221

Das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft hat das Recht, im Gericht zu stehen, sowie die Pflicht, sich vor Gericht zu stellen und sein streitiges Recht nur von dem Gericht zu nehmen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „221“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Weil jedes Individuum das Recht hat, im Gericht zu stehen, muß es auch die Gesetze kennen, denn sonst würde ihm diese Befugnis nichts helfen. Aber das Individuum hat auch die Pflicht, sich vor Gericht zu stellen. Im Feudalzustande stellte oft der Mächtige sich nicht, forderte das Gericht heraus und behandelte es als ein Unrecht des Gerichts, den Mächtigen vor sich zu fordern. Dies sind aber Zustände, die dem, was ein Gericht sein soll, widersprechen. In der neueren Zeit muß der Fürst in Privatsachen die Gerichte über sich erkennen, und gewöhnlich gehen in freien Staaten die Prozesse desselben verloren.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Recht und Pflicht fallen hier in eins: das Recht, im Gericht zu stehen, ist zugleich die Pflicht, sich vor Gericht zu stellen und sein streitiges Recht nur von ihm zu nehmen.

    Der Paragraph vollzieht keinen eigenen logischen Schritt, sondern zieht aus dem Für-sich-Sein des Rechts (§ 219) und der Ersetzung der Rache durch das Gericht (§ 220) die Folgerung für den Einzelnen, wobei Berechtigung und Verbindlichkeit hier notwendig dieselbe Bestimmung sind.

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