Die Wirkungsgeschichte Hegels wird meist als Geschichte der Philosophie erzählt: Linkshegelianer und Marx, Kierkegaard, Kojève, die angelsächsische Renaissance. Für eine Ausgabe der Grundlinien ist aber ein anderer Strang der nächstliegende, und er kommt in den Übersichten selten vor — die Aufnahme Hegels durch die deutsche Rechtswissenschaft. Sie ist kein Nebenkapitel. Sie ist der Ort, an dem Hegels Rechtsphilosophie aufgehört hat, ein Buch zu sein, und angefangen hat, Folgen zu haben — die besten und die schlimmsten.
Die erste Generation: Hegel unter Juristen
Eduard Gans
Hegels wichtigster juristischer Schüler und der Mann, dem diese Edition ihre Zusätze verdankt. Gans (1797–1839) war Professor für Rechtswissenschaft in Berlin, gab 1833 die Rechtsphilosophie in der Freundesvereinsausgabe heraus und stellte dafür aus Vorlesungsmitschriften jene erläuternden Absätze zusammen, die seither hinter den Paragraphen stehen. Wer heute den Satz über Seele und Leib zu § 1 zitiert — „Der Begriff und seine Existenz sind zwei Seiten, geschieden und einig, wie Seele und Leib“ —, zitiert Gans’ Kompilation; der Wortlaut steht im Glossar unter Die Idee.
Wichtiger noch: Gans führte Hegels Position in den großen Methodenstreit der Zeit. Gegen Savignys historische Rechtsschule, die das Recht aus dem organisch gewachsenen Volksgeist ableitete und ein Gesetzbuch für verfrüht hielt, setzte er das vergleichende und philosophische Erbrecht — Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung (1824–1835). Die Feindschaft zwischen Gans und Savigny war persönlich und institutionell; sie hat Gans’ Laufbahn beschädigt und ist einer der Gründe, warum die Hegelsche Linie in der Jurisprudenz früh in die Defensive geriet.
Fundstellen: Eduard Gans, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung, 4 Bde., 1824–1835 · Norbert Waszek (Hg.), Eduard Gans (1797–1839): Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, 1991 · Hans-Christian Lucas / Otto Pöggeler (Hg.), Hegels Rechtsphilosophie im Zusammenhang der europäischen Verfassungsgeschichte, 1986
Karl Rosenkranz und Adolf Lasson
Rosenkranz schrieb 1844 die erste und bis heute unentbehrliche Biographie, Georg Wilhelm Friedrich Hegels Leben, und rettete darin Material, das sonst verloren wäre. Lasson besorgte die kritische Ausgabe der Rechtsphilosophie in der Philosophischen Bibliothek (1911) und hielt damit den Text im Umlauf, als sich in Deutschland kaum jemand mehr für ihn interessierte.
Rudolf Haym und die Legende vom preußischen Staatsphilosophen
1857 erschien Hegel und seine Zeit — die folgenreichste Kritik überhaupt. Haym las den Satz „Was vernünftig ist, das ist wirklich“ als Rechtfertigung des preußischen Restaurationsstaates und Hegel als dessen bestallten Denker. Die Formel vom „preußischen Staatsphilosophen“ stammt aus diesem Buch, und sie hat sich gehalten, obwohl die Forschung sie seit Rosenzweig Stück für Stück demontiert hat. Man muß sie kennen, um zu verstehen, warum die deutsche Rechtswissenschaft Hegel für ein halbes Jahrhundert nicht mehr anfaßte.
Fundstellen: Rudolf Haym, Hegel und seine Zeit, 1857 · dagegen Franz Rosenzweig, Hegel und der Staat, 1920, und Joachim Ritter, Hegel und die Französische Revolution, 1957
Der Bruch: Hegel verschwindet aus der Jurisprudenz
Nach 1848 zerfiel die Hegelsche Schule, und in der Rechtswissenschaft setzte sich durch, was Hegel gerade bestritten hatte: der Gesetzespositivismus, der nach dem Begriff des Rechts nicht mehr fragt, und der Neukantianismus, der die Frage in den Bereich des Sollens zurückverlegt. Bergbohms Programm, alles Nichtpositive aus der Rechtswissenschaft zu entfernen, ist der exakte Gegensatz zu § 1 der Grundlinien. Marx’ Wort vom „toten Hund“, als den man Hegel behandle, beschreibt für die Juristen die Lage bis weit ins 20. Jahrhundert.
Die Wiederkehr um 1920 — und ihr Umschlag
Franz Rosenzweig
Hegel und der Staat (1920) ist der Anfang der modernen Beschäftigung und zugleich ein Buch mit tragischer Geschichte. Rosenzweig zeichnet die Entwicklung von Hegels Staatsdenken aus den Frühschriften heraus und zeigt, wie wenig die Rechtsphilosophie zur Legende vom Restaurationsphilosophen paßt. Er selbst hat sich später von dem Werk distanziert; die Auflage wurde 1938 vernichtet.
Der Neuhegelianismus in der Rechtsphilosophie
In den zwanziger Jahren wurde Hegel für die deutsche Rechtsphilosophie wieder zentral — als Gegenmittel gegen den als leer empfundenen Positivismus. Julius Binder (Göttingen) baute darauf eine Rechtsphilosophie, die den Begriff des Rechts wieder aus dem objektiven Geist gewinnen wollte; sein Schüler Karl Larenz führte die Linie weiter, Walther Schönfeld gehörte dazu. Man berief sich auf Hegels Sittlichkeit gegen den Individualismus, auf das konkrete Allgemeine gegen die abstrakte Norm.
Das Programm war philosophisch nicht unbegründet. Was daraus wurde, ist der Ernstfall der Frage, die Hegels System aufwirft.
1933: der Kurzschluß
Nach 1933 setzten Binder und Larenz die vorgefundene Wirklichkeit mit dem Begriff gleich. Das „konkrete Allgemeine“ wurde zur Volksgemeinschaft, die Sittlichkeit zur völkischen Ordnung, die Person zum Volksgenossen. Larenz schrieb 1935 den Satz, der zeigt, was hier geschah: Rechtsgenosse sei nur, wer Volksgenosse ist — womit das abstrakte Recht, Hegels Fundament, ausdrücklich aufgehoben war. Hegels Rechtsgebot lautet „sei eine Person und respektiere die anderen als Personen“ (§ 36) und kennt keine Bedingung. Der Neuhegelianismus hat es an sein Gegenteil gewendet.
Das ist keine bloße Verfälschung von außen. Es ist die Verwirklichung eines Risikos, das im System selbst liegt: Wenn die Aufgabe der Philosophie darin besteht, die Vernunft in der Wirklichkeit zu erkennen, dann hängt alles daran, ob die Gestalt, die man vor sich hat, ihrem Begriff wirklich entspricht. Diese Prüfung ist mühsam. Sie zu überspringen und die jeweils gegenwärtige Gestalt für die verwirklichte zu erklären, ist die stehende Versuchung des Hegelianismus — und Hegel hat gegen sie nur ein Mittel, nämlich seinen eigenen Begriff von Wirklichkeit: daß nicht wirklich ist, was bloß existiert.
Die genaueste Diagnose dieses Vorgangs stammt aus der Rechtswissenschaft selbst und trifft Hegel härter, als es die Rede vom Mißbrauch tut. Untersucht man, was die Methodenlehren der Weimarer Zeit für die spätere Ideologisierung anschlußfähig machte, so ist es nicht ein bestimmter Inhalt, sondern eine Form der Begriffsbildung: eine, die Gegensätze nicht aushält, sondern aufhebt — Sein und Sollen, Individuum und Gemeinschaft, Norm und Wirklichkeit. Solche Begriffe sind nicht mehr widerlegbar, weil sie den Widerspruch, an dem man sie prüfen könnte, bereits eingeschmolzen haben; sie lassen sich beliebig füllen. Das ist eine Beschreibung des Neuhegelianismus, aber sie zielt auf die Denkfigur selbst.
Der Einwand ist ernst zu nehmen, denn das Aufheben von Gegensätzen ist Hegels eigenste Bewegung. Die Antwort, die sein Text erlaubt, liegt in dem, was Aufhebung und bestimmte Negation bei ihm heißen: Das Aufgehobene ist ein Aufbewahrtes, es „wird dadurch nicht zu Nichts“. Der Gegensatz muß im Ergebnis noch lesbar sein — als Moment. Wo er spurlos verschwindet, ist nicht aufgehoben, sondern zugedeckt worden. Damit hat man ein Kriterium, und es ist ein handhabbares: Man frage bei jedem Begriff, der eine Spannung auflöst, wo die beiden Seiten in ihm noch anzutreffen sind. Bei der Volksgemeinschaft von 1935 sind sie es nicht.
Carl Schmitt hat den Vorgang mit einem Satz besiegelt, der die Sache genauer trifft, als er wohl meinte: Mit dem 30. Januar 1933, schrieb er in Staat, Bewegung, Volk, könne man sagen, „Hegel ist gestorben“. Der Beamtenstaat, für den Hegel stand, sei durch die Bewegung abgelöst. Wer den Neuhegelianismus jener Jahre für Hegel hält, sollte diesen Satz seines schärfsten Zeitgenossen danebenhalten.
Zur Nachgeschichte gehört, daß Larenz nach 1945 der einflußreichste deutsche Zivilrechtslehrer wurde; seine Methodenlehre der Rechtswissenschaft (seit 1960) und sein Lehrbuch des Schuldrechts haben Generationen von Juristen ausgebildet. Die Auseinandersetzung darüber, wie sich das zu den Schriften der dreißiger Jahre verhält, ist bis heute nicht abgeschlossen.
Fundstellen: Julius Binder, Philosophie des Rechts, 1925, und Grundlegung zur Rechtsphilosophie, 1935 · Karl Larenz, Deutsche Rechtserneuerung und Rechtsphilosophie, 1934, und Rechtsperson und subjektives Recht, 1935 · Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, 1933 · zur Aufarbeitung: Oliver Lepsius, Die gegensatzaufhebende Begriffsbildung. Methodenentwicklungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zur Ideologisierung der Rechtswissenschaft im Nationalsozialismus, München 1994 · Bernd Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 1968 · Ralf Dreier, „Zur Problematik und Situation der Verfassungsinterpretation“, in: Recht – Moral – Ideologie, 1981
Der Neuanfang nach 1945
Joachim Ritter
Hegel und die Französische Revolution (1957) hat die deutsche Hegel-Deutung gedreht. Ritters These: Hegels Philosophie ist die Philosophie der Revolution — kein Denken der Restauration, sondern der Versuch, das Prinzip der modernen Freiheit, das 1789 in die Welt kam, in einer Verfassung zu begreifen, die es nicht wieder zerstört. Damit war die Legende Hayms sachlich erledigt und der Weg frei, die Rechtsphilosophie wieder als Analyse der Moderne zu lesen. Aus Ritters Umkreis in Münster kommt eine ganze Generation — Manfred Riedel, Hermann Lübbe, Odo Marquard, Ernst-Wolfgang Böckenförde.
Manfred Riedel
Riedel hat herausgearbeitet, was Hegels eigentliche begriffliche Leistung ist: die Trennung von bürgerlicher Gesellschaft und Staat. Bis dahin meinte die societas civilis beides zugleich; erst bei Hegel treten sie auseinander, und erst damit wird die moderne Verfassungslage überhaupt beschreibbar. Wer heute „Zivilgesellschaft“ sagt, benutzt eine Unterscheidung, die in den Grundlinien gemacht worden ist.
Fundstellen: Joachim Ritter, Hegel und die Französische Revolution, 1957 · Manfred Riedel, Studien zu Hegels Rechtsphilosophie, 1969, und Bürgerliche Gesellschaft und Staat bei Hegel, 1970 · ders. (Hg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, 2 Bde., 1975
Karl-Heinz Ilting
Der folgenreichste editorische Eingriff der neueren Hegel-Forschung. Ilting gab 1973/74 die Vorlesungen über Rechtsphilosophie 1818–1831 in vier Bänden heraus und machte damit erstmals sichtbar, wie Hegel den Stoff vor und nach 1820 vorgetragen hat. Seine These: Zwischen der Nachschrift von 1819/20 und dem gedruckten Buch liegt eine Anpassung an die Karlsbader Beschlüsse und die Zensur — Hegel habe sich verstellt, und die schärfsten Formulierungen der Vorrede seien Schutzbehauptungen.
Die These ist bestritten geblieben. Dieter Henrich hat mit der Edition der Nachschrift von 1819/20 (1983) dagegengehalten, die Grundpositionen seien durchgängig dieselben; die Zuspitzung sei Hegels eigene und nicht der Zensur geschuldet. Für die Lektüre ist der Streit unabhängig von seinem Ausgang folgenreich: Er hat die Vorlesungen als eigenständige Textschicht etabliert — und ebendiese Schicht liegt in dieser Ausgabe unter jedem Paragraphen.
Fundstellen: Karl-Heinz Ilting (Hg.), G. W. F. Hegel. Vorlesungen über Rechtsphilosophie 1818–1831, 4 Bde., 1973–1974 · Dieter Henrich (Hg.), Hegel. Philosophie des Rechts. Die Vorlesung von 1819/20 in einer Nachschrift, 1983 · heute maßgeblich: Gesammelte Werke, Bde. 26,1–26,3, Meiner 2014–2015
Hegel in der heutigen Rechtswissenschaft
Das Strafrecht
Nirgends ist Hegel in der deutschen Jurisprudenz so lebendig wie in der Strafrechtsbegründung. Der Grund ist § 100: Die Strafe ist das eigene Recht des Verbrechers, weil sie ihn als Vernünftigen nimmt und nicht als zu dressierendes Wesen. Gegen alle präventiven Straftheorien — Abschreckung, Besserung, Sicherung — steht damit ein Argument, das nicht auf Wirkungen zielt, sondern auf den Status des Täters als Person. Von E. A. Wolff über Michael Köhler und Rainer Zaczyk bis zu Michael Pawlik und Kurt Seelmann wird auf dieser Grundlage gearbeitet.
Fundstellen: Michael Köhler, Strafrecht. Allgemeiner Teil, 1997 · Rainer Zaczyk, Das Unrecht der versuchten Tat, 1989 · Michael Pawlik, Das Unrecht des Bürgers, 2012 · Kurt Seelmann, Anerkennungsverlust und Selbstsubsumtion. Hegels Straftheorien, 1995 · Wolfgang Schild, Die Aktualität des Hegelschen Strafbegriffes, 1984
Rechtsphilosophie und Staatsrecht
In der allgemeinen Rechtsphilosophie wird Hegel heute vor allem über den Anerkennungsbegriff und über den Begriff der Person aufgenommen; im Staatsrecht über die Frage, was eine Verfassung ist, wenn sie mehr sein soll als ein Text — Böckenfördes bekanntes Diktum von den Voraussetzungen, die der freiheitliche Staat nicht selbst garantieren kann, steht in erkennbarer Nähe zu Hegels Bestimmung der Sittlichkeit als dem, was der Staat vorfindet und nicht herstellt.
Fundstellen: Ludwig Siep, Anerkennung als Prinzip der praktischen Philosophie, 1979, und Aktualität und Grenzen der praktischen Philosophie Hegels, 2010 · Michael Quante, Hegels Begriff der Handlung, 1993 · Klaus Vieweg, Das Denken der Freiheit, 2012 · Christoph Menke, Kritik der Rechte, 2015 · Thomas Khurana, Das Leben der Freiheit, 2017 · Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat, Gesellschaft, Freiheit, 1976
Was daraus zu lernen ist
Die deutsche rechtsphilosophische Rezeption Hegels ist die einzige, in der beides vorkommt: die genaueste Aneignung und der vollständige Mißbrauch, und beide berufen sich auf dieselben Sätze. Das ist kein Zufall und kein bloßes Versagen einzelner. Es liegt daran, daß Hegels Programm — die Vernunft in dem zu erkennen, was ist — von der Prüfung lebt, ob das, was ist, seinem Begriff entspricht. Wer diese Prüfung überspringt, hat immer noch Hegels Sätze in der Hand und sagt mit ihnen das Gegenteil.
Für die Lektüre folgt daraus eine einfache Regel. Wo ein Text mit Hegel eine bestehende Ordnung als vernünftig ausweist, ohne zu zeigen, woran das zu erkennen ist, arbeitet er nicht mit Hegel, sondern gegen ihn. Der Prüfstein steht in der Anmerkung zu § 1: Nur der Begriff hat Wirklichkeit, und was ihm nicht entspricht, ist „vorübergehendes Dasein, äußerliche Zufälligkeit, Meinung, wesenlose Erscheinung, Unwahrheit, Täuschung“.
Siehe auch: Für wen war Hegel relevant? (die allgemeine Wirkungsgeschichte) · Wieso ist Hegel heute noch relevant? (die heutigen Lesarten) · Glossar der Hegelschen Grundbegriffe
