Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in einem Eigentum, in dem sie das Dasein ihrer substantiellen Persönlichkeit nur als in einem Vermögen hat.
Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in einem Eigentum, in dem sie das Dasein ihrer substantiellen Persönlichkeit nur als in einem Vermögen hat.
Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1827), § 520:
§ 520. 2) Das Eigenthum der Familie als Einer Person erhält durch die Gemeinschaft, die es in Beziehung auf die verschiedenen Individuen hat, aus denen die Familie besteht, wie der Erwerb, die Arbeit und Vorsorge, ein sittliches Interesse.
Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), § 520:
§ 520. 2. Das Eigentum der Familie als einer Person erhält durch die Gemeinschaft, in der in Beziehung auf dasselbe gleichfalls die verschiedenen Individuen, welche die Familie ausmachen, stehen, wie der Erwerb, die Arbeit und Vorsorge, ein sittliches Interesse.
Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in einem Eigentum, in dem sie das Dasein ihrer substantiellen Persönlichkeit nur als in einem Vermögen hat.
Der Satz wiederholt auf der neuen Stufe genau den Schritt, mit dem im abstrakten Recht die Person zum Eigentum überging: eine Person, die sich nicht in einer äußeren Sache eine Sphäre gibt, bleibt bloß innerlich und hat kein Dasein. Neu ist allein das Subjekt dieses Schritts — nicht der Einzelne, sondern die Familie als eine Person. Der Satz läuft überdies auf ein bestimmtes Wort zu: die Familie hat dieses Dasein „nur als in einem Vermögen“, also nicht als Vorrat für den Augenblick. Eben daran knüpft § 170 an — was Eigentum ist, ändert seine Bestimmung, wenn sich ändert, wessen Eigentum es ist.
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