336

Indem die Staaten in ihrem Verhältnisse der Selbstständigkeit als besondere Willen gegeneinander sind und das Gelten der Traktate selbst hierauf beruht, der besondere Wille des Ganzen aber nach seinem Inhalte sein Wohl überhaupt ist, so ist dieses das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu anderen, um so mehr, als die Idee des Staats eben dies ist, dass in ihr der Gegensatz von dem Rechte als abstrakter Freiheit und vom erfüllenden besonderen Inhalte, dem Wohl, aufgehoben sei und die erste Anerkennung der Staaten (§ 331) auf sie als konkrete Ganze geht |341|.

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Kommentare

2 Kommentare zu „336“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das Wohl als höchstes Gesetz nach außen — weil in der Idee des Staates der Gegensatz von abstraktem Recht und besonderem Inhalt aufgehoben ist, geht die Anerkennung auf den Staat als konkretes Ganzes.

    Hier wird ein Gegensatz für erledigt erklärt, der früher noch trug: In der Moralität standen Recht und Wohl einander gegenüber, und erst das Gute entschied zwischen ihnen (§ 130). Im Verhältnis der Staaten ist das Wohl das höchste Gesetz — und zwar nicht, weil der Staat über dem Recht stünde, sondern weil in ihm beides nicht mehr auseinanderfällt. Aufgehoben heißt genau das: Der Gegensatz ist nicht weggelassen, sondern in eine Einheit genommen, in der das Recht seinen erfüllten Inhalt und der Inhalt seine rechtliche Form hat. Deshalb ist das Wohl des Staates kein bloßes Interesse neben dem Recht, und deshalb geht auch die Anerkennung nach § 331 nicht auf eine abstrakte Staatsform, sondern auf dieses konkrete Ganze.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 336: Das Wohl des Staates als höchstes Gesetz

    Worum es geht: Der Maßstab. Er lautet: das Wohl des Staates. Und wir begründen, warum dieser Maßstab dem Recht hier nicht gegenübersteht — weil in der Idee des Staates der Gegensatz von Recht und Wohl schon aufgehoben ist.

    Die Staaten stehen einander in ihrem Verhältnis der Selbständigkeit als besondere Willen gegenüber, und das Gelten der Verträge beruht selbst hierauf.

    Der besondere Wille des Ganzen aber ist seinem Inhalt nach sein Wohl überhaupt. Dieses ist daher das höchste Gesetz in seinem Verhalten zu anderen.

    Und das um so mehr, als die Idee des Staates eben dies ist: dass in ihr der Gegensatz aufgehoben sei zwischen dem Recht als abstrakter Freiheit und dem erfüllenden besonderen Inhalt, dem Wohl. Und ferner, weil die erste Anerkennung der Staaten (vgl. § 331) auf sie als konkrete Ganze geht.

    Zusammenfassung: Weil die Staaten einander als besondere Willen gegenüberstehen und der besondere Wille des Ganzen seinem Inhalt nach sein Wohl ist, ist dieses Wohl das höchste Gesetz seines Verhaltens zu anderen — um so mehr, als in der Idee des Staates der Gegensatz von Recht und Wohl ohnehin schon aufgehoben ist. Der nächste Paragraph bestimmt, was das für Moral und Politik heißt.

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