210

Die objektive Wirklichkeit des Rechts ist, teils für das Bewusstsein zu sein, überhaupt gewusst zu werden, teils die Macht der Wirklichkeit zu haben und zu gelten und damit auch als allgemein Gültiges gewusst zu werden.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „210“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Verdopplung der objektiven Wirklichkeit des Rechts — für das Bewusstsein zu sein, also gewußt zu werden, und Macht der Wirklichkeit zu haben, also zu gelten, und beides in eins: als allgemein Gültiges gewußt zu werden.

    Der Paragraph zerlegt den in § 209 gewonnenen Begriff der objektiven Wirklichkeit in seine zwei Seiten und führt sie sogleich wieder zusammen. Gewußtwerden allein wäre bloße Kenntnis ohne Kraft, Geltung allein bloße Macht ohne Einsicht; wirklich ist das Recht erst, wo das Gewußte eben das Geltende ist. Aus dieser Doppelforderung folgt unmittelbar das Thema der nächsten Paragraphen: das Recht muss die Form annehmen, in der es allgemein wißbar ist — die des Gesetzes.

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