116

Meine eigene Tat ist es zwar nicht, wenn Dinge, deren Eigentümer ich bin und die als äußerliche in mannigfaltigem Zusammenhange stehen und wirken (wie es auch mit mir selbst als mechanischem Körper oder als Lebendigem der Fall sein kann), anderen dadurch Schaden verursachen. Dieser fällt mir aber mehr oder weniger zur Last, weil jene Dinge überhaupt die meinigen, jedoch auch nach ihrer eigentümlichen Natur nur mehr oder weniger meiner Herrschaft, Aufmerksamkeit usf. unterworfen sind.

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Kommentare

2 Kommentare zu „116“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Heinecc[ius, Elementa Juris Civilis] § 1235. Pauperies est damnum sine iniuria facientis, datum nonnisi quadrupes pauperem facere dicitur.
    § 1229 filii familias noxiam inferre dicuntur; noxia damnum quocunque privato servi delicto vel quasi delicto datum.*
    Hier § 117 u. 118. Die zwei Seiten
    α) vorausgesetztes Dasein – wie ich es zu dem Meinigen gemacht
    β) von mir verändertes, das ich hervorgebracht.
    – Gewehr für ungeladen halten – in einem Busch eine Bewegung, Dunkelheit – einen Menschen für Wild [halten] –
    Läuft einer in den Schuß – Tötung, nicht Mord – Ödipus

    § 1235. „Armut ist Strafe ohne Unrecht; schon ein Pferd, heißt es, kann jemand arm machen.“
    § 1229. „Die Hörigen, heißt es, verursachen Schuld; Schuld ist der durch irgendein privates Delikt oder Quasidelikt angerichtete Schaden.“

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Abgrenzung der eigenen Tat vom bloß äußerlichen Zusammenhange — was meine Sachen bewirken, ist nicht meine Tat, fällt mir aber nach dem Grade meiner Herrschaft mehr oder weniger zur Last.

    Weil die Schuld nach § 115 über das Prädikat des Meinigen läuft und auch meine Sachen die meinigen sind, reicht die Zurechnung über die eigene Tat hinaus — aber nur graduell und ohne scharfe Grenze, weil die Dinge ihrer eigentümlichen Natur nach meiner Herrschaft und Aufmerksamkeit stets nur teilweise unterworfen sind.

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