337

Das substantielle Wohl des Staats ist sein Wohl als eines besonderen Staats in seinem bestimmten Interesse und Zustande und den ebenso eigentümlichen äußeren Umständen nebst dem besonderen Traktaten-Verhältnisse: die Regierung ist somit eine besondere Weisheit, nicht die allgemeine Vorsehung (vgl. § 324 Anm.) – so wie der Zweck im Verhältnisse zu anderen Staaten und das Prinzip für die Gerechtigkeit der Kriege und Traktate nicht ein allgemeiner (philanthropischer) Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl in seiner bestimmten Besonderheit ist.

Es ist zu einer Zeit der Gegensatz von Moral und Politik und die Forderung, dass die zweite der ersteren gemäß sei, viel besprochen worden. Hierher gehört nur, darüber überhaupt zu bemerken, dass das Wohl eines Staats eine ganz andere Berechtigung hat als das Wohl des Einzelnen und [dass] die sittliche Substanz, der Staat, ihr Dasein, d. h. ihr Recht unmittelbar in einer nicht abstrakten, sondern in konkreter Existenz hat und dass nur diese konkrete Existenz, nicht einer der vielen für moralische Gebote gehaltenen allgemeinen Gedanken, Prinzip ihres Handelns und Benehmens sein kann. Die Ansicht von dem vermeintlichen Unrechte, das die Politik immer in diesem vermeintlichen Gegensatze haben soll, beruht noch vielmehr auf der Seichtigkeit der Vorstellungen von Moralität, von der Natur des Staats und dessen Verhältnisse zum moralischen Gesichtspunkte.

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Kommentare

2 Kommentare zu „337“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Bestimmung des Wohls zum Wohl dieses besonderen Staates — das Allgemeine ist im äußeren Verhalten nur als bestimmte Besonderheit wirklich, die Regierung daher besondere Weisheit, nicht allgemeine Vorsehung.

    Der Paragraph schärft § 336 durch eine Bestimmung nach: Das Wohl, um das es geht, ist nicht Wohl überhaupt, sondern das Wohl eines bestimmten Staates in bestimmter Lage. Damit wird ein allgemeiner Gedanke als Handlungsprinzip ausgeschlossen — nicht weil er zu hoch, sondern weil er zu unbestimmt wäre, um überhaupt zu einer Entscheidung zu führen. Hegels Argument in der Anmerkung ist folgerichtig: Der Staat ist sittliche Substanz in konkreter Existenz, also in einer bestimmten Wirklichkeit; ein Prinzip, das von dieser Bestimmtheit absieht, könnte gerade das nicht leiten, was zu leiten wäre.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 337: Moral und Politik

    Worum es geht: Was wir in § 324 offengelassen hatten — dass die wirklichen Kriege noch einer anderen Rechtfertigung bedürfen —, findet hier seine Antwort. Diese andere Rechtfertigung ist nicht ein allgemeiner menschenfreundlicher Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl dieses bestimmten Staates in seiner bestimmten Besonderheit. Und daran schließt sich die alte Streitfrage: Muss die Politik der Moral gemäß sein?

    Das substantielle Wohl des Staates ist sein Wohl als eines besonderen Staates: in seinem bestimmten Interesse und Zustand, in den ebenso eigentümlichen äußeren Umständen und im besonderen Vertragsverhältnis.

    Die Regierung ist somit eine besondere Weisheit, nicht die allgemeine Vorsehung (vgl. § 324 Anmerkung).

    Ebenso ist der Zweck im Verhältnis zu anderen Staaten und das Prinzip für die Gerechtigkeit der Kriege und Verträge nicht ein allgemeiner, menschenfreundlicher Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl in seiner bestimmten Besonderheit.

    Wichtige Anmerkung: Es ist zu einer Zeit der Gegensatz von Moral und Politik viel besprochen worden, und die Forderung, dass die zweite der ersten gemäß sei.

    Hierher gehört nur dies zu bemerken: Das Wohl eines Staates hat eine ganz andere Berechtigung als das Wohl des Einzelnen. Die sittliche Substanz, der Staat, hat ihr Dasein, das heißt ihr Recht, unmittelbar in einer nicht abstrakten, sondern in konkreter Existenz. Und nur diese konkrete Existenz kann das Prinzip ihres Handelns und Benehmens sein — nicht einer der vielen allgemeinen Gedanken, die für moralische Gebote gehalten werden.

    Die Ansicht von dem vermeintlichen Unrecht, das die Politik in diesem vermeintlichen Gegensatz immer haben soll, beruht noch vielmehr auf der Seichtigkeit der Vorstellungen von Moralität, von der Natur des Staates und von dessen Verhältnis zum moralischen Gesichtspunkt.

    Zusammenfassung: Ob ein Krieg gerecht ist, entscheidet nicht ein allgemeiner menschenfreundlicher Gedanke, sondern das wirklich gekränkte oder bedrohte Wohl dieses bestimmten Staates. Der nächste Paragraph zeigt, dass auch im Krieg ein Band bleibt.

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