solennitäten und Formalitäten von großer Umständlichkeit [sind] und mehr als Sache selbst, denn als das Zeichen gelten; woher denn auch im römischen Rechte eine Menge von Bestimmungen und besonders von Ausdrücken aus den Solennitäten beibehalten worden sind, statt durch Gedankenbestimmungen und deren adäquaten Ausdruck ersetzt worden zu sein.

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Kommentare

3 Kommentare zu „217“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Das Gesetz ist das Recht, als das gesetzt, was es an sich war. Ich besitze etwas, habe ein Eigentum, das ich als herrenlos ergriffen habe: dies muß nun noch als das meinige anerkannt und gesetzt werden. In der Gesellschaft kommen deswegen in Beziehung auf das Eigentum Förmlichkeiten vor: man setzt Grenzsteine zum Zeichen für das Anerkenntnis anderer, man legt Hypothekenbücher, Verzeichnisse des Eigentums an. Das meiste Eigentum in der bürgerlichen Gesellschaft beruht auf Vertrag, dessen Förmlichkeiten fest und bestimmt sind. Man kann nun gegen solche Förmlichkeiten einen Widerwillen haben und meinen, sie seien nur da, um der Obrigkeit Geld einzubringen; man kann sie sogar als etwas Beleidigendes und als Zeichen des Mißtrauens ansehen, indem der Satz nicht mehr gelte, ein Mann ein Wort; aber das Wesentliche der Form ist, daß das, was an sich Recht ist, auch als solches gesetzt sei. Mein Wille ist ein vernünftiger, er gilt, und dies Gelten soll von dem anderen anerkannt sein. Hier muß nun meine Subjektivität und die des anderen hinwegfallen, und der Wille muß eine Sicherheit, Festigkeit und Objektivität erlangen, welche er nur durch die Form erhalten kann.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Wie das Recht an sich zum Gesetz wird, so geht das unmittelbare und abstrakte Dasein meines einzelnen Rechts in das Anerkanntsein im allgemeinen Willen und Wissen über — Eigentum beruht nun auf Vertrag und Förmlichkeit.

    Der Paragraph wiederholt die Operation von § 211 auf der Ebene des einzelnen Rechts: was dort mit dem Recht überhaupt geschah, geschieht hier mit meinem Recht. Unmittelbar war der Besitz dadurch mein, dass ich die Sache ergriffen und bezeichnet hatte (§§ 54 ff.); dieses Verhältnis reicht nicht mehr, sobald mein Recht nur gilt, indem es in einem allgemeinen Wissen existiert. An die Stelle der Unmittelbarkeit tritt deshalb die Vermittlung durch Formen — Vertrag, Beweisbarkeit, Solennität —, und diese sind nicht äußerlicher Zusatz zur Sache, sondern die Weise, in der die Sache überhaupt Dasein für andere hat. Zugleich ist die Form nur Zeichen des Gedankens: eine noch unentwickelte Rechtsbildung nimmt die Förmlichkeit für die Sache selbst, während die Bildung darauf hinarbeitet, für den Inhalt den einfachen, ihm gemäßen Ausdruck zu finden.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 217: Formen und Urkunden

    In der bürgerlichen Gesellschaft erkennen alle auch mein Eigentum öffentlich an. Es genügt nicht mehr, dass ich etwas habe. Die anderen müssen es als meines anerkennen.

    Wie geschieht das?

    Durch feste Formen. Man setzt Grenzsteine. Man trägt Grundstücke in ein Grundbuch ein. Man schließt Verträge vor dem Notar. Das meiste Eigentum beruht nun auf solchen Verträgen.

    Braucht es das wirklich?

    Manche ärgern sich über solche Förmlichkeiten. Sie meinen, das diene nur dem Staat zum Geldverdienen. Oder es sei ein Zeichen des Misstrauens: Früher galt doch ein Mann, ein Wort.

    Aber die Form hat einen Sinn. Durch sie wird mein Recht fest und sicher. Es hängt nicht mehr an der Laune oder am Gedächtnis eines Einzelnen.

    Ein Blick zurück:

    Am Anfang der Rechtsgeschichte waren die Formen umständlich. Man hielt die Zeremonie oft für die Sache selbst. Im römischen Recht sind viele solche alten Formeln stehen geblieben.

    Zusammenfassung: In der Gesellschaft braucht Eigentum feste Formen wie Verträge und Register. Sie sind kein Zeichen des Misstrauens. Sie machen das Recht sicher und anerkannt.

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