Kurz: Als vollständige Straftheorie kaum. Als Einspruch gegen alle anderen Straftheorien unverändert. Hegels Argument ist nicht „Vergeltung ist gerecht“, sondern: Wer die Strafe aus ihrem Nutzen begründet, hat die Frage nach ihrer Gerechtigkeit nicht beantwortet, sondern übersprungen – und behandelt den Täter als Mittel.
Was Hegel bestreitet
Er nimmt die Straftheorien seiner Zeit – Abschreckung, Verhütung, Besserung – nicht einzeln auseinander, sondern greift ihre gemeinsame Voraussetzung an: dass Strafe ein Übel sei, das man durch einen Nutzen rechtfertigen müsse.
Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gute zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit.
Grundlinien, § 99 Anm.
Die Zwecke der Abschreckung und Besserung sind damit nicht erledigt. Hegel räumt ihnen ausdrücklich ihren Platz ein – „vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe“ –, aber sie setzen etwas voraus, was sie nicht liefern können: „daß das Strafen an und für sich gerecht sei“. Wer die Frage nach der Rechtfertigung des Strafens durch ihren Zweck ersetzt, hat sie nicht beantwortet.
Der positive Gedanke: Strafe als Recht des Verbrechers
Der berühmte und meistzitierte Satz des Buches steht in § 100 Anm.:
Daß die Strafe darin als sein eigenes Recht enthaltend angesehen wird, darin wird der Verbrecher als Vernünftiges geehrt. – Diese Ehre wird ihm nicht zuteil, wenn aus seiner Tat selbst nicht der Begriff und der Maßstab seiner Strafe genommen wird; – ebensowenig auch, wenn er nur als schädliches Tier betrachtet wird, das unschädlich zu machen sei, oder in den Zwecken der Abschreckung und Besserung.
Grundlinien, § 100 Anm.
Das klingt zynisch und ist es nicht. Der Gedanke: Wer handelt, stellt in seiner Handlung ein Allgemeines auf – ein Gesetz, das er für sich selbst anerkannt hat. Ihn danach zu behandeln, heißt, ihn beim Wort zu nehmen. Ihn stattdessen zu bessern oder als Warnung an andere zu verwenden, heißt, ihn nicht beim Wort zu nehmen. Es ist derselbe Gedanke, den das deutsche Verfassungsrecht später aus der Menschenwürde gewinnt: dass der Täter nicht bloßes Objekt staatlicher Zwecke sein darf.
Wiedervergeltung – aber nicht Talion
Hegel nennt die Strafe „Wiedervergeltung“, weist die spezifische Gleichheit aber ausdrücklich zurück:
Diese auf dem Begriffe beruhende Identität ist aber nicht die Gleichheit in der spezifischen, sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung – nach dem Werte derselben.
Grundlinien, § 101
„Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub, Aug um Aug, Zahn um Zahn“ hält er für leicht widerlegbar – schon weil ein einäugiger Täter sich schlecht mit einem Auge bezahlen lässt. Was gleich sein soll, ist der Wert der Verletzung, und dessen Bestimmung fällt nach § 101 und § 214 ohnehin ins Endliche: Sie bleibt eine Forderung, „die ins Unendliche fortgeht und nur eine Annäherung zuläßt, die perennierend ist“.
Die überraschende Konsequenz: Milderung
Man erwartet von einer absoluten Straftheorie Härte. In § 218 kommt das Gegenteil heraus. Je sicherer eine Gesellschaft ihrer selbst ist, desto kleiner wird die äußere Bedeutung der einzelnen Tat – und desto milder darf sie strafen:
Der Gesichtspunkt der Gefährlichkeit für die bürgerliche Gesellschaft, indem er die Verbrechen zu aggravieren scheint, ist es vielmehr vornehmlich, der ihre Ahndung vermindert hat. Ein Strafkodex gehört darum vornehmlich seiner Zeit und dem Zustand der bürgerlichen Gesellschaft in ihr an.
Grundlinien, § 218 Anm.
Das ist ein historisch relativierter Strafrahmen bei absolutem Strafgrund – und damit ziemlich genau die Konstruktion, mit der das heutige Strafrecht arbeitet.
Was nicht mehr trägt
Drei Einwände bleiben stehen. Erstens: Der Schritt von „das Verbrechen ist an sich nichtig“ zu „also muss der Staat zufügen“ ist kürzer behauptet als begründet. Zweitens: Hegel begründet, dass gestraft werden darf, nicht, wie viel – und übergibt die eigentlich schmerzhafte Frage in § 214 an die Willkür des Gerichts. Drittens: Die Todesstrafe hält er in § 100 Anm. gegen Beccaria für zulässig, und das Argument, mit dem er sie verteidigt – der Staat sei „das Höhere“, das auch die Aufopferung des Lebens fordere –, ist dasselbe, gegen das man ihn sonst verteidigen möchte.
Was überlebt hat, ist der Einspruch. Jede Straftheorie, die den Täter zum Mittel eines Zwecks macht, muss seither erklären, warum das kein Unrecht ist. Diese Beweislast hat Hegel umgekehrt.
Fundstellen. Grundlinien § 90–§ 103 (Zwang und Verbrechen), insbesondere § 97, § 99 Anm. (Kritik der relativen Theorien; die Polemik zielt auf Ernst Ferdinand Klein, Grundsätze des peinlichen Rechts), § 100 Anm. (Ehre des Verbrechers; gegen Beccaria, Dei delitti e delle pene, 1764), § 101 und Anm. (Wert statt spezifischer Gleichheit), § 218 und Anm. (Milderung). – Ferner § 132 zum Recht des subjektiven Willens, aus dem die heutige Irrtums- und Schuldlehre ihr Motiv bezieht. – Im Glossar: Unrecht und Strafe. – Literatur. Kurt Seelmann, „Hegels Straftheorie in seinen ‚Grundlinien der Philosophie des Rechts‘“, Juristische Schulung 1979; Michael Pawlik, Person, Subjekt, Bürger. Zur Legitimation von Strafe, Berlin 2004; Ludwig Siep (Hg.), Klassiker Auslegen, Berlin 1997.
