103

Die Forderung, dass dieser Widerspruch (wie der Widerspruch beim anderen Unrecht; § 86, 89), der hier an der Art und Weise des Aufhebens des Unrechts vorhanden ist, aufgelöst sei, ist die Forderung einer vom subjektiven Interesse und Gestalt sowie von der Zufälligkeit der Macht befreiten, so nicht rächenden, sondern strafenden Gerechtigkeit. Darin liegt zunächst die Forderung eines Willens, der als besonderer subjektiver Wille das Allgemeine als solches wolle. Dieser Begriff der Moralität aber ist nicht nur ein Gefordertes, sondern in dieser Bewegung selbst hervorgegangen.

EN ES

Kommentare

3 Kommentare zu „103“

  1. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 501:

    § 501. Das sich Geltendmachen des Rechts an sich ist vermittelt α) durch das affirmative Verhalten des besondern Willens (des Richters) zum Recht, – was zunächst zufällig ist, und β) durch die Negation des gegen das Recht eben sowohl auch negativ sich verhalten könnenden besondern Willens, – durch den Zwang, welcher in dem Rechte des allgemeinen Willens, des Rechts an sich, gegen den particulären begründet, und dadurch möglich ist, daß der Wille sein Daseyn in einer äußerlichen Sache hat. Mehr nicht als möglich aber ist der Zwang, in sofern Ich mich als frei aus jeder Existenz, ja aus dem Umfange derselben, dem Leben, herausziehen kann. Rechtlich aber ist der Zwang nur als das Aufheben eines ersten, unmittelbaren Zwangs.

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 501:

    § 501. Das sich Geltendmachen des Rechts-an-sich ist vermittelt a) dadurch, daß ein besonderer Wille, der Richter, dem Rechte angemessen ist und gegen das Verbrechen sich zu richten das Interesse hat (was zunächst in der Rache zufällig ist), und ß) durch die (zunächst gleichfalls zufällige) Macht der Ausführung, die durch den Verbrecher gesetzte Negation des Rechts zu negieren. Diese Negation des Rechts hat im Willen des Verbrechers ihre Existenz; die Rache oder Strafe wendet sich daher 1. an die Person oder das Eigentum des Verbrechers, 2. und übt Zwang gegen denselben aus. Der Zwang findet in dieser Sphäre des Rechts überhaupt, schon gegen die Sache in der Ergreifung und in Behauptung derselben gegen die Ergreifung eines anderen, statt, da in dieser Sphäre der Wille sein Dasein unmittelbar in einer äußerlichen Sache (als solcher oder der Leiblichkeit) hat und nur an dieser ergriffen werden kann. – Mehr nicht als möglich aber ist der Zwang, insofern ich mich als frei aus jeder Existenz, ja aus dem Umfange derselben, dem Leben, herausziehen kann. Rechtlich ist er nur als das Aufheben eines ersten, unmittelbaren Zwangs.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Aus dem Widerspruch der Rache geht die Forderung eines Willens hervor, der als besonderer subjektiver das Allgemeine als solches will — und dieser Begriff der Moralität ist nicht nur gefordert, sondern in der Bewegung selbst hervorgegangen.

    Dies ist der Scharnierschritt des ganzen ersten Teils. Der Widerspruch von § 102 verlangt eine Gerechtigkeit, die weder vom Interesse noch von der zufälligen Macht des Einzelnen abhängt; das setzt einen Willen voraus, der zwar dieser besondere, subjektive Wille ist, aber gerade das Allgemeine will. Hegel hebt eigens hervor, dass dies kein Postulat ist, das von außen an die Sache herangetragen wird: Der Fortgang von Verbrechen, Aufhebung und Rache hat diesen Willen bereits erzeugt. Deshalb ist der Übergang zur Moralität nicht gefordert, sondern vollzogen — sie ist Ergebnis des abstrakten Rechts, nicht dessen Ergänzung von außen.

Schreibe einen Kommentar