Was hat Hegel Juristen zu sagen?

Kurz: Erstaunlich viel Handwerkliches. Die Grundlinien sind kein Erbauungsbuch über den Staat, sondern ein Buch über die Frage, warum eine Rechtsordnung gilt und woran sie sich messen lassen muss. Fünf seiner Einsichten stehen jeder Juristin und jedem Juristen im Alltag zur Verfügung – auch ohne dass man Hegelianer wird.

1. Geschichtliche Erklärung ist keine Rechtfertigung

Der wichtigste methodische Satz des Buches steht in § 3 Anm. Eine Vorschrift lässt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte oft lückenlos erklären – und ist deswegen noch lange nicht richtig:

eine Rechtsbestimmung kann sich aus den Umständen und vorhandenen Rechtsinstitutionen als vollkommen gegründet und konsequent zeigen lassen und doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig sein.

Grundlinien, § 3 Anm.

Hegel dreht das Argument dann um, und zwar so, dass es der historischen Rechtfertigung gefährlich wird: Wenn eine Institution durch ihre damaligen Umstände gerechtfertigt war, dann folgt daraus – da die Umstände nicht mehr bestehen –, dass sie ihr Recht verloren hat. Wer historisch argumentiert, argumentiert oft gegen sich selbst.

2. Das Recht ist ein System, kein Haufen

Für Hegel ist jede Rechtsfigur – Eigentum, Vertrag, Strafe, Ehe, Verwaltung, Verfassung – eine Stufe eines Gedankens: der Freiheit, die sich Dasein gibt. Das ist keine Erbauung, sondern eine methodische Behauptung mit Folgen: Rechtsinstitute lassen sich gegeneinander begründen, nicht nur nebeneinander aufzählen. Wer wissen will, warum das Eigentum vor der Ehe steht, bekommt eine Antwort – und kann sie bestreiten.

3. Wer das Gesetz unzugänglich macht, begeht Unrecht

Der Satz aus § 215 Anm. gehört an die Wand jeder Gesetzgebungsabteilung:

Die Gesetze so hoch aufhängen, wie Dionysios der Tyrann tat, daß sie kein Bürger lesen konnte, – oder aber sie in den weitläufigen Apparat von gelehrten Büchern, Sammlungen von Dezisionen abweichender Urteile und Meinungen, Gewohnheiten usf. und noch dazu in einer fremden Sprache vergraben, so daß die Kenntnis des geltenden Rechts nur denen zugänglich ist, die sich gelehrt darauf legen, – ist ein und dasselbe Unrecht.

Grundlinien, § 215 Anm.

Bemerkenswert ist nicht die Forderung nach Publizität, sondern ihre Begründung: Sie folgt aus § 132 – dem Recht des Subjekts, nur an das gebunden zu sein, was es wissen konnte. Unzugängliches Recht ist nicht unpraktisch, sondern ungültig gemacht.

4. Definitionen sind im Recht gefährlich

In § 2 Anm. übernimmt Hegel eine römische Warnung – omnis definitio in iure civili periculosa – und gibt ihr einen Grund, den man nicht in jedem Methodenlehrbuch findet: Eine Definition, die aus den vorhandenen Vorstellungen abstrahiert, macht den Widerspruch der Rechtsordnung sichtbar, statt ihn zu lösen. Sein Beispiel ist bis heute nicht überholt:

So z. B. wäre für das römische Recht keine Definition vom Menschen möglich, denn der Sklave ließe sich darunter nicht subsumieren, in seinem Stand ist jener Begriff vielmehr verletzt.

Grundlinien, § 2 Anm.

Der Fall widerlegt die Definition, nicht umgekehrt. Wer je einen Gesetzestext gegen eine Legaldefinition auslegen musste, kennt die Erfahrung.

5. Der letzte Schritt der Rechtsanwendung ist nicht begründbar – und das ist in Ordnung

Der für die Praxis vielleicht befreiendste Paragraph ist § 214. Hegel sieht, dass jedes Gesetz an der Stelle, wo es auf den einzelnen Fall trifft, ins Quantitative gerät – und dort hört die Vernunft auf:

Es läßt sich nicht vernünftig bestimmen noch durch die Anwendung einer aus dem Begriffe herkommenden Bestimmtheit entscheiden, ob für ein Vergehen eine Leibesstrafe von vierzig Streichen oder von vierzig weniger eins […] das Gerechte sei. Und doch ist schon ein Streich zuviel, ein Taler oder ein Groschen, eine Woche, ein Tag Gefängnis zuviel oder zuwenig eine Ungerechtigkeit.

Grundlinien, § 214 Anm.

Seine Auflösung ist nicht Resignation, sondern eine Zuständigkeitszuweisung: Hier gilt allein das Interesse, dass überhaupt entschieden ist. Und er sieht ausdrücklich voraus, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung dem Richter überlässt und ihn nur durch ein Minimum und Maximum beschränkt – der Strafrahmen, avant la lettre, samt der Feststellung, dass auch dessen Grenzen „runde Zahlen“ sind.

Und was er Juristen nicht zu sagen hat

Kein Gesetzbuch. Hegel sagt das selbst in § 3 Anm.: Man solle nicht erwarten, dass aus der systematischen Entwicklung „ein positives Gesetzbuch, d. i. ein solches, wie der wirkliche Staat eines bedarf“, herauskomme. Das Verhältnis von philosophischem und positivem Recht sei „vielmehr im Verhältnis von Institutionen zu Pandekten“. Er liefert die Institutionen. Die Pandekten muss man selbst schreiben.

Fundstellen. Grundlinien § 2 und Anm. (Definitionen), § 3 und Anm. (positives Recht, historische Erklärung), § 30 (Stufen des Rechts), § 132 (Recht des subjektiven Willens), § 211§ 215 (Recht als Gesetz, Kodifikation, Publizität), § 214 Anm. (Zuspitzung des Allgemeinen zur Vereinzelung). – Der Warnsatz omnis definitio in iure civili periculosa est stammt aus Dig. 50, 17, 202 (Iavolenus). – Siehe auch Hegel und die deutsche Rechtswissenschaft. – Literatur. Ludwig Siep (Hg.), G. W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts (Klassiker Auslegen), Berlin 1997; Klaus Vieweg, Das Denken der Freiheit, München 2012; zur Wirkungsgeschichte in der deutschen Jurisprudenz Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, Tübingen 1968. · Kevin Thompson, Hegel’s Theory of Normativity. The Systematic Foundations of the Philosophical Science of Right, Evanston 2019 – die eingehendste neuere Untersuchung dazu, wie die Grundlinien ihre Sätze begründen und was die Voraussetzung des Rechtsbegriffs in § 2 methodisch bedeutet.

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