220

Das Recht gegen das Verbrechen in der Form der Rache (§ 102) ist nur Recht an sich, nicht in der Form Rechtens, d. i. nicht in seiner Existenz gerecht. Statt der verletzten Partei tritt das verletzte Allgemeine auf, das im Gerichte eigentümliche Wirklichkeit hat, und übernimmt die Verfolgung und Ahndung des Verbrechens, welche damit die nur subjektive und zufällige Wiedervergeltung durch Rache zu sein aufhört und sich in die wahrhafte Versöhnung des Rechts mit sich selbst, in Strafe verwandelt, – in objektiver Rücksicht als Versöhnung des durch Aufheben des Verbrechens sich selbst wiederherstellenden und damit als gültig verwirklichenden Gesetzes, und in subjektiver Rücksicht des Verbrechers als seines von ihm gewussten und für ihn und zu seinem Schutze gültigen Gesetzes, in dessen Vollstreckung an ihm er somit selbst die Befriedigung der Gerechtigkeit, nur die Tat des Seinigen findet.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „220“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die Rache ist Recht nur an sich; indem an die Stelle der verletzten Partei das verletzte Allgemeine tritt, hebt sich das Subjektive und Zufällige der Wiedervergeltung auf und verwandelt sich in Strafe — die Versöhnung des Rechts mit sich selbst.

    § 102 hatte die Rache stehenlassen als etwas, das dem Inhalt nach richtig, der Form nach aber selbst wieder eine neue Verletzung ist, weil sie von einem besonderen Willen ausgeht und darum eine unendliche Kette fortsetzt. Der jetzige Schritt beseitigt nicht die Wiedervergeltung, sondern ihren Träger: verletzt ist das Allgemeine, und das Allgemeine hat im Gericht eine eigene Wirklichkeit, von der aus die Ahndung ausgeht. Damit wird die Strafe nach zwei Seiten zugleich etwas anderes als Rache — objektiv stellt sich das Gesetz, indem es das Verbrechen aufhebt, selbst wieder her und erweist sich eben darin als geltend; subjektiv ist das vollstreckte Gesetz das Gesetz, das der Verbrecher selbst weiß und das auch ihn schützt, so dass er in der Strafe nicht fremde Gewalt, sondern die Tat des Seinigen erfährt. „Versöhnung des Rechts mit sich selbst“ heißt genau dies: das Recht kommt aus der Verletzung nicht beschädigt, sondern bestätigt zurück.

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