Kurz: Marx selbst hat die Frage beantwortet, und zwar mit Ja. Seine erste größere Arbeit ist eine paragraphenweise Kritik der Grundlinien; die Analyse der bürgerlichen Gesellschaft, die er später ausbaut, findet er bei Hegel vor. Das Interessante ist heute weniger, wo Marx Hegel widerspricht, als wo Hegel schon dasselbe sieht – und keine Lösung hat.
Was Hegel vor Marx sieht
Die § 243–§ 245 sind der Ort. § 243 beschreibt die gleichzeitige Anhäufung von Reichtum und die „Abhängigkeit und Not der an diese Arbeit gebundenen Klasse“. § 244 nennt das Ergebnis Pöbel und stellt fest, dass dessen Erzeugung „zugleich die größere Leichtigkeit, unverhältnismäßige Reichtümer in wenige Hände zu konzentrieren, mit sich führt“. Und § 245 endet nicht mit einer Lösung, sondern mit einem Eingeständnis:
Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaße des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d. h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaße der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern.
Grundlinien, § 245
Das ist 1820 geschrieben und behauptet: Der Widerspruch ist keine Störung des Systems, sondern sein Produkt. Für den Rest des Buches wird er nicht mehr aufgelöst – die Korporation mildert, der Kolonialhandel verschiebt, der Staat schaut zu. Wer wissen will, wo Marx ansetzt, findet hier die Bruchstelle.
Wo Marx widerspricht
In der Kritik des Hegelschen Staatsrechts (1843, zu § 261–§ 313) lautet der Vorwurf im Kern: Hegel mache aus dem wirklichen Verhältnis ein umgekehrtes. Nicht die Familien und Stände seien das Subjekt, das sich einen Staat gibt, sondern bei Hegel werde die Idee zum Subjekt und die wirklichen Menschen zu ihren Erscheinungen. Der Angriffspunkt ist dabei nicht zufällig gewählt: Marx nimmt sich § 279 und die Ableitung des Monarchen vor – die schwächste Stelle des Buches, auch nach dem Urteil vieler, die Hegel sonst folgen.
In dieser Ausgabe sind Marx’ Bemerkungen den betreffenden Paragraphen als eigene Ebene beigegeben. Man kann also § 279 und den Einspruch nebeneinander lesen, statt über ihn zu lesen.
Wo Hegel zurückfragt
Zwei Einwände Hegels haben die marxistische Tradition durch ihre ganze Geschichte begleitet. Der erste steht in § 303 Anm. und gilt jeder Politik, die sich unmittelbar auf „das Volk“ beruft:
Die Vielen als Einzelne, was man gerne unter Volk versteht, sind wohl ein Zusammen, aber nur als die Menge – eine formlose Masse, deren Bewegung und Tun eben damit nur elementarisch, vernunftlos, wild und fürchterlich wäre.
Grundlinien, § 303 Anm.
Der zweite ist die Warnung des § 258 Anm. vor dem Versuch, eine Verfassung „ganz von vorne und vom Gedanken“ anzufangen. Beide Sätze sind gegen die Französische Revolution geschrieben und im 20. Jahrhundert von Leuten zitiert worden, die Hegel im Übrigen ablehnten.
Und der Vorwurf der Verklärung
Er ist alt und nicht ganz falsch. Hegels Buch endet mit einem Staat, der die Widersprüche der bürgerlichen Gesellschaft nicht aufhebt, sondern überwölbt. Ob das die Aufgabe des Denkens erfüllt oder verfehlt, hängt daran, was man von Philosophie erwartet – siehe dazu Was vernünftig ist, das ist wirklich und Die Eule der Minerva.
Fundstellen. Grundlinien § 182–§ 187 (bürgerliche Gesellschaft), § 198 (Teilung der Arbeit), § 243–§ 248 (Reichtum, Armut, Pöbel, Kolonisation), § 279 (Souveränität des Monarchen), § 303 Anm. – Karl Marx, Kritik des Hegelschen Staatsrechts (Manuskript 1843, MEW 1, 203–333); Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Einleitung (1844). – Die Marx-Ebene dieser Ausgabe ist den einschlägigen Paragraphen unmittelbar beigefügt. – Im Glossar: bürgerliche Gesellschaft, Armut, Entfremdung.
