102

Das Aufheben des Verbrechens ist in dieser Sphäre der Unmittelbarkeit des Rechts zunächst Rache, dem Inhalte nach gerecht, insofern sie Wiedervergeltung ist. Aber |102| der Form nach ist sie die Handlung eines subjektiven Willens, der in jede geschehene Verletzung seine Unendlichkeit legen kann und dessen Gerechtigkeit daher überhaupt zufällig, so wie er auch für den anderen nur als besonderer ist. Die Rache wird hierdurch, dass sie als positive Handlung eines besonderen Willens ist, eine neue Verletzung: sie verfällt als dieser Widerspruch in den Progress ins Unendliche und erbt sich von Geschlechtern zu Geschlechtern ins Unbegrenzte fort.

Wo die Verbrechen nicht als crimina publica, sondern privata (wie bei den Juden, bei den Römern Diebstahl, Raub, bei den Engländern noch in einigem usf.) verfolgt und bestraft werden, hat die Strafe wenigstens noch einen Teil von Rache an sich. Von der Privatrache ist die Racheübung der Heroen, abenteuernder Ritter usf. verschieden, die in die Entstehung der Staaten fällt.

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Kommentare

6 Kommentare zu „102“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Verkehrung – gegen den Verbrecher – sein positiver Wille erscheint, ist gesetzt – nur als anderer positiver Wille – ebenso willkürlicher, zufälliger Wille.*
    Willkür des Individuums, die Sache anhängig zu machen. – Wo kein Kläger, kein Richter; – öffentlicher Ankläger –

    *[dazu mit Bleistift:] Rache – ein Gebot

  2. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1827)
    Hegel (Enzyklopädie 1827)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 500:

    § 500. Diese Handlung ist als Verletzung des Rechts an und für sich nichtig, und als Wille und Denkendes stellt in ihr der Handelnde ein aber formelles und nur von ihm anerkanntes Gesetz auf, einen Schein, der für ihn gilt, er hat durch sie sich selbst zugleich darunter subsumirt. Die dargestellte Nichtigkeit dieser Handlung, die Ausführung dieses formellen Gesetzes und zugleich des Rechts an sich, zunächst durch einen subjectiven einzelnen Willen, ist die Rache, welche, weil sie von dem Interesse unmittelbarer particulärer Persönlichkeit ausgeht, zugleich nur neue Verletzung, ins Unendliche fort, ist. Dieser Progreß hebt sich gleichfalls in einem dritten Urtheil, das ohne Interesse ist, der Strafe, auf.

  3. Avatar von Hegel (Enzyklopädie 1830)
    Hegel (Enzyklopädie 1830)

    Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 500:

    § 500. Solche Handlung ist als Verletzung des Rechts an und für sich nichtig. Als Wille und Denkendes stellt in ihr der Handelnde ein aber formelles und nur von ihm anerkanntes Gesetz auf, ein Allgemeines, das für ihn gilt und unter welches er durch seine Handlung zugleich sich selbst subsumiert hat. Die dargestellte Nichtigkeit dieser Handlung, die Ausführung in einem dieses formellen Gesetzes und des Rechts an sich, zunächst durch einen subjektiven einzelnen Willen, ist die Rache, welche, weil sie von dem Interesse unmittelbarer, partikulärer Persönlichkeit ausgeht, zugleich eine neue Verletzung, ins Unendliche fort, ist. Dieser Progreß hebt sich gleichfalls in einem dritten Urteil, das ohne Interesse ist, der Strafe, auf.

  4. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    In einem Zustande der Gesellschaft, wo weder Richter noch Gesetze sind, hat die Strafe immer die Form der Rache, und diese bleibt insofern mangelhaft, als sie die Handlung eines subjektiven Willens, also nicht dem Inhalte gemäß ist. Die Personen des Gerichts sind zwar auch Personen, aber ihr Wille ist der allgemeine des Gesetzes, und sie wollen nichts in die Strafe hineinlegen, was nicht in der Natur der Sache sich vorfindet. Dagegen erscheint dem Verletzten das Unrecht nicht in seiner quantitativen und qualitativen Begrenzung, sondern nur als Unrecht überhaupt, und in der Vergeltung kann er sich übernehmen, was wieder zu neuem Unrecht führen würde. Bei ungebildeten Völkern ist die Rache eine unsterbliche, wie bei den Arabern, wo sie nur durch höhere Gewalt oder Unmöglichkeit der Ausübung unterdrückt werden kann, und in mehreren heutigen Gesetzgebungen ist noch ein Rest von Rache übriggeblieben, indem es den Individuen überlassen bleibt, ob sie eine Verletzung vor Gericht bringen wollen oder nicht.

  5. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Trennung von Inhalt und Form — die Rache ist dem Inhalte nach Wiedervergeltung, der Form nach Handlung eines besonderen Willens und darum selbst neue Verletzung im Progreß ins Unendliche.

    An der Rache prüft Hegel, ob die bisher gewonnene Bestimmung schon ausreicht. Inhaltlich ist die Rache völlig richtig: Sie tut genau das, was die Vergeltung verlangt. Aber sie wird von demselben besonderen Willen vollzogen, der auch verletzen kann; ihre Gerechtigkeit ist deshalb zufällig, und für den Getroffenen erscheint sie nicht als das Allgemeine, sondern als der bloß fremde Einzelwille eines anderen. Damit ist die Rache selbst wieder das, was sie aufheben wollte — eine Verletzung —, und dieser Widerspruch wiederholt sich endlos: Jede Vergeltung ruft die nächste, die Blutrache erbt sich über Geschlechter fort. Diese Unendlichkeit des bloßen Weiter ist kein Mißstand neben der Sache, sondern der Beweis, dass die Form der Unmittelbarkeit dem Inhalte nicht genügt.

  6. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 102: Rache

    Solange es keinen Richter gibt, nimmt der Verletzte die Sache selbst in die Hand. Die Aufhebung des Verbrechens ist dann Rache.

    Ist Rache gerecht?

    Dem Inhalt nach kann sie es sein. Sie vergilt, was geschehen ist. Aber der Form nach ist sie die Tat eines einzelnen Menschen. Und der Verletzte ist selten ein ruhiger Richter. Ihm erscheint die Kränkung grenzenlos. Er vergilt leicht zu viel. Ob seine Rache gerecht ausfällt, ist Zufall.

    Was folgt daraus?

    Für den anderen ist die Rache nur ein neuer Angriff. Also rächt er sich wieder. Und dann rächt sich der Erste. So geht es endlos weiter. Zwei Familien bekriegen sich über Generationen. Keiner weiß mehr, wer angefangen hat. Die Rache vererbt sich von den Eltern auf die Kinder.

    Reste davon:

    Wo der Staat Verbrechen nur auf Klage des Opfers verfolgt, steckt noch ein Stück Rache darin. So war es im alten Rom beim Diebstahl. So ist es bei manchen Delikten bis heute. Der Verletzte entscheidet, ob er vor Gericht geht.

    Anders ist die Rache der Heroen und fahrenden Ritter. Sie gehört in die Zeit, in der Staaten erst entstehen.

    Zusammenfassung: Rache kann dem Inhalt nach gerecht sein. Aber sie ist die Tat eines Einzelnen und darum zufällig. Sie erzeugt neue Rache, ohne Ende.

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