278

Diese beiden Bestimmungen, dass die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats weder für sich noch in dem besonderen Willen von Individuen selbstständig und fest sind, sondern in der Einheit des Staats als ihrem einfachen Selbst ihre letzte Wurzel haben, macht die Souveränität des Staats aus.

Dies ist die Souveränität nach innen; sie hat noch eine andere Seite, die nach außen (s. unten). – In der ehemaligen Feudalmonarchie war der Staat wohl nach außen, aber nach innen war nicht etwa nur der Monarch nicht, sondern der Staat nicht souverän. Teils waren (vgl. § 273 Anm.) die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft in unabhängigen Korporationen und Gemeinden verfasst, das Ganze daher mehr ein Aggregat als ein Organismus, teils waren sie Privateigentum von Individuen und damit, was von denselben in Rücksicht auf das Ganze getan werden sollte, in deren Meinung und Belieben gestellt. – Der Idealismus, der die Souveränität ausmacht, ist dieselbe Bestimmung, nach welcher im animalischen Organismus die sogenannten Teile desselben nicht Teile, sondern Glieder, organische Momente sind und deren Isolieren und Für-sich-Bestehen die Krankheit ist (s. Enzyklop. der philos. Wissensch. § 293) 1, dasselbe Prinzip, das im abstrakten Begriffe des Willens (s. folg. § Anm.) als die sich auf sich beziehende Negativität und damit zur Einzelnheit sich bestimmende Allgemeinheit vorkam |284| (§ 7), in welcher alle Besonderheit und Bestimmtheit eine aufgehobene ist, der absolute sich selbst bestimmende Grund; um sie zu fassen, muss man überhaupt den Begriff dessen, was die Substanz und die wahrhafte Subjektivität des Begriffes ist, innehaben. – Weil die Souveränität die Idealität aller besonderen Berechtigung ist, so liegt der Missverstand nahe, der auch sehr gewöhnlich ist, sie für bloße Macht und leere Willkür und Souveränität für gleichbedeutend mit Despotismus zu nehmen. Aber der Despotismus bezeichnet überhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit, wo der besondere Wille als solcher, es sei nun eines Monarchen oder eines Volks (Ochlokratie), als Gesetz oder vielmehr statt des Gesetzes gilt, dahingegen die Souveränität gerade im gesetzlichen, konstitutionellen Zustande das Moment der Idealität der besonderen Sphären und Geschäfte ausmacht, dass nämlich eine solche Sphäre nicht ein Unabhängiges, in ihren Zwecken und Wirkungsweisen Selbstständiges und sich nur in sich Vertiefendes, sondern in diesen Zwecken und Wirkungsweisen vom Zwecke des Ganzen (den man im allgemeinen mit einem unbestimmteren Ausdrucke das Wohl des Staats genannt hat) bestimmt und abhängig sei. Diese Idealität kommt auf die gedoppelte Weise zur Erscheinung. – Im friedlichen Zustande gehen die besonderen Sphären und Geschäfte den Gang der Befriedigung ihrer besonderen Geschäfte und Zwecke fort, und es ist teils nur die Weise der bewusstlosen Notwendigkeit der Sache, nach welcher ihre Selbstsucht in den Beitrag zur gegenseitigen Erhaltung und zur Erhaltung des Ganzen umschlägt (s. § 183), teils aber ist es die direkte Einwirkung von oben, wodurch sie sowohl zu dem Zwecke des Ganzen fortdauernd zurückgeführt und danach beschränkt (s. Regierungsgewalt § 289) als angehalten werden, zu dieser Erhaltung direkte Leistungen |285| zu machen; – im Zustande der Not aber, es sei innerer oder äußerlicher, ist es die Souveränität, in deren einfachen Begriff der dort in seinen Besonderheiten bestehende Organismus zusammengeht und welcher die Rettung des Staats mit Aufopferung dieses sonst Berechtigten anvertraut ist, wo denn jener Idealismus zu seiner eigentümlichen Wirklichkeit kommt (s. unten § 321).

  1. Enzyklopädie, 3. Aufl. § 371 ↩︎

EN ES

Kommentare

3 Kommentare zu „278“

  1. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Dieser Idealismus ist also nicht entwickelt zu einem gewußten, vernünftigen System. Er erscheint im friedlichen Zustande entweder nur als ein äußerlicher Zwang, der der herrschenden Macht, dem Privatleben durch »direkte Einwirkung von oben« angetan wird, oder als blindes ungewußtes Resultat der Selbstsucht. Seine »eigentümliche Wirklichkeit« hat dieser Idealismus nur im »Kriegs- oder Notzustand« des Staats, so daß sich hier sein Wesen als »Kriegs- und Notzustand« des wirklichen bestehenden Staats ausspricht, während sein »friedlicher« Zustand eben der Krieg und die Not der Selbstsucht ist.

    Die Souveränität, der Idealismus des Staats, existiert daher nur als innere Notwendigkeit: als Idee. Auch damit ist Hegel zufrieden, denn es handelt sich nur um die Idee. Die Souveränität existiert also einerseits nur als bewußtlose, blinde Substanz. Wir werden sogleich ihre andere Wirklichkeit kennenlernen.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die beiden negativen Bestimmungen — kein Fürsichbestehen der besonderen Gewalten, keine Wurzel im besonderen Willen von Individuen — machen zusammengenommen die Souveränität als das einfache Selbst des Staats aus.

    Was §§ 276 und 277 je für sich gesagt hatten, wird hier zu einem Begriff zusammengefasst. Beide Sätze sind zunächst Verneinungen; ihre Einheit ist aber etwas Positives, nämlich der Punkt, auf den alle besonderen Sphären zurückgehen und aus dem sie ihre Berechtigung haben. Hegel nennt das ihre Idealität und vergleicht es mit dem lebendigen Körper, dessen Glieder eben dadurch Glieder und nicht Teile sind, dass sie nicht für sich bestehen — ihr Fürsichbestehen wäre die Krankheit. Dieselbe Struktur war schon im Begriff des Willens aufgetreten (§ 7): eine Allgemeinheit, die sich auf sich selbst negativ bezieht, also alle Bestimmtheit an sich zurücknimmt und sich eben damit zur Einzelnheit bestimmt. Damit ist auch der geläufige Fehlschluß abgewehrt, Souveränität sei Willkür: Willkür ohne Gesetz ist der Despotismus, in dem ein besonderer Wille an die Stelle des Gesetzes tritt, während Souveränität gerade im gesetzlichen Zustand besagt, dass keine Sphäre ihre Zwecke unabhängig vom Zweck des Ganzen verfolgt.

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 278: Die Souveränität nach innen (Warum sie nicht Despotismus ist)

    Worum es geht: Jetzt wird der Begriff der Souveränität gebildet, und zwar aus den beiden vorigen Bestimmungen zusammen. Und sogleich ist ein sehr verbreiteter Irrtum abzuwehren: Souveränität sei bloße Macht und Willkür. Das Gegenteil ist der Fall — Souveränität ist ein Begriff des gesetzlichen Zustandes.

    Diese beiden Bestimmungen — die des vorigen und die des vorvorigen Paragraphen — machen zusammen die Souveränität des Staates aus: dass die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staates weder für sich noch im besonderen Willen von Individuen selbständig und fest sind, sondern ihre letzte Wurzel in der Einheit des Staates als ihrem einfachen Selbst haben.

    Wichtige Anmerkung: Dies ist die Souveränität nach innen. Sie hat noch eine andere Seite, die nach außen (siehe unten).

    In der ehemaligen Feudalmonarchie war der Staat wohl nach außen souverän, aber nach innen war nicht etwa nur der Monarch nicht souverän, sondern der Staat nicht. Denn teils waren (vgl. § 273 Anmerkung) die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staates und der bürgerlichen Gesellschaft in unabhängigen Korporationen und Gemeinden verfasst; das Ganze war daher mehr ein Aggregat als ein Organismus, also mehr ein Haufe von Stücken als ein Leib. Teils waren sie Privateigentum von Individuen, und damit war das, was von ihnen in Rücksicht auf das Ganze getan werden sollte, in deren Meinung und Belieben gestellt.

    Der Idealismus, der die Souveränität ausmacht, ist dieselbe Bestimmung, nach der im tierischen Organismus die sogenannten Teile desselben nicht Teile sind, sondern Glieder, organische Momente — und nach der ihr Isolieren und Für-sich-Bestehen die Krankheit ist (Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften, § 293).

    Es ist dasselbe Prinzip, das im abstrakten Begriff des Willens (siehe die Anmerkung zum folgenden Paragraphen) als die sich auf sich beziehende Negativität vorkam und damit als die zur Einzelheit sich bestimmende Allgemeinheit (vgl. § 7), in der alle Besonderheit und Bestimmtheit eine aufgehobene ist: der absolute sich selbst bestimmende Grund. Um sie zu fassen, muss man überhaupt den Begriff dessen innehaben, was die Substanz und die wahrhafte Subjektivität des Begriffes ist.

    Und nun der Irrtum. Weil die Souveränität die Idealität aller besonderen Berechtigung ist, liegt das Missverständnis nahe — es ist auch sehr gewöhnlich —, sie für bloße Macht und leere Willkür zu nehmen und Souveränität für gleichbedeutend mit Despotismus.

    Aber der Despotismus bezeichnet überhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit, wo der besondere Wille als solcher als Gesetz oder vielmehr statt des Gesetzes gilt — es sei nun der Wille eines Monarchen oder eines Volkes, was man Ochlokratie nennt, die Herrschaft des Haufens.

    Die Souveränität dagegen macht gerade im gesetzlichen, verfassungsmäßigen Zustand das Moment der Idealität der besonderen Sphären und Geschäfte aus. Sie besagt nämlich, dass eine solche Sphäre nicht ein Unabhängiges ist, nicht in ihren Zwecken und Wirkungsweisen selbständig und sich nur in sich vertiefend, sondern in diesen Zwecken und Wirkungsweisen vom Zweck des Ganzen bestimmt und abhängig (man hat diesen Zweck im allgemeinen mit einem unbestimmten Ausdruck das Wohl des Staates genannt).

    Diese Idealität kommt auf gedoppelte Weise zur Erscheinung.

    Im friedlichen Zustand gehen die besonderen Sphären und Geschäfte den Gang der Befriedigung ihrer besonderen Geschäfte und Zwecke fort. Da ist es teils nur die Weise der bewusstlosen Notwendigkeit der Sache, nach der ihre Selbstsucht in den Beitrag zur gegenseitigen Erhaltung und zur Erhaltung des Ganzen umschlägt (vgl. § 183). Teils aber ist es die direkte Einwirkung von oben, wodurch sie sowohl zu dem Zweck des Ganzen fortdauernd zurückgeführt und danach beschränkt werden (siehe Regierungsgewalt, § 289) als auch angehalten werden, zu dieser Erhaltung direkte Leistungen zu machen.

    Im Zustand der Not aber, es sei innerer oder äußerer, ist es die Souveränität, in deren einfachen Begriff der sonst in seinen Besonderheiten bestehende Organismus zusammengeht. Ihr ist die Rettung des Staates anvertraut, mit Aufopferung dieses sonst Berechtigten. Da kommt jener Idealismus zu seiner eigentümlichen Wirklichkeit (siehe unten § 321).

    Zusammenfassung: Souveränität heißt nicht, dass einer alles darf. Sie heißt, dass keine besondere Sphäre für sich besteht. Im Frieden zeigt sie sich doppelt: teils als die bewusstlose Notwendigkeit, durch die die Selbstsucht in den Beitrag zum Ganzen umschlägt, teils als direkte Einwirkung von oben. In der Not zeigt sie sich als Aufopferung des Besonderen. Der nächste Paragraph fragt, wo diese Souveränität wirklich existiert.

Schreibe einen Kommentar