214

Außer der Anwendung auf das Besondere schließt aber das Gesetztsein des Rechts die Anwendbarkeit auf |212| den einzelnen Fall in sich. Damit tritt es in die Sphäre des durch den Begriff unbestimmten, Quantitativen, (des Quantitativen für sich oder als Bestimmung des Werts bei Tausch eines Qualitativen gegen ein anderes Qualitatives). Die Begriffsbestimmtheit gibt nur eine allgemeine Grenze, innerhalb deren noch ein Hin- und Hergehen stattfindet. Dieses muss aber zum Behuf der Verwirklichung abgebrochen werden, womit eine innerhalb jener Grenze zufällige und willkürliche Entscheidung eintritt.

In dieser Zuspitzung des Allgemeinen nicht nur zum Besonderen, sondern zur Vereinzelung, d. i. zur unmittelbaren Anwendung, ist es vornehmlich, wo das rein Positive der Gesetze liegt. Es lässt sich nicht vernünftig bestimmen, noch durch die Anwendung einer aus dem Begriffe herkommenden Bestimmtheit entscheiden, ob für ein Vergehen eine Leibesstrafe von vierzig Streichen oder von vierzig weniger eins, noch ob eine Geldstrafe von fünf Talern oder aber von vier Taler und dreiundzwanzig usf. Groschen, noch ob eine Gefängnisstrafe von einem Jahre oder von dreihundertvierundsechszig usf. [Tagen] oder von einem Jahre und einem, zwei oder drei Tagen, das Gerechte sei. Und doch ist schon ein Streich zuviel, ein Taler oder ein Groschen, eine Woche, ein Tag Gefängnis zuviel oder zuwenig eine Ungerechtigkeit. – Die Vernunft ist es selbst, welche anerkennt, dass die Zufälligkeit, der Widerspruch und Schein ihre, aber beschränkte, Sphäre und Recht hat, und sich nicht bemüht, dergleichen Widersprüche ins Gleiche und Gerechte zu bringen; hier ist allein noch das Interesse der Verwirklichung, das Interesse, dass überhaupt bestimmt und entschieden sei, es sei auf welche Weise es (innerhalb einer Grenze) wolle, vorhanden. Dieses Entscheiden gehört der formellen Gewissheit seiner selbst, der abstrakten Subjektivität |213| an, welche sich ganz nur daran halten mag, dass sie, – innerhalb jener Grenze, nur abbreche und festsetze, damit festgesetzt sei, – oder auch an solche Bestimmungsgründe, wie eine runde Zahl ist, oder als die Zahl Vierzig weniger Eins enthalten mag. – Dass das Gesetz etwa nicht diese letzte Bestimmtheit, welche die Wirklichkeit erfordert, festsetzt, sondern sie dem Richter zu entscheiden überlässt, und ihn nur durch ein Minimum und Maximum beschränkt, tut nichts zur Sache, denn dies Minimum und Maximum ist jedes selbst eine solche runde Zahl, und hebt es nicht auf, dass von dem Richter alsdann eine solche endliche, rein positive Bestimmung gefasst werde, sondern gesteht es demselben, wie notwendig, zu.

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Kommentare

3 Kommentare zu „214“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Es ist wesentlich eine Seite an den Gesetzen und der Rechtspflege, die eine Zufälligkeit enthält und die darin liegt, daß das Gesetz eine allgemeine Bestimmung ist, die auf den einzelnen Fall angewandt werden soll. Wollte man sich gegen diese Zufälligkeit erklären, so würde man eine Abstraktion aussprechen. Das Quantitative einer Strafe kann z. B. keiner Begriffsbestimmung adäquat gemacht werden, und was auch entschieden wird, ist nach dieser Seite zu immer eine Willkür. Diese Zufälligkeit aber ist selbst notwendig; und wenn man daraus etwa gegen ein Gesetzbuch überhaupt argumentiert, daß es nicht vollkommen sei, so übersieht man eben die Seite, woran eine Vollendung nicht zu erreichen ist und die daher genommen werden muß, wie sie liegt.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Zuspitzung des Allgemeinen nicht nur zum Besonderen, sondern bis zur Vereinzelung führt in das durch den Begriff unbestimmte Quantitative: die Verwirklichung verlangt einen Abbruch, in dem Zufälligkeit und Willkür ihr beschränktes Recht haben.

    § 213 hatte die Anwendung auf Gattungen von Fällen betrachtet, hier geht es um den letzten Schritt bis zu diesem einen Fall. An ihm zeigt sich eine Grenze des Begriffs selbst: er gibt nur einen Rahmen an, innerhalb dessen ein Hin und Her bleibt, denn ob vierzig oder neununddreißig Streiche gerecht sind, lässt sich aus dem Begriff der Strafe nicht ableiten — und doch ist ein Streich zuviel bereits Unrecht. Weil aber überhaupt entschieden sein muss, damit das Recht wirklich wird, muss das Hin und Her abgebrochen werden, und dieser Abbruch ist notwendig willkürlich; er gehört der bloßen Gewißheit seiner selbst an, die festsetzt, damit festgesetzt sei, und sich dabei an so äußerliche Gründe wie eine runde Zahl halten mag. Hegels Pointe ist, dass nicht die Vernunft hier versagt, sondern dass sie selbst es ist, die der Zufälligkeit ihre beschränkte Sphäre zuerkennt, statt den Widerspruch zu vertuschen. Genau an dieser Stelle, in der unmittelbaren Anwendung, liegt das rein Positive der Gesetze.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 214: Wie viel genau?

    Ein Gesetz muss man schließlich auf den einzelnen Fall anwenden. Und dort geht es oft um Zahlen.

    Ein Beispiel:

    Wie lange soll ein Dieb ins Gefängnis? Ein Jahr? Ein Jahr und ein Tag? 364 Tage? Wie hoch soll eine Geldstrafe sein? Fünf Taler oder etwas weniger?

    Das lässt sich nicht aus Gründen ableiten. Die Vernunft gibt nur einen Rahmen vor. Innerhalb dieses Rahmens bleibt ein Spielraum. Und doch ist jeder Tag zu viel oder zu wenig eigentlich ein Unrecht.

    Was folgt daraus?

    Irgendwann muss man einfach entscheiden. Man nimmt eine runde Zahl. Das ist zufällig. Aber es muss sein. Denn es ist wichtiger, dass man entscheidet, als dass die Zahl vollkommen stimmt. Die Vernunft selbst erkennt an, dass der Zufall hier sein begrenztes Recht hat.

    Auch wenn das Gesetz dem Richter nur Mindest- und Höchstmaß vorgibt, ändert das nichts. Auch diese Grenzen sind runde Zahlen.

    Zusammenfassung: Bei der Anwendung auf den Einzelfall geht es um genaue Maße. Die lassen sich nicht aus Gründen ableiten. Hier muss man zufällig, aber entschieden festlegen.

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