331

Das Volk als Staat ist der Geist in seiner substantiellen Vernünftigkeit und unmittelbaren Wirklichkeit, daher die absolute Macht auf Erden; ein Staat ist folglich gegen den anderen in souveräner Selbstständigkeit. Als solcher für den anderen zu sein, d. i. von ihm anerkannt zu sein, ist seine erste absolute Berechtigung. Aber diese Berechtigung ist zugleich nur formell und die Forderung dieser Anerkennung des Staats, bloß weil er ein solcher sei, abstrakt; ob er ein so an und für sich Seiendes in der Tat sei, kommt auf seinen Inhalt, Verfassung, Zustand an, und die Anerkennung, als eine Identität beider enthaltend, beruht ebenso auf der Ansicht und dem Willen des anderen.

Sowenig der Einzelne eine wirkliche Person ist ohne Relation zu anderen Personen (§ 71 u. sonst), so wenig ist der Staat ein wirkliches Individuum ohne Verhältnis zu anderen Staaten (§ 322). Die Legitimität eines Staats und näher, insofern er nach außen gekehrt ist, seiner fürstlichen Gewalt ist einerseits ein Verhältnis, das sich ganz nach innen bezieht (ein Staat soll sich nicht in die inneren Angelegenheiten des anderen mischen), – andererseits muss sie ebenso wesentlich durch die Anerkennung der anderen Staaten vervollständigt werden. Aber diese Anerkennung fordert eine Garantie, dass er die anderen, die ihn anerkennen sollen, gleichfalls anerkenne, d. i. sie in ihrer Selbstständigkeit respektieren werde, und somit kann es ihnen nicht gleichgültig sein, was in seinem Innern vorgeht. – Bei einem nomadischen Volke z. B., überhaupt bei einem solchen, das auf einer niederen Stufe der Kultur steht, tritt sogar die Frage ein, inwiefern es als ein Staat betrachtet werden könne. Der religiöse Gesichtspunkt (ehemals bei dem jüdischen Volke, den mohammedanischen Völkern) kann noch eine höhere Entgegensetzung enthalten, welche die allgemeine Identität, die zur Anerkennung gehört, nicht zulässt.

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Kommentare

2 Kommentare zu „331“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wenn Napoleon vor dem Frieden von Campoformio sagte: „Die französische Republik bedarf keiner Anerkennung, sowenig wie die Sonne anerkannt zu werden braucht“, so liegt in diesen Worten weiter nichts als eben die Stärke der Existenz, die schon die Gewähr der Anerkennung mit sich führt, ohne daß sie ausgesprochen wurde.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Übergang der Souveränität nach innen in die Souveränität nach außen — das Fürsichsein des Staates hat Wirklichkeit nur als Sein für anderes, als Anerkanntsein, dessen Allgemeinheit zunächst bloß formell ist.

    Der Paragraph vollzieht für den Staat denselben Schritt, den § 71 für die Person getan hat: Etwas ist wirklich selbständig nur, indem es zugleich für ein anderes ist. Der nach innen souveräne Staat erhält seine Wirklichkeit nach außen erst dadurch, dass andere Staaten ihn als selbständigen gelten lassen. Hegel trennt dabei sofort zwei Ebenen: Die bloße Forderung, anerkannt zu werden, weil man Staat sei, nennt er abstrakt, weil sie vom Inhalt absieht — sie behauptet nur die leere Form der Staatlichkeit. Ob ein Staat das, was er von sich behauptet, in der Tat ist, entscheidet sich an Verfassung und Zustand; und weil die Anerkennung ein Verhältnis zwischen zweien ist, hängt sie ebenso am Urteil des anderen und bleibt insoweit zufällig. In der Anmerkung zieht Hegel daraus eine Schwelle: Bei einem nomadischen Volke und überhaupt bei einem, das auf einer niederen Stufe der Kultur steht, trete sogar die Frage ein, „inwiefern es als ein Staat betrachtet werden könne“, und der religiöse Gesichtspunkt könne eine Entgegensetzung enthalten, welche die zur Anerkennung gehörige allgemeine Identität nicht zulässt — an diese Schwelle knüpfen §§ 349 ff. an.

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