Kurz: Mehr Zustimmung, als man erwartet, und einen Einwand, der wehtut. Hegel hält die Freiheit des Einzelnen für das Prinzip der modernen Welt und sagt das so emphatisch wie kaum ein Liberaler. Er bestreitet nur, dass sie sich selbst tragen kann.
Die Zustimmung
Der Satz, der Hegel vom Konservatismus seiner Zeit trennt, steht in § 260:
Das Prinzip der modernen Staaten hat diese ungeheure Stärke und Tiefe, das Prinzip der Subjektivität sich zum selbständigen Extreme der persönlichen Besonderheit vollenden zu lassen und zugleich es in die substantielle Einheit zurückzuführen und so in ihm selbst diese zu erhalten.
Grundlinien, § 260
„Selbständiges Extrem“ ist keine Konzession. Hegel verlangt, dass die Besonderheit sich ganz auslebt – Berufswahl nach eigener Wahl (§ 206), Gewissen (§ 137), Eigentum (§ 45), öffentliche Meinung und Pressefreiheit (§ 316–§ 319), Öffentlichkeit der Ständeverhandlungen (§ 314–§ 315). In § 206 Anm. wird das Fehlen dieser Wahlfreiheit ausdrücklich zum Mangel erklärt – bei Platon wie bei den indischen Kasten.
Auch der Vorwurf, Hegel opfere den Einzelnen dem Ganzen, scheitert an § 260: „weder [soll] das Allgemeine ohne das besondere Interesse, Wissen und Wollen gelte[n] und vollbracht werde[n], noch daß die Individuen bloß für das letztere als Privatpersonen leben“. Beide Hälften sind gemeint.
Der Einwand
Er hat zwei Teile. Erstens: Eine Gesellschaft, die nur aus Vertragspartnern besteht, erzeugt aus sich heraus Armut, und zwar systematisch – § 243–§ 245. Der Markt löst dieses Problem nicht, weil er es hervorbringt. Zweitens: Wer die Freiheit als bloße Willkür fasst – tun können, was man will –, hat den Begriff der Freiheit noch nicht. § 15 Anm. nennt die Vorstellung, Freiheit sei, „daß man tun könne, was man wolle“, einen Beleg für „gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens“. Frei ist für Hegel nicht, wer wählen kann, sondern wer will, was er einsehen kann.
Daraus folgt die unbequeme Konsequenz: Der Staat ist für Hegel nicht der Schiedsrichter des Wettbewerbs, sondern die Bedingung dafür, dass es Privatleute überhaupt geben kann. § 258 Anm. richtet sich ausdrücklich gegen die Bestimmung des Staates durch „die Sicherheit und den Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit“ – nicht weil das unwichtig wäre, sondern weil es dann „etwas Beliebiges“ wäre, Mitglied des Staates zu sein.
Wo man ihm nicht folgen muss
An drei Stellen ist der liberale Einwand gegen Hegel bis heute nicht widerlegt. Das Erbmonarchenargument in § 279 überzeugt kaum jemanden mehr. Die Ständeversammlung in § 301–§ 311 ist kein Parlament und ausdrücklich keine Vertretung von Einzelnen. Und die Ablehnung des allgemeinen Wahlrechts in § 303 Anm. beruht auf einer Prämisse – dass die Vielen als Einzelne nur eine „formlose Masse“ seien –, die zweihundert Jahre gelebte Demokratie bestreiten dürfen.
Was aber bleibt, ist die Frage, aus der Hegel diese Konstruktionen ableitet: Woraus lebt eine Ordnung freier Einzelner, wenn sie selbst nichts anderes will als Freiheit? Wer darauf „aus sich selbst“ antwortet, sollte § 185 lesen.
Fundstellen. Grundlinien § 15 Anm. (Willkür), § 45, § 124 Anm., § 185 und Anm., § 206 und Anm. (Berufswahl), § 243–§ 245, § 258 Anm., § 260, § 279, § 301–§ 319 (Ständeversammlung, Öffentlichkeit, Pressefreiheit). – Im Glossar: subjektive Freiheit, Willkür, bürgerliche Gesellschaft. – Literatur. Shlomo Avineri, Hegel’s Theory of the Modern State, Cambridge 1972; Charles Taylor, Hegel, Cambridge 1975; Axel Honneth, Leiden an Unbestimmtheit, Stuttgart 2001.
