183

Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit, dass die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches Dasein in die Subsistenz, das Wohl und Recht aller verflochten, darauf gegründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist. – Man kann dies System zunächst als den äußeren |188| Staat, – Not– und Verstandesstaat ansehen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „183“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der selbstsüchtige Zweck, in seiner Verwirklichung durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit — das Allgemeine gilt hier nur als äußere Bedingung: Not- und Verstandesstaat.

    Aus der bloßen Beziehung zweier Prinzipien (§ 182) wird hier ein System: sobald jeder seinen Zweck nur über andere erreicht, hängen Subsistenz, Wohl und Recht jedes Einzelnen an denen aller. Diese Allgemeinheit ist wirklich, aber sie ist nicht gewollt — sie ist nur die Bedingung, unter der das Eigene gelingt. Genau das meint der Ausdruck Verstandesstaat: der Verstand fasst Verhältnisse als Verknüpfung äußerlich bleibender Glieder, während die Vernunft die Glieder als Momente eines Ganzen erkennt. Hegel setzt hier eine Vorstufe, die er später als bloß äußerlich zurücknehmen wird.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 183: Der Not- und Verstandesstaat

    Der selbstsüchtige Zweck verwirklicht sich nur unter der Bedingung der Allgemeinheit. So entsteht ein System allseitiger Abhängigkeit.

    Das heißt: Der Unterhalt, das Wohl und das rechtliche Dasein des Einzelnen sind mit dem Unterhalt, dem Wohl und dem Recht aller verflochten. Sie sind darauf gegründet. Und nur in diesem Zusammenhang sind sie wirklich und gesichert.

    Dieses System können wir zunächst den äußeren Staat nennen. Wir nennen es auch den Not- und Verstandesstaat.

    Zusammenfassung: Jeder hängt hier von allen ab. Darum nennen wir dieses System den Not- und Verstandesstaat.

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