85

Diese Kollision, in der die Sache aus einem Rechtsgrunde angesprochen wird und welche die Sphäre des bürgerlichen Rechtsstreits ausmacht, enthält die Anerkennung des Rechts als des Allgemeinen und Entscheidenden, so daß die Sache dem gehören soll, der das Recht dazu hat. Der Streit betrifft nur die Subsumtion der Sache unter das Eigentum des einen oder des anderen; – ein schlechtweg negatives Urteil, wo im Prädikate des Meinigen nur das Besondere negiert wird.

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Kommentare

3 Kommentare zu „85“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1817)
    Hegel (Enzyklopädie 1817)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1817), §§ 410–411:

    § 410. Nur um der Aeusserlichkeit des Besitzes willen kann Ich verletzt und gezwungen werden; aber da er gegen Mich als Person, selbst wesentlich als ein Aeusserliches ist, so kann an und für sich keine Verletzung meiner Persönlichkeit und kein Zwang, und soll (§. 391.) nicht Statt finden.

    § 411. Das Eigenthum Vieler ist einerseits die schlechthin identische Beziehung der Personen in dem Anerkennen; – andererseits ist es durch das willkührliche Urtheil jedes Einzelnen, welches diese Sache zu seinem Eigenthume gegen die anderen macht, vermittelt. Das Anerkennen ist Anerkennen nicht nur der abstracten sondern der reellen Persönlichkeit der andern, d. i. dieses ihres Urtheils, und was mein Eigenthum sey und seyn könne, sowohl von dem ihrigen als von ihrem Urtheile über das Meinige abhängig.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 496:

    § 496. Das Princip des Rechts, die Freiheit, indem sie sich Daseyn also im Aeußerlichen gibt, fällt damit in mehrere Beziehungen auf dasselbe und auf die andern Personen. (§. 491. und 493.ff.) 1) Dadurch gibt es mehrere Rechtsgründe, von denen, indem das Eigenthum sowohl nach Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur Einer an sich das Rechte ist, die aber als gegeneinander gemeinschaftlich als Schein gesetzt sind.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 496:

    § 496. Das Recht, als Dasein der Freiheit im Äußerlichen, fällt in eine Mehrheit von Beziehungen auf dies Äußerliche und auf die anderen Personen (§ 491, 493 ff.). Dadurch gibt es r. mehrere Rechtsgründe, von denen, indem das Eigentum sowohl nach der Seite der Person als der Sache ausschließend individuell ist, nur einer das Rechte ist, die aber, weil sie gegeneinander sind, gemeinschaftlich als Schein des Rechts gesetzt werden, gegen welchen dieses nun als das Recht an sich bestimmt ist.

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