180

Das Prinzip, dass die Glieder der Familie zu selbstständigen rechtlichen Personen werden (§ 177), lässt innerhalb des Kreises der Familie etwas von dieser Willkür und Unterscheidung unter den natürlichen Erben eintreten, die aber nur höchst beschränkt stattfinden kann, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.

Die bloße direkte Willkür des Verstorbenen kann nicht zum Prinzip für das Recht, zu testieren, gemacht werden, insbesondere nicht, insofern sie dem substantiellen Rechte der Familie gegenübersteht, deren Liebe, Verehrung gegen ihr ehemaliges Mitglied es doch vornehmlich nur sein könnte, welche dessen Willkür nach seinem Tode beachtete. Eine solche Willkür enthält für sich nichts, das höher als das Familienrecht selbst zu respektieren wäre; im Gegenteil. Das sonstige Gelten einer Letzten-Willens-Disposition |183| läge allein in der willkürlichen Anerkennung der anderen. Ein solches Gelten kann ihr vornehmlich nur eingeräumt werden, insofern das Familienverhältnis, in welchem sie absorbiert ist, entfernter und unwirksamer wird. Unwirksamkeit desselben aber, wo es wirklich vorhanden ist, gehört zum Unsittlichen, und die ausgedehnte Gültigkeit jener Willkür gegen ein solches enthält die Schwächung seiner Sittlichkeit in sich. – Diese Willkür aber innerhalb der Familie zum Hauptprinzip der Erbfolge zu machen, gehörte zu der vorhin bemerkten Härte und Unsittlichkeit der römischen Gesetze, nach denen der Sohn auch vom Vater verkauft werden konnte und, wenn er von anderen freigelassen wurde, in die Gewalt des Vaters zurückkehrte und erst auf die dritte Freilassung aus der Sklaverei wirklich frei wurde, – nach denen der Sohn überhaupt nicht de jure volljährig und eine rechtliche Person wurde und nur den Kriegsraub, peculium castrense, als Eigentum besitzen konnte und, wenn er durch jenen dreimaligen Verkauf und Loslassung aus der väterlichen Gewalt trat, nicht mit denen, die noch in der Familienknechtschaft geblieben waren, ohne Testamentseinsetzung erbte, – ebenso dass die Frau (insofern sie nicht in die Ehe als in ein Sklavenverhältnis, in manum conveniret, in mancipio esset, sondern als Matrone trat) nicht sosehr der Familie, die sie durch die Heirat an ihrem Teile gestiftet und die nunmehr wirklich die ihrige ist, als vielmehr der, aus der sie abstammte, angehörig blieb und daher vom Erben des Vermögens der wirklich Ihrigen ebenso ausgeschlossen, als die Gattin und Mutter von diesen nicht beerbt wurde. – Dass das Unsittliche solcher und anderer Rechte bei weiterhin erwachendem Gefühle der Vernünftigkeit im Wege der Rechtspflege, z. B. mit Beihilfe des Ausdrucks von bonorum possessio (dass hiervon wieder possessio bonorum |184| unterschieden ist, gehört zu solchen Kenntnissen, die den gelehrten Juristen ausmachen) statt hereditas, durch die Fiktion, eine filia in einen filius umzutaufen, eludiert wurde, ist oben schon (§ 3 Anm.) als die traurige Notwendigkeit für den Richter bemerkt worden, das Vernünftige pfiffigerweise gegen schlechte Gesetze, wenigstens in einigen Folgen, einzuschwärzen. Die fürchterliche Instabilität der wichtigsten Institutionen und ein tumultuarisches Gesetzgeben gegen die Ausbrüche der daraus entspringenden Übel hängt damit zusammen. – Welche unsittliche Folgen dies Recht der Willkür im Testamentmachen bei den Römern hatte, ist sattsam aus der Geschichte und Lukians und anderer Schilderungen bekannt. – Es liegt in der Natur der Ehe selbst, als der unmittelbaren Sittlichkeit, die Vermischung von substantiellem Verhältnis, natürlicher Zufälligkeit und innerer Willkür; – wenn nun der Willkür durch das Knechtschaftsverhältnis der Kinder und die anderen bemerkten und sonst damit zusammenhängenden Bestimmungen, vollends auch durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen bei den Römern, gegen das Recht des Substantiellen der Vorzug eingeräumt wird, so dass selbst Cicero – und wie viel Schönes hat er nicht über das Honestum und Decorum in seinen Officiis und allenthalben anderwärts geschrieben! – die Spekulation machte, seine Gattin fortzuschicken, um durch das Heiratsgut einer neuen seine Schulden zu bezahlen, – so ist dem Verderben der Sitten ein gesetzlicher Weg gebahnt oder vielmehr die Gesetze sind die Notwendigkeit desselben.
Die Institution des Erbrechts, zur Erhaltung und zum Glanz der Familie durch Substitutionen und Familienfideikommisse entweder die Töchter zugunsten der Söhne oder zugunsten des ältesten Sohnes die übrigen Kinder von der Erbschaft auszuschließen oder überhaupt eine Ungleichheit eintreten |185| zu lassen, verletzt teils das Prinzip der Freiheit des Eigentums (§ 62), teils beruht sie auf einer Willkür, die an und für sich kein Recht hat, anerkannt zu werden, – näher auf dem Gedanken, diesen Stamm oder Haus, nicht sowohl diese Familie aufrechterhalten zu wollen. Aber nicht dieses Haus oder Stamm, sondern die Familie als solche ist die Idee, die solches Recht hat, und durch die Freiheit des Vermögens und die Gleichheit des Erbrechts wird ebensowohl die sittliche Gesinnung erhalten, als die Familien [dadurch] viel mehr als durch das Gegenteil erhalten werden. – In solchen Institutionen ist, wie in den römischen, das Recht der Ehe (§ 172) überhaupt verkannt, dass sie die vollständige Stiftung einer eigentümlichen wirklichen Familie ist und gegen sie das, was Familie überhaupt heißt, stirps, gens, nur ein sich mit den Generationen immer weiter entfernendes und sich verunwirklichendes Abstraktum wird (§ 177). Die Liebe, das sittliche Moment der Ehe, ist als Liebe Empfindung für wirkliche, gegenwärtige Individuen, nicht für ein Abstraktum. – Dass sich die Verstandesabstraktion als das weltgeschichtliche Prinzip des Römerreichs zeigt, s. unten § 356. – Dass aber die höhere politische Sphäre ein Recht der Erstgeburt und ein eisernes Stammvermögen, doch nicht als eine Willkür, sondern als aus der Idee des Staates notwendig herbeiführt, davon unten § 306.

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Kommentare

4 Kommentare zu „180“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    [zu § 180]
    Römisches Verhältnis

    [zu § 180 Anm.]
    Die Familie unabhängig machen wollen, von allen äußeren Zufälligkeiten. – Im patriarchalischen Zustande selbst Veränderungen in Glücksumständen – hier die Gesetzgebung dazu brauchen, in der eben die freie Persönlichkeit – (Mündigkeit) – das Prinzip ist.
    Lehen – Besitz in keiner Art – auch Fam[ilienbesitz] fideikommissarisch – Eigentum der fürstlichen Familie ist eins der Glieder der Kette, durch welche der Staat als Staat geworden ist – von unendlicher Wichtigkeit –
    α) Eigentum,
    β) Unveräußerlichkeit,
    γ) Majorate – Unteilbarkeit –
    Frau, dient, ist zum Gebrauch des Mannes, und um die Familie fortzupflanzen; – wenn er tot, ist ihr Nutzen, ihre Stellung verloren – dürftig, hängt von der Gnade ihrer Söhne ab; hat sie nur Töchter, keine Söhne – gemeinschaftliche Armut, nicht für sie gesorgt. – Harte Verhältnisse, Schwestern, Witwen, hartem, unsittlichem Schicksal preisgegeben – nicht für die weibliche Familie gesorgt – Frau keine Ehgem[ahlin]
    α) fortdauernde Unmündigkeit – von Geschlecht zu Geschlecht
    β) Ausschließen der Töchter; – Töchter – Ungleichheit mit Brüdern – Töchter hilfsbedürftig – gleiche Fähigkeit – Eigentum zu besitzen – Athen, Sparta – Hat aus Zeiten seinen Ursprung, wo die adeligen Töchter α) in Stiften Unterkommen, Versorgung fanden, β) in Verheiratungen auf ihren Stand beschränkt waren und also den Männern ihres Standes keine anderen als solche Heiraten von Mädchen ohne Vermögen offen standen. γ) Sitten, überhaupt patriarchalisch – teils die Härte etwas wie das Schicksal – teils – Gutsbesitzer weniger Bedürfnisse und Zwecke, für die aufzuwenden nicht als Kaufmann, sondern als Vater seiner Familie, verzehrt mit den Seinigen –
    Harte Verhältnisse. α) Schwestern arm, β) Frau im Wohlstand – in dürftigen Umständen nach Tod ihres Mannes, hat ihren Zustand nicht als eine Würde, Matrone.

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte; späterhin war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus. Testamente können allerdings gestattet werden, aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein, daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer wird und daß die sogenannte Familie der Freundschaft, welche das Testament hervorbringt, nur in Ermangelung der näheren Familie der Ehe und der Kinder eintreten kann. Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden, denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt bin. Die Zuneigung ist aber willkürlich; sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden, an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein, und es kann gefordert werden, daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten Niedrigkeiten unterwerfe. In England, wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind, werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente geknüpft.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Weil die Familienglieder zu selbständigen rechtlichen Personen werden, tritt auch innerhalb der Familie etwas von dieser Willkür ein, das aber höchst beschränkt bleiben muss, um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.

    Aus der in § 177 gewonnenen Selbständigkeit der Glieder folgt, dass die Willkür auch innerhalb der Familie eintritt, aber nur höchst beschränkt, weil sie sonst das Grundverhältnis aufhöbe, aus dem sie hervorgegangen ist; die ausführliche Anmerkung misst daran das römische Recht und die Familienfideikommisse, indem sie nicht dem Stamm als Abstraktum, sondern der wirklichen Familie das Recht zuspricht.

  4. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 180: Testament und Familienrecht

    Die Familienmitglieder werden selbständige rechtliche Personen (vgl. § 177). Darum darf auch innerhalb der Familie ein wenig Willkür eintreten, also ein Unterschied unter den natürlichen Erben. Das darf aber nur höchst beschränkt geschehen. Sonst wird das Grundverhältnis verletzt.

    Wichtige Anmerkung: Die bloße Willkür des Verstorbenen kann kein Prinzip für das Recht zu testieren sein. Vor allem nicht, wenn sie dem substantiellen Recht der Familie gegenübersteht. Denn es könnte nur die Liebe und Verehrung der Familie für ihr früheres Mitglied sein, die seine Willkür nach dem Tod beachtet. Eine solche Willkür enthält für sich nichts, was höher zu achten wäre als das Familienrecht selbst. Im Gegenteil. Sonst liegt die Geltung eines letzten Willens allein in der willkürlichen Anerkennung der anderen.

    Ein letzter Wille gilt vor allem, soweit das Familienverhältnis entfernter und unwirksamer geworden ist. Ist das Familienverhältnis aber wirklich vorhanden und wird es trotzdem unwirksam gemacht, so gehört das zum Unsittlichen. Lässt man die Willkür des Testaments gegen ein wirkliches Familienverhältnis weit gelten, so schwächt man dessen Sittlichkeit.

    Diese Willkür innerhalb der Familie zum Hauptprinzip der Erbfolge zu machen, gehörte zur Härte und Unsittlichkeit der römischen Gesetze. Dazu gehörten harte Bestimmungen: Der Vater konnte den Sohn verkaufen. Wurde der Sohn von anderen freigelassen, fiel er in die Gewalt des Vaters zurück; erst durch die dritte Freilassung wurde er wirklich frei. Der Sohn wurde rechtlich nicht volljährig und keine rechtliche Person. Als Eigentum konnte er nur die Kriegsbeute besitzen. Und die Frau, die nicht in ein Sklavenverhältnis, sondern als Matrone in die Ehe trat, blieb mehr der Familie zugerechnet, aus der sie stammte, als der eigenen. Darum war sie vom Erbe ihrer wirklichen Familie ausgeschlossen, und ihr Mann und ihre Kinder erbten nicht von ihr.

    Wie man dieses Unsittliche später umgangen hat, habe ich schon erwähnt (vgl. § 3 Anmerkung). Die Richter mussten das Vernünftige pfiffig gegen schlechte Gesetze einschmuggeln. Damit hängt die fürchterliche Instabilität der wichtigsten Einrichtungen zusammen.

    In der Natur der Ehe liegt eine Vermischung: das substantielle Verhältnis, der Zufall der Natur und die innere Willkür. Räumt man nun der Willkür den Vorzug ein, so bahnt man dem Verderben der Sitten einen gesetzlichen Weg. Bei den Römern geschah das durch die Knechtschaft der Kinder und auch durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen. Selbst Cicero, der so viel Schönes über das Ehrbare und das Schickliche geschrieben hat, machte die Spekulation, seine Gattin fortzuschicken. Mit der Mitgift einer neuen wollte er seine Schulden bezahlen. Solche Gesetze sind geradezu die Notwendigkeit dieses Verderbens.

    Auch das Erbrecht, das die Familie in ihrem Glanz erhalten will, ist zu kritisieren. Es schließt die Töchter zugunsten der Söhne aus. Oder es bevorzugt den ältesten Sohn. Oder es lässt überhaupt eine Ungleichheit eintreten. Das verletzt teils das Prinzip der Freiheit des Eigentums (vgl. § 62). Teils beruht es auf einer Willkür, die kein Recht auf Anerkennung hat. Denn dabei will man diesen Stamm oder dieses Haus erhalten, nicht so sehr diese Familie. Aber nicht dieses Haus, sondern die Familie als solche ist die Idee, die ein solches Recht hat. Durch die Freiheit des Vermögens und die Gleichheit des Erbrechts bleibt die sittliche Gestaltung ebenso erhalten, und die Familien bleiben viel eher erhalten als durch das Gegenteil.

    In solchen Einrichtungen ist das Recht der Ehe verkannt (vgl. § 172). Die Ehe ist die vollständige Stiftung einer eigenen wirklichen Familie. Was man daneben Familie nennt, Stamm oder Geschlecht, wird mit den Generationen immer mehr ein entferntes und unwirkliches Abstraktum (vgl. § 177).

    Die Liebe ist das sittliche Moment der Ehe. Als Liebe ist sie Empfindung für wirkliche, gegenwärtige Menschen. Sie gilt nicht einem Abstraktum.

    Dass sich die Verstandesabstraktion als das weltgeschichtliche Prinzip des Römerreichs zeigt, kommt später (vgl. § 356). Dass die höhere politische Sphäre ein Recht der Erstgeburt und ein festes Stammvermögen mit sich bringt, und zwar nicht als Willkür, sondern aus der Idee des Staates, kommt ebenfalls später (vgl. § 306).

    Aus der Vorlesung: Bei den Römern konnte der Vater in früheren Zeiten seine Kinder enterben, wie er sie auch töten konnte. Später war beides nicht mehr gestattet. Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und seiner Versittlichung hat man in ein System zu bringen versucht. Dass man daran festhält, macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrecht aus.

    Testamente können erlaubt sein. Aber der Gesichtspunkt muss sein: Dieses Recht der Willkür entsteht erst mit dem Auseinanderfallen der Familie. Und die sogenannte Familie der Freundschaft kann nur eintreten, wenn es keine nähere Familie der Ehe und der Kinder gibt.

    Mit dem Testament ist etwas Widriges und Unangenehmes verbunden. Denn ich erkläre darin, wem ich zugeneigt bin. Diese Zuneigung ist aber willkürlich. Sie kann erschlichen werden. Sie kann an läppische Gründe geknüpft sein. Und man kann fordern, dass ein Erbe sich dafür den größten Niedrigkeiten unterwirft. In England, wo überhaupt viele Marotten zu Hause sind, knüpft man unendlich viele läppische Einfälle an Testamente.

    Zusammenfassung: Das Testament darf das Recht der Familie nicht aushöhlen.

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