45

Dass Ich etwas in meiner selbst äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus, so wie die besondere Seite, dass Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, Triebe und der Willkür zu dem Meinigen mache, das besondere Interesse des Besitzes ist. Die Seite aber, dass Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin, macht das Wahrhafte und Rechtliche darin, die Bestimmung des Eigentums aus.

Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis, indem dieses zum Ersten gemacht wird, als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, dass vom Standpunkte der Freiheit aus das Eigentum |51|, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich ist.

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Kommentare

6 Kommentare zu „45“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 403–404:

    § 403. 2) Für die Persönlichkeit, weil sie subjectiv und darum als unmittelbare Person ist, ist die Negation oder die Realität in ihrer Abstraction ein äusserliches Daseyn, welches von ihr vorgefunden wird. Aber als unmittelbar ist diese Realität willenlos, und die Sache, die gegen die Subjectivität der Intelligenz und der Willkühr das Objective ist, ist gegen die Subjectivität, insofern sie Person ist, ein an und für sich nichtiges, das die Person zu ihrem Accidens, der äusserlichen Sphäre ihrer Freyheit macht; – Besitz.

    § 404. Das Prädicat des Meinigen, welches die Sache durch das Urtheil des Besitzes, zunächst der äusserlichen Bemächtigung erhält, hat hier die Bedeutung, daß Ich meinen persönlichen Willen hineinlege, der absolut ist; durch diese Bedeutung ist der Besitz Eigenthum, der als Besitz Mittel, als Daseyn der Persönlichkeit aber Zweck ist.

  2. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Zwei Seiten s. oben.
    Interesse Gesetze Mittel.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 489:

    § 489. Das für sich blos praktische Prädicat des Meinigen, welches die Sache durch das Urtheil des Besitzes zunächst in der äußerlichen Bemächtigung erhält, hat hier die Bedeutung, daß Ich meinen persönlichen Willen hineinlege, der absolut ist. Durch diese Bestimmung ist der Besitz Eigenthum, der als Besitz Mittel, als Daseyn der Persönlichkeit aber Zweck ist.

  4. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 489:

    § 489. Das für sich bloß praktische Prädikat des Meinigen, welches die Sache durch das Urteil des Besitzes zunächst in der äußerlichen Bemächtigung erhält, hat aber hier die Bedeutung, daß ich meinen persönlichen Willen in sie hineinlege. Durch diese Bestimmung ist der Besitz Eigentum, der als Besitz Mittel, als Dasein der Persönlichkeit aber Zweck ist.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Scheidung von Besitz und Eigentum als Scheidung der besonderen und der allgemeinen Seite an demselben Verhältnis — Eigentum ist der Besitz, sofern der freie Wille sich in ihm gegenständlich wird.

    Ein und dasselbe Verhältnis wird nach zwei Seiten auseinandergelegt. Dass ich etwas in meiner äußeren Gewalt habe, macht den Besitz aus; die besondere Seite daran ist, dass ich es aus Bedürfnis, Trieb oder Willkür zu dem Meinigen mache — das ist das besondere Interesse des Besitzes, und daran ist rechtlich nichts Wesentliches. Nach der allgemeinen Seite bin ich mir darin als freier Wille gegenständlich und dadurch erst wirklicher Wille: Meine Freiheit ist nicht mehr bloß innerlich, sondern etwas, das da ist — und erst das ist Eigentum. Die Anmerkung kehrt die geläufige Ordnung um: Eigentum ist nicht Mittel zur Befriedigung des Bedürfnisses, sondern als erstes Dasein der Freiheit wesentlicher Zweck für sich.

  6. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 45: Besitz und Eigentum

    Worum es geht: Ein kurzer Paragraph mit einem Unterschied, der alles trägt. Dass ich etwas habe, und dass es mein Eigentum ist, sind zwei verschiedene Dinge — und das Zweite hat seinen Grund nicht im Bedürfnis.

    Dass Ich etwas in meiner selbst äußeren Gewalt habe — in einer Gewalt also, die selbst ein Äußerliches ist —, macht den Besitz aus.

    Dass Ich etwas aus natürlichem Bedürfnisse, aus Trieb und Willkür zu dem Meinigen mache, das ist die besondere Seite daran: das besondere Interesse des Besitzes.

    Aber die Seite, dass Ich als freier Wille mir im Besitze gegenständlich und hiermit auch erst wirklicher Wille bin — die macht das Wahrhafte und Rechtliche darin aus, die Bestimmung des Eigentums.

    Wichtige Anmerkung: Eigentum zu haben, erscheint in Rücksicht auf das Bedürfnis als Mittel — und zwar dadurch, dass das Bedürfnis zum Ersten gemacht wird.

    Die wahrhafte Stellung aber ist: Vom Standpunkte der Freiheit aus ist das Eigentum, als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich.

    Zusammenfassung: Besitz heißt, etwas in seiner selbst äußeren Gewalt zu haben; dass ich es aus Bedürfnis, Trieb und Willkür zu dem Meinigen mache, ist das besondere Interesse des Besitzes; und Eigentum heißt, dass ich als freier Wille mir darin gegenständlich bin. Nimmt man das Bedürfnis zum Ersten, so erscheint das Eigentum bloß als Mittel; die wahrhafte Stellung aber ist, dass es vom Standpunkte der Freiheit aus wesentlicher Zweck für sich ist, weil es das erste Dasein der Freiheit ist. Der nächste Paragraph zieht daraus eine Folgerung, die viel Widerspruch hervorruft: dass Eigentum Privateigentum ist.

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