Kurz: Der Trieb ist real, und Hegel bestreitet ihn nicht – er räumt ihm in der Enzyklopädie einen eigenen Abschnitt ein und nennt den Menschen, sofern er in Triebe versunken ist, ausdrücklich unfrei. Er bestreitet nur, dass der Trieb das Ganze sei. Der Grund dafür ist nicht Erbaulichkeit, sondern ein Widerspruch im Trieb selbst.
1. Der Trieb ist der Anfang, nicht das Ende
In der Enzyklopädie heißt der einschlägige Abschnitt „Die Triebe und die Willkür“ (§§ 473 ff.). Der Wille ist dort zunächst „noch natürlicher Wille, unmittelbar identisch mit seiner Bestimmtheit, Trieb und Neigung“ – und wo er sich ganz in eine einzelne Bestimmung legt, heißt das Leidenschaft. Das ist keine Konzession an den Einwand, sondern seine Voraussetzung:
Deshalb erscheint der Mensch, insofern er in die Triebe versunken ist, als unfrei.
Enzyklopädie (1830), § 473 Zusatz
2. Der Widerspruch: die Kollision der Triebe
Der Einwand verabsolutiert diese Stufe, ohne zu sehen, dass sie in sich nicht haltbar ist. Jeder Trieb ist besonders und will nur sich: Der Hunger will essen, der Ehrgeiz will Geltung, der Selbsterhaltungstrieb will Ruhe. Der Mensch hat aber viele Triebe, und sie widersprechen einander.
Wäre der Mensch nur Trieb, wäre er das Schlachtfeld dieser Kräfte – unfähig zu einer einheitlichen Tat und gerade nicht das souveräne Naturwesen, als das der Einwand ihn zeichnet. Die Frage, welchem Trieb gefolgt wird, kann kein Trieb beantworten.
3. Was aus dem Widerspruch folgt
Zwei Schritte, beide unspektakulär und beide beobachtbar. Zuerst tritt das Ich als die Macht auf, zwischen den Trieben zu wählen – das ist die Willkür. Dann organisiert es sie: Man arbeitet jetzt, um später essen und ruhen zu können. Das nennt Hegel das Streben nach Glückseligkeit (§ 479). Schon hier ist der Trieb nicht mehr das Bestimmende, sondern ein Material.
Aber auch die Glückseligkeit bleibt willkürlich, weil sie keine Auskunft darüber gibt, was glücklich machen soll. Erst wo der Wille einen Inhalt hat, den er denken kann, ist er nach Hegels Bestimmung frei – siehe § 15 Anm. und § 21 ff.
4. Wo das in der Rechtsphilosophie ankommt
Die Sittlichkeit ist nicht die Unterdrückung der Triebe, sondern ihre Gestalt. Der Drang, etwas als das Seine zu haben, hat seine rechtliche Form im Eigentum (§ 41 ff.). Das Bedürfnis nach Geltung und Ansehen hat seinen Ort im Stand und in der Korporation, wo der Einzelne „sein Recht, Verdienst und seine Ehre“ hat (§ 206, § 253). Und § 124 hält ausdrücklich fest, dass die subjektive Befriedigung im Vollbringen eines allgemeinen Zwecks enthalten ist – die Vorstellung, objektive und subjektive Zwecke schlössen einander aus, nennt er „eine leere Behauptung des abstrakten Verstandes“.
Hegel ist an dieser Stelle also weiter vom Asketen entfernt als vom Trieb-Philosophen. Was er bestreitet, ist nicht die Kraft des Triebes, sondern seine Erklärungskraft.
Was der Einwand behält
Dass Hegel die Triebe systematisch unterhalb des Denkens einordnet, ist eine Entscheidung und kein Beweis. Wer der Meinung ist, das Denken sei selbst nur ein besonders raffinierter Trieb, findet bei ihm keine Widerlegung, sondern eine andere Anordnung derselben Phänomene. Der Streit hat seither eine lange Geschichte, und Hegel hat in ihr nicht das letzte Wort.
Fundstellen. Enzyklopädie (1830) §§ 469–482 (Der praktische Geist), insbesondere §§ 473–478 (Die Triebe und die Willkür) und §§ 479–480 (Die Glückseligkeit). – Grundlinien § 11–§ 21 (Trieb, Willkür, Glückseligkeit, Reinigung der Triebe), § 124 und Anm., § 206, § 253. – Als klassische Gegenposition Arthur Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung (1819), und später Friedrich Nietzsche und Sigmund Freud; keiner von ihnen ist Adressat Hegels, alle drei sind Erben derselben Frage. – Im Glossar: Wille, Willkür, Sittlichkeit.
