Kurz: Nicht durch Prämissen und Schlüsse, nicht durch Empirie, nicht durch Berufung auf Autoritäten. Sein Beweis ist der Gang selbst: Eine Bestimmung wird für sich genommen, es wird gezeigt, dass sie sich an sich selbst nicht halten lässt, und die nächste ist diejenige, die den Mangel behebt. Wer das für keinen Beweis hält, hat einen Einwand – aber er muss ihn an einer bestimmten Stelle machen.
Was Hegel selbst dazu sagt
In § 2 Anm. steht die Auskunft in einem Satz:
Vielmehr ist in der philosophischen Erkenntnis die Notwendigkeit eines Begriffs die Hauptsache, und der Gang, als Resultat, geworden zu sein, [ist] sein Beweis und Deduktion.
Grundlinien, § 2 Anm.
Begründet ist ein Begriff also dadurch, dass er sich als notwendiges Ergebnis des Vorhergehenden ergibt. Nicht mehr – aber auch nicht weniger.
Das Verfahren
Der Motor heißt bei Hegel bestimmte Negation. Die entscheidende Stelle steht in der Einleitung zur Logik:
Indem das Resultierende, die Negation, bestimmte Negation ist, hat sie einen Inhalt. Sie ist ein neuer Begriff, aber der höhere, reichere Begriff als der vorhergehende; denn sie ist um dessen Negation oder Entgegengesetztes reicher geworden, enthält ihn also, aber auch mehr als ihn.
Wissenschaft der Logik I, Einleitung
Das Widerlegte verschwindet also nicht, sondern geht in das Ergebnis ein. Deshalb ist der Gang keine Kette von Behauptungen, sondern eine Anhäufung: Jede Stufe enthält alle früheren als ihre Momente.
In den Grundlinien ist das an jedem Übergang nachzurechnen. Beispiel: Das abstrakte Recht wird als selbstgenügsam angesetzt (§ 34 ff.); es erzeugt aus sich den Schein des Rechts gegen das Recht, das Unrecht (§ 82 ff.); die Strafe stellt das Recht wieder her, aber nur äußerlich, durch einen besonderen Willen, der selbst nicht gebunden ist (§ 102 f.); also muss das Recht gewollt werden – Moralität (§ 104).
Und was Hegel ausdrücklich nicht tut
Er definiert nicht am Anfang. § 2 Anm. hält Definitionen im Recht für gefährlich – „omnis definitio in iure civili periculosa“ – und begründet das mit dem römischen Sklaven, der sich unter keine Definition des Menschen bringen ließ.
Er beruft sich nicht auf Gefühl oder Anschauung. Die Manier, „das natürliche oder ein gesteigertes Gefühl, die eigne Brust und die Begeisterung zur Quelle des Rechts zu machen“, nennt er „die bequemste unter allen“ und „zugleich die unphilosophischste“ (§ 2 Anm.).
Und er beweist nichts aus der Geschichte. § 3 Anm. trennt scharf: Eine Regel kann aus ihren Umständen vollkommen begründet und „doch an und für sich unrechtlich und unvernünftig sein“.
Wo der Zweifel berechtigt ist
An der Frage, ob die Übergänge wirklich notwendig sind. Sie sind keine logischen Ableitungen im formalen Sinn, und Hegel behauptet das auch nicht. Ob ein bestimmter Schritt zwingt oder nur plausibel ist, lässt sich nur am Einzelfall entscheiden – und wohlwollende Leser sind an mehreren Stellen zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht zwingt. Das ist der ernsthafte Einwand gegen Hegel, und er ist an eine Stelle gebunden: Wer sagt, es folge nicht, muss sagen, wo.
Der billige Einwand dagegen lautet, es gebe überhaupt keine Argumentationsstruktur. Der ist widerlegbar – siehe Hegels Begriffe sind vage, die Sätze verworren, Argumente fehlen – warum soll man das lesen?
Fundstellen. Grundlinien § 2 und Anm., § 3 Anm., § 31 und Anm. (die Methode als „eigene Seele des Inhalts“), § 32, § 34 ff., § 82 ff., § 102–§ 104. – Wissenschaft der Logik I, Einleitung („Allgemeiner Begriff der Logik“); Enzyklopädie (1830) §§ 79–82. – Literatur. Robert C. Solomon, „Teaching Hegel“, Teaching Philosophy 2 (1977), zur Frage der Zwingendheit der Übergänge; Ludwig Siep (Hg.), Klassiker Auslegen, Berlin 1997. – Im Glossar: bestimmte Negation, Dialektik, das Spekulative. · Kevin Thompson, Hegel’s Theory of Normativity. The Systematic Foundations of the Philosophical Science of Right, Evanston 2019 – die eingehendste neuere Untersuchung dazu, wie die Grundlinien ihre Sätze begründen und was die Voraussetzung des Rechtsbegriffs in § 2 methodisch bedeutet.
