314

Da die Institution von Ständen nicht die Bestimmung hat, dass durch sie die Angelegenheit des Staats an sich aufs beste beraten und beschlossen werde, von welcher Seite sie nur einen Zuwachs ausmachen (§ 301), sondern ihre unterscheidende Bestimmung darin besteht, dass in ihrem Mitwissen, Mitberaten und Mitbeschließen über die allgemeinen Angelegenheiten in Rücksicht der an der Regierung nicht teilhabenden Glieder der bürgerlichen Gesellschaft das Moment der formellen Freiheit sein Recht erlange, so erhält zunächst das Moment der allgemeinen Kenntnis durch die Öffentlichkeit der Ständeverhandlungen seine Ausdehnung.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „314“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Bestimmung der Stände aus dem Recht der formellen Freiheit — daraus folgt unmittelbar die Öffentlichkeit der Verhandlungen.

    Hegel grenzt zunächst ab, worin die Stände ihre eigentümliche Bestimmung gerade nicht haben: nicht darin, dass die Staatsgeschäfte durch sie sachlich am besten besorgt würden, denn dazu tragen sie nach § 301 nur einen Zuwachs bei. Ihr Unterscheidendes ist, dass in Mitwissen, Mitberaten und Mitbeschließen das Moment der formellen Freiheit zu seinem Recht kommt — formell heißt hier: es kommt nicht auf den Inhalt der Entscheidung an, sondern darauf, dass die Betroffenen als Wissende und Wollende darin vorkommen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Öffentlichkeit von selbst, denn Mitwissen, das sich auf die Anwesenden beschränkt, ist noch nicht allgemein; erst die Öffentlichkeit dehnt es auf alle aus.

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