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|208| a. Das Recht als Gesetz

Was an sich Recht ist, ist in seinem objektiven Dasein gesetzt, d. i. durch den Gedanken für das Bewusstsein bestimmt und als das, was Recht ist und gilt, bekannt, das Gesetz; und das Recht ist durch diese Bestimmung positives Recht überhaupt.

Etwas als Allgemeines setzen – d. i. es als Allgemeines zum Bewusstsein bringen – ist bekanntlich denken (vgl. oben § 13 Anm. und § 21 Anm.); indem es so den Inhalt auf seine einfachste Form zurückbringt, gibt es ihm seine letzte Bestimmtheit. Was Recht ist, erhält erst damit, dass es zum Gesetze wird, nicht nur die Form seiner Allgemeinheit, sondern seine wahrhafte Bestimmtheit. Es ist darum bei der Vorstellung des Gesetzgebens nicht bloß das eine Moment vor sich zu haben, dass dadurch etwas als die für alle gültige Regel des Benehmens ausgesprochen werde; sondern das innere wesentliche Moment ist vor diesem anderen die Erkenntnis des Inhalts in seiner bestimmten Allgemeinheit. Gewohnheitsrechte selbst – da nur die Tiere ihr Gesetz als Instinkt haben, nur die Menschen aber es sind, die es als Gewohnheit haben – enthalten das Moment, als Gedanken zu sein und gewusst zu werden. Ihr Unterschied von Gesetzen besteht nur darin, dass sie auf eine subjektive und zufällige Weise gewusst werden, daher für sich unbestimmter [sind] und die Allgemeinheit des Gedankens getrübter, außerdem die Kenntnis des Rechts nach dieser und jener Seite und überhaupt ein zufälliges Eigentum Weniger ist. Dass sie durch ihre Form, als Gewohnheiten zu sein, den Vorzug haben sollen, ins Leben übergegangen zu sein (man spricht heutigentages übrigens gerade da am |209| meisten vom Leben und vom Übergehen ins Leben, wo man in dem totesten Stoffe und in den totesten Gedanken versiert), ist eine Täuschung, da die geltenden Gesetze einer Nation dadurch, dass sie geschrieben und gesammelt sind, nicht aufhören, ihre Gewohnheiten zu sein. Wenn die Gewohnheitsrechte dazu kommen, gesammelt und zusammengestellt zu werden, was bei einem nur zu einiger Bildung gediehenen Volke bald geschehen muss, so ist dann diese Sammlung das Gesetzbuch, das sich freilich, weil es bloße Sammlung ist, durch seine Unförmlichkeit, Unbestimmtheit und Lückenhaftigkeit auszeichnen wird. Es wird sich vornehmlich von einem eigentlich so genannten Gesetzbuche dadurch unterscheiden, dass dieses die Rechtsprinzipien in ihrer Allgemeinheit und damit in ihrer Bestimmtheit denkend auffasst und ausspricht. Englands Landrecht oder gemeines Recht ist bekanntlich in Statuten (förmlichen Gesetzen) und in einem sogenannten ungeschriebenen Gesetze enthalten; dieses ungeschriebene Gesetz ist übrigens ebensogut geschrieben, und dessen Kenntnis kann und muss durch Lesen allein (der vielen Quartanten, die es ausfüllt) erworben werden. Welche ungeheure Verwirrung aber auch in der dortigen Rechtspflege sowohl als in der Sache liegt, schildern die Kenner derselben. Insbesondere bemerken sie den Umstand, dass, da dies ungeschriebene Gesetz in den Dezisionen der Gerichtshöfe und Richter enthalten ist, die Richter damit fortdauernd die Gesetzgeber machen, dass sie auf die Autorität ihrer Vorgänger, als die nichts getan als das ungeschriebene Gesetz ausgesprochen haben, ebenso angewiesen sind als nicht angewiesen sind, da sie selbst das ungeschriebene Gesetz in sich haben und daraus das Recht haben, über die vorhergegangenen Entscheidungen zu urteilen, ob sie demselben angemessen sind oder nicht. – Gegen eine ähnliche Verwirrung, die |210| in der späteren römischen Rechtspflege aus den Autoritäten aller der verschiedenen berühmten Juriskonsulten entstehen konnte, wurde von einem Kaiser das sinnreiche Auskunftsmittel getroffen, das den Namen Zitiergesetz führt und eine Art von kollegialischer Einrichtung unter den längst verstorbenen Rechtsgelehrten, mit Mehrheit der Stimmen und einem Präsidenten, einführte (s. Herrn Hugos Röm. Rechtsgeschichte [1799] § 354). – Einer gebildeten Nation oder dem juristischen Stande in derselben die Fähigkeit abzusprechen, ein Gesetzbuch zu machen1 – da es nicht darum zu tun sein kann, ein System ihrem Inhalte nach neuer Gesetze zu machen, sondern den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, d. i. ihn denkend zu fassen, mit Hinzufügung der Anwendung aufs Besondere -, wäre einer der größten Schimpfe, der einer Nation oder jenem Stande angetan werden könnte.

  1. Anspielung auf Friedrich Karl von Savignys Schrift Vom Berufe unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814 ↩︎

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Kommentare

6 Kommentare zu „211“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 437, 438:

    § 437. Die Gesetze sprechen die Natur und die Bestimmungen der allgemeinen Substanz aus; sie sind erstens als unmittelbar, so sind sie Schranken der selbstständigen Willkühr und des besondern Interesses; aber sie sind zweytens absoluter Endzweck und das allgemeine Werk, so werden sie durch die Functionen der verschiedenen sich aus ihrer allgemeinen Besonderung (§. 433.) weiter vereinzelnden Stände, und durch alle Thätigkeit und Privat-Sorge der Einzelnen hervor gebracht und als geltende Sitte dargestellt.

    § 438. Das abstracte Wesen der Gesetze ist der allgemeine an und für sich seyende Wille, ihre Wirklichkeit aber die lebendige Sitte. Insofern aber das Extrem der Einzelnheit theils unmittelbare Natürlichkeit des Willens, Trieb und Neigung, theils zur Willkühr überhaupt, aber auch zur moralischen Abstraction der reinen Subjectivität und für sich seyenden Eitelkeit in sich reflectirt ist, so ist das hiegegen andere Extrem, nemlich der an und für sich seyende Wille, ebenso zur individuellen Wirklichkeit, der thätigen Subjectivität des Allgemeinen bestimmt; – die Regierung, und deren persönliche, beschließende und entscheidende Spitze, der Fürst.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), §§ 485, 529:

    § 485. γ) Diese beiden Momente können ihrer Einseitigkeit wegen die subjective Seite des objectiven Willens genannt werden. Seine wahrhafte Objectivität ist, daß sein Begriff, die Freiheit, in der äußerlich objectiven Seite, dem endlichen Stoffe, realisirt, dieser als eine durch jenen bestimmte Welt sey, so daß er in ihr bei sich selbst, mit sich selbst zusammengeschlossen sey. Die Freiheit, zu einer Welt äußerlicher Existenz gestaltet, erhält die Form von Nothwendigkeit, deren substantiellen Zusammenhang die Freiheits-Bestimmungen, wie den erscheinenden Zusammenhang, denselben als Macht desselben, das Anerkanntseyn, ausmacht, wodurch der vernünftige Wille nicht nur an sich, noch innerlich, noch blos, wie das Natürliche, unmittelbar ist, sondern sein Inhalt gewußt wird und gilt, als positive Gesetze und deren Sitte ist.

    § 529. In dem durch natürliches Bedürfniß und freie Willkühr vermittelten, zu allgemeinen Verhältnissen und einem nothwendigen Gange erhobenen Systeme des Princips der zufälligen Besonderheit ist die für sich feste Bestimmung der Freiheit zunächst nur das formelle Recht. 1) Das ihm in dieser Sphäre verständigen Bewußtseyns zukommende Daseyn ist, daß es als das feste Allgemeine zum Bewußtseyn gebracht, in seiner Bestimmtheit gewußt und gesetzt sey, als das Geltende; – das Gesetz.

    Das Positive der Gesetze betrifft nur ihre Form überhaupt als gültige und gewußte zu seyn, womit die Möglichkeit zugleich gegeben ist, von Allen auf gewöhnliche äußerliche Weise gewußt zu werden. Der Inhalt kann dabei an sich vernünftig oder auch unvernünftig und damit unrecht seyn. Aber indem das Recht als im bestimmten Daseyn begriffen ein entwickeltes ist und sein Inhalt sich, um die Bestimmtheit zu gewinnen, analysirt, so verfällt diese Analyse wegen der Endlichkeit des Stoffes in den Progreß in das schlecht-unendliche und deswegen kann die schließliche Bestimmtheit, die schlechthin wesentlich ist, nur auf eine zufällige und willkührliche Weise erhalten werden (ob drei Jahre, 10 Thaler u.s.f., oder nur 2 1/2, 2 3/4, 2 4/5 u.s.f. Jahre, und so fort ins Unendliche, das Gerechte wäre, läßt sich auf keine Weise durch den Begriff entscheiden, und doch ist das Höhere, daß entschieden wird). So tritt von selbst, aber freilich nur an den Enden des Bestimmens, an der Seite des äußerlichen Daseyns, das Positive als Zufälligkeit und Willkührlichkeit ein. Es geschieht dies und ist in allen Gesetzgebungen von jeher von selbst geschehen; es ist nur nöthig ein bestimmtes Bewußtseyn hierüber zu haben gegen das vermeynte Ziel und Gerede, als ob nach allen Seiten hin das Gesetz durch Vernunft oder rechtlichen Verstand, durch lauter vernünftige und verständige Gründe bestimmt werden könne und sollte. Es ist die leere Meynung von Vollkommenheit, solche Erwartung und Forderung an die Sphäre des Endlichen zu machen.

    Diejenigen, welchen Gesetze sogar ein Uebel und Unheiliges sind, und die das Regieren und Regiertwerden aus natürlicher Liebe, angestammter Göttlichkeit oder Adelichkeit durch Glauben und Vertrauen für den ächten, die Herrschaft der Gesetze aber für den verdorbenen und ungerechten Zustand halten, übersehen den Umstand, daß die Gestirne u.s.f., wie auch das Vieh, nach Gesetzen und zwar gut regiert werden, – Gesetzen, welche aber in diesen Gegenständen nur innerlich, nicht für sie selbst, nicht als gesetzte Gesetze sind, daß der Mensch aber dies ist, sein Gesetz zu wissen, und daß er darum wahrhaft nur solchem gewußten Gesetze gehorchen kann, wie sein Gesetz nur als gewußtes, wahrhaftes Gesetz seyn kann, sonst aber nur Zufälligkeit und Willkühr, oder wenigstens damit vermischt und verunreinigt seyn muß.

    Dieselbe leere Forderung der Vollkommenheit wird für das Gegentheil des Obigen, für die Meynung der Unmöglichkeit oder Unthunlichkeit eines Gesetzbuches gebraucht. Es tritt dabei ein weiterer Gedankenmangel ein, die wesentlichen und allgemeinen Bestimmungen mit dem besondern Detail in Eine Classe zu setzen. Der endliche Stoff ist ins schlecht-unendliche fort bestimmbar; aber dieser Fortgang ist nicht, wie er im Raume z. B. vorgestellt wird, ein Erzeugen von Raumbestimmungen derselben Qualität als die vorhergehenden, sondern ein Fortgehen in Specielleres und immer Specielleres, durch den Scharfsinn des analysirenden Verstandes, der neue Unterscheidungen erfindet, welche neue Entscheidungen nöthig machen. Wenn diese solche Bestimmungen gleichfalls den Namen neuer Entscheidungen oder neuer Gesetze erhalten, so nimmt im Verhältnisse des Weitergehens dieser Entwicklung das Interesse und der Gehalt dieser Bestimmungen ab. Sie fallen innerhalb der bereits bestehenden substantiellen, allgemeinen Gesetze, wie Verbesserungen an einem Boden, Thüre u.s.f. innerhalb des Hauses, und wohl etwas Neues, aber nicht ein Haus sind. Hat die Gesetzgebung bei einzelnen Bestimmungen angefangen und diese ihrer Natur nach immerfort vermehrt, so entsteht im Gegentheil das Bedürfniß eines einfachern Gesetzbuches, d.h. des Zusammenfassens jener Menge von Einzelnheiten in ihre allgemeinen Bestimmungen, welche zu finden und auszusprechen zu wissen dem Verstande und der Bildung eines Volkes ziemt; – wie in England diese Fassung der Einzelnheiten in allgemeine Formen, welche in der That erst den Namen von Gesetzen verdienen, erst kürzlich, vom Minister Peel, der sich dadurch den Dank, ja die Bewunderung seiner Landsleute gewonnen, angefangen worden ist.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), §§ 485, 529:

    § 485. Diese Einheit des vernünftigen Willens mit dem einzelnen Willen, welcher das unmittelbare und eigentümliche Element der Betätigung des ersteren ist, macht die einfache Wirklichkeit der Freiheit aus. Da sie und ihr Inhalt dem Denken angehört und das an sich Allgemeine ist, so hat der Inhalt seine wahrhafte Bestimmtheit nur in der Form der Allgemeinheit. In dieser für das Bewußtsein der Intelligenz gesetzt mit der Bestimmung als geltende Macht, ist er das Gesetz – befreit von der Unreinheit und Zufälligkeit, die er im praktischen Gefühle und in dem Triebe hat, und gleichfalls nicht mehr in deren Form, sondern in seiner Allgemeinheit dem subjektiven Willen eingebildet, als dessen Gewohnheit, Sinnesart und Charakter, ist er als Sitte.

    § 529. Das Prinzip der zufälligen Besonderheit, ausgebildet zu dem durch natürliches Bedürfnis und freie Willkür vermittelten Systeme, zu allgemeinen Verhältnissen desselben und einem Gange äußerlicher Notwendigkeit, hat in ihm als die für sich feste Bestimmung der Freiheit zunächst das formelle Recht. 1 . Die dem Rechte in dieser Sphäre verständigen Bewußtseins zukommende Verwirklichung ist, daß es als das feste Allgemeine zum Bewußtsein gebracht, in seiner Bestimmtheit gewußt und gesetzt sei als das Geltende; – das Gesetz. Das Positive der Gesetze betrifft zunächst nur ihre Form, überhaupt als gültige und gewußte zu sein, womit die Möglichkeit zugleich gegeben ist, von allen auf gewöhnliche äußerliche Weise gewußt zu werden. Der Inhalt kann dabei an sich vernünftig oder auch unvernünftig und damit unrecht sein. Aber indem das Recht als im bestimmten Dasein begriffen ein entwickeltes ist und sein Inhalt sich, um die Bestimmtheit zu gewinnen, analysiert, so verfällt diese Analyse wegen der Endlichkeit des Stoffes in den Progreß der schlechten Unendlichkeit; die schließliche Bestimmtheit, die schlechthin wesentlich ist und diesen Progreß der Unwirklichkeit abbricht, kann in dieser Sphäre des Endlichen nur auf eine mit Zufälligkeit und Willkür verbundene Weise erhalten werden; ob drei Jahre, 1 0 Taler usf. oder nur 2½, 2¾, 2⅘ usf. Jahre, und so fort ins Unendliche, das Gerechte wäre, läßt sich auf keine Weise durch den Begriff entscheiden, und doch ist das Höhere, daß entschieden wird. So tritt von selbst, aber freilich nur an den Enden des Bestimmens, an der Seite des äußerlichen Daseins, das Positive als Zufälligkeit und Willkürlichkeit in das Recht ein. Es geschieht dies und ist in allen Gesetzgebungen von jeher von selbst geschehen; es ist nur nötig, ein bestimmtes Bewußtsein hierüber zu haben gegen das vermeinte Ziel und Gerede, als ob nach allen Seiten hin das Gesetz durch Vernunft oder rechtlichen Verstand, durch lauter vernünftige und verständige Gründe, bestimmt werden könne und sollte. Es ist die leere Meinung von Vollkommenheit, solche Erwartung und Forderung an die Sphäre des Endlichen zu machen. Diejenigen, welchen Gesetze sogar ein übel und Unheiliges sind und die das Regieren und Regiertwerden aus natürlicher Liebe, angestammter Göttlichkeit oder Adligkeit, durch Glauben und Vertrauen für den echten, die Herrschaft der Gesetze aber für den verdorbenen und ungerechten Zustand halten, übersehen den Umstand, daß die Gestirne usf., wie auch das Vieh, nach Gesetzen und zwar gut regiert werden – Gesetzen, welche jedoch in diesen Gegenständen nur innerlich, nicht für sie selbst, nicht als gesetzte Gesetze sind, daß der Mensch aber dies ist, sein Gesetz zu wissen, und daß er darum wahrhaft nur solchem gewußten Gesetze gehorchen kann, wie sein Gesetz nur als gewußtes ein gerechtes Gesetz sein kann, sonst aber schon nach dem wesentlichen Inhalt Zufälligkeit und Willkür oder wenigstens damit vermischt und verunreinigt sein muß. Dieselbe leere Forderung der Vollkommenheit wird für das Gegenteil des Obigen, nämlich für die Meinung der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit eines Gesetzbuches gebraucht. Es tritt dabei der weitere Gedankenmangel ein, die wesentlichen und allgemeinen Bestimmungen mit dem besonderen Detail in eine Klasse zu setzen. Der endliche Stoff ist ins schlecht Unendliche fort bestimmbar; aber dieser Fortgang ist nicht, wie er im Raume z. B. vorgestellt wird, ein Erzeugen von Raumbestimmungen derselben Qualität als die vorhergehenden, sondern ein Fortgehen in Spezielleres und immer Spezielleres durch den Scharfsinn des analysierenden Verstandes, der neue Unterscheidungen erfindet, welche neue Entscheidungen nötig machen. Wenn die Bestimmungen dieser Art gleichfalls den Namen neuer Entscheidungen oder neuer Gesetze erhalten, so nimmt im Verhältnisse des Weitergehens dieser Entwicklung das Interesse und der Gehalt dieser Bestimmungen ab. Sie fallen innerhalb der bereits bestehenden substantiellen, allgemeinen Gesetze, wie Verbesserungen an einem Boden, Tür usf. innerhalb des Hauses [fallen] und wohl etwas Neues, aber nicht ein Haus sind. Hat die Gesetzgebung eines ungebildeten Zustandes bei einzelnen Bestimmungen angefangen und diese ihrer Natur nach immerfort vermehrt, so entsteht im Fortgange dieser Menge im Gegenteil das Bedürfnis eines einfacheren Gesetzbuches, d. h. des Zusammenfassens jener Menge von Einzelheiten in ihre allgemeinen Bestimmungen, welche zu finden und auszusprechen zu wissen dem Verstande und der Bildung eines Volkes ziemt; – wie in England diese Fassung der Einzelheiten in allgemeine Formen, welche in der Tat erst den Namen von Gesetzen verdienen, kürzlich vom Minister Peel, der sich dadurch den Dank, ja die Bewunderung seiner Landsleute gewonnen, nach einigen Seiten hin angefangen worden ist.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Sonne wie die Planeten haben auch ihre Gesetze, aber sie wissen sie nicht; Barbaren werden durch Triebe, Sitten, Gefühle regiert, aber sie haben kein Bewußtsein davon. Dadurch, daß das Recht gesetzt und gewußt ist, fällt alles Zufällige der Empfindung, des Meinens, die Form der Rache, des Mitleids, der Eigensucht fort, und so erlangt das Recht erst seine wahrhafte Bestimmtheit und kommt zu seiner Ehre. Erst durch die Zucht des Auffassens wird es der Allgemeinheit fähig. Daß es bei der Anwendung der Gesetze Kollisionen gibt, wo der Verstand des Richters seinen Platz hat, ist durchaus notwendig, weil sonst eben die Ausführung etwas durchaus Maschinenmäßiges würde. Wenn man darauf gekommen ist, die Kollisionen dadurch abzuschaffen, daß man vieles dem Gutdünken der Richter überlassen will, so ist ein solcher Ausweg weit schlechter, weil auch die Kollision dem Gedanken, dem denkenden Bewußtsein und seiner Dialektik angehört, die bloße Entscheidung durch den Richter aber Willkür wäre. Man führt in der Regel für das Gewohnheitsrecht an, daß es lebendig sei, aber diese Lebendigkeit, d. h. die Identität der Bestimmung mit dem Subjekte, macht das Wesen der Sache noch nicht aus; das Recht muß denkend gewußt werden, es muß ein System in sich selbst sein, und nur als solches kann es bei gebildeten Nationen gelten. Wenn man in der neuesten Zeit den Völkern den Beruf zur Gesetzgebung abgesprochen hat, so ist dies nicht allein ein Schimpf, sondern enthält das Abgeschmackte, daß bei der Unendlichen Menge vorhandener Gesetze nicht einmal den Einzelnen die Geschicklichkeit zugetraut wird, dieselben in ein konsequentes System zu bringen, während gerade das Systematisieren, d. h. das Erheben ins Allgemeine, der unendliche Drang der Zeit ist. Ebenso hat man Sammlungen von Dezisionen, wie sie sich im Corpus iuris vorfinden, für vorzüglicher als ein im allgemeinsten Sinne ausgearbeitetes Gesetzbuche gehalten, weil in solchen Dezisionen immer noch eine gewisse Besonderheit und eine geschichtliche Erinnerung festgehalten wird, von der man nicht lassen will. Wie arg solche Sammlungen sind, zeigt zur Genüge die Praxis des englischen Rechts.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das an sich Recht tritt in sein objektives Dasein, indem es gesetzt, d. h. denkend zur Allgemeinheit erhoben und eben dadurch erst wahrhaft bestimmt wird: als Gesetz.

    Bis hierher galt das Recht als das der Sache nach Richtige, ohne dass gesagt war, worin es existiert. Dieser Paragraph vollzieht den Schritt vom „an sich“ zum „gesetzt“: Recht ist erst da, wenn es ausgesprochen und als geltend gewußt ist. Entscheidend ist, dass dieses Setzen keine bloße Verlautbarung eines schon Fertigen ist — etwas als Allgemeines aussprechen heißt denken, und im Denken erhält der Inhalt seine letzte Bestimmtheit; das Gesetz gibt dem Recht also nicht nur die Form der Allgemeinheit, sondern macht überhaupt erst genau, was gilt. Daran hängt der Vorrang des Gesetzbuchs vor dem Gewohnheitsrecht: dieses ist derselbe Inhalt, aber nur subjektiv und zufällig gewußt und darum unbestimmter. Mit derselben Bestimmung wird das Recht zugleich positives Recht, denn nun hat es eine Seite, die davon herrührt, dass jemand es gesetzt hat.

  6. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 211: Das Recht als Gesetz

    Jetzt zum ersten Punkt: dem Recht als Gesetz.

    Was an sich Recht ist, wird in seinem objektiven Dasein gesetzt. Das heißt: Es wird durch den Gedanken für das Bewusstsein bestimmt. Und es wird bekannt als das, was Recht ist und gilt. Das ist das Gesetz. Durch diese Bestimmung ist das Recht positives Recht.

    Wichtige Anmerkung: Etwas als Allgemeines setzen, also es als Allgemeines zum Bewusstsein bringen, heißt denken (vgl. § 13 Anmerkung und § 21 Anmerkung). Das Denken bringt den Inhalt auf seine einfachste Form. Damit gibt es ihm seine letzte Bestimmtheit.

    Was Recht ist, erhält also erst als Gesetz nicht nur die Form der Allgemeinheit, sondern auch seine wahrhafte Bestimmtheit. Beim Gesetzgeben geht es darum nicht nur um das eine Moment, dass eine für alle gültige Regel ausgesprochen wird. Das innere, wesentliche Moment geht dem voran: die Erkenntnis des Inhalts in seiner bestimmten Allgemeinheit.

    Auch Gewohnheitsrechte enthalten das Moment, Gedanke zu sein und gewusst zu werden. Denn nur die Tiere haben ihr Gesetz als Instinkt; die Menschen aber haben es als Gewohnheit. Ihr Unterschied zu den Gesetzen besteht nur darin, dass sie auf subjektive und zufällige Weise gewusst werden. Darum sind sie unbestimmter, und die Allgemeinheit des Gedankens ist getrübter. Außerdem ist die Kenntnis des Rechts dann ein zufälliges Eigentum weniger Menschen.

    Man sagt, Gewohnheitsrechte hätten den Vorzug, ins Leben übergegangen zu sein. Das ist eine Täuschung. Denn die geltenden Gesetze einer Nation hören nicht auf, ihre Gewohnheiten zu sein, nur weil sie geschrieben und gesammelt sind. (Man spricht heute übrigens gerade dort am meisten vom Leben und vom Übergehen ins Leben, wo man sich im totesten Stoff und in den totesten Gedanken bewegt.)

    Werden die Gewohnheitsrechte gesammelt und zusammengestellt, so ist diese Sammlung das Gesetzbuch. Bei einem Volk von einiger Bildung muss das bald geschehen. Weil es aber bloße Sammlung ist, zeichnet es sich durch Unförmigkeit, Unbestimmtheit und Lückenhaftigkeit aus. Von einem eigentlichen Gesetzbuch unterscheidet es sich vor allem dadurch: Ein solches fasst die Rechtsprinzipien denkend auf, in ihrer Allgemeinheit und damit in ihrer Bestimmtheit, und spricht sie aus.

    Englands Landrecht oder gemeines Recht ist bekanntlich in Statuten enthalten, also in förmlichen Gesetzen, und in einem sogenannten ungeschriebenen Gesetz. Dieses ungeschriebene Gesetz ist übrigens ebenso gut geschrieben. Man kann und muss es allein durch Lesen kennenlernen, nämlich der vielen Bände, die es füllt.

    Welche ungeheure Verwirrung dort in der Rechtspflege und in der Sache liegt, schildern die Kenner. Sie bemerken besonders: Das ungeschriebene Gesetz ist in den Entscheidungen der Gerichtshöfe und Richter enthalten. Damit machen die Richter fortdauernd die Gesetzgeber. Sie sind auf die Autorität ihrer Vorgänger angewiesen, weil diese nichts getan haben, als das ungeschriebene Gesetz auszusprechen. Und sie sind zugleich nicht auf sie angewiesen, weil sie selbst das ungeschriebene Gesetz in sich haben und darum über die früheren Entscheidungen urteilen dürfen, ob sie ihm angemessen sind.

    Gegen eine ähnliche Verwirrung hat man sich im späteren römischen Recht geholfen. Dort konnte sie aus den Autoritäten aller berühmten Rechtsgelehrten entstehen. Ein Kaiser traf darum ein sinnreiches Auskunftsmittel, das Zitiergesetz. Es führte eine Art kollegialische Einrichtung unter den längst verstorbenen Rechtsgelehrten ein, mit Mehrheit der Stimmen und einem Präsidenten. (Siehe Herrn Hugos Römische Rechtsgeschichte, § 354.)

    Einer gebildeten Nation oder ihrem Juristenstand die Fähigkeit abzusprechen, ein Gesetzbuch zu machen, wäre einer der größten Schimpfe. (Gemeint ist die Schrift von Friedrich Karl von Savigny, Vom Berufe unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814.) Denn es geht dabei nicht darum, ein System dem Inhalt nach neuer Gesetze zu machen. Es geht darum, den vorhandenen gesetzlichen Inhalt in seiner bestimmten Allgemeinheit zu erkennen, ihn also denkend zu fassen, und die Anwendung auf das Besondere hinzuzufügen.

    Aus der Vorlesung: Die Sonne und die Planeten haben auch ihre Gesetze, aber sie wissen sie nicht. Barbaren werden durch Triebe, Sitten und Gefühle regiert, aber sie haben kein Bewusstsein davon.

    Dadurch, dass das Recht gesetzt und gewusst ist, fällt alles Zufällige weg: die Empfindung, das Meinen, die Form der Rache, das Mitleid, die Eigensucht. So erlangt das Recht erst seine wahrhafte Bestimmtheit und kommt zu seiner Ehre. Erst durch die Zucht des Auffassens wird es der Allgemeinheit fähig.

    Dass es bei der Anwendung der Gesetze Zusammenstöße gibt, bei denen der Verstand des Richters seinen Platz hat, ist durchaus notwendig. Sonst würde die Ausführung etwas Maschinenmäßiges. Manche wollen die Zusammenstöße abschaffen, indem sie vieles dem Gutdünken der Richter überlassen. Dieser Ausweg ist weit schlechter. Denn auch der Zusammenstoß gehört dem Gedanken an, dem denkenden Bewusstsein und seiner Dialektik. Die bloße Entscheidung durch den Richter aber wäre Willkür.

    Für das Gewohnheitsrecht führt man in der Regel an, es sei lebendig. Diese Lebendigkeit, also die Identität der Bestimmung mit dem einzelnen Subjekt, macht das Wesen der Sache aber noch nicht aus. Das Recht muss denkend gewusst werden. Es muss ein System in sich selbst sein. Nur als solches kann es bei gebildeten Nationen gelten.

    In neuester Zeit hat man den Völkern den Beruf zur Gesetzgebung abgesprochen. Das ist nicht nur ein Schimpf. Es ist auch abgeschmackt. Denn bei der unendlichen Menge vorhandener Gesetze traut man den Einzelnen nicht einmal die Geschicklichkeit zu, sie in ein folgerichtiges System zu bringen. Dabei ist gerade das Systematisieren, also das Erheben ins Allgemeine, der unendliche Drang der Zeit.

    Ebenso hat man Sammlungen von Entscheidungen, wie sie im Corpus iuris stehen, für vorzüglicher gehalten als ein allgemein ausgearbeitetes Gesetzbuch. Denn in solchen Entscheidungen wird immer noch eine gewisse Besonderheit und eine geschichtliche Erinnerung festgehalten, von der man nicht lassen will. Wie arg solche Sammlungen sind, zeigt die Praxis des englischen Rechts zur Genüge.

    Zusammenfassung: Erst als Gesetz bekommt das Recht seine wahre Bestimmtheit. Ein gutes Gesetzbuch ist denkend geordnet.

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