219

c. Das Gericht

Das Recht, in der Form des Gesetzes in das Dasein getreten, ist für sich, steht dem besonderen Wollen und Meinen vom Rechte selbstständig gegenüber und hat sich als allgemeines geltend zu machen. Diese Erkenntnis und Verwirklichung des Rechts im besonderen Falle, ohne die subjektive Empfindung des besonderen Interesses, kommt einer öffentlichen Macht, dem Gerichte, zu.

Die historische Entstehung des Richters und der Gerichte mag die Form des patriarchalischen Verhältnisses oder der Gewalt oder der freiwilligen Wahl gehabt haben; für den Begriff der Sache ist dies gleichgültig. Die Einführung des Rechtsprechens von seiten der Fürsten und Regierungen als bloße Sache einer beliebigen Gefälligkeit und Gnade anzusehen, wie Herr von Haller (in seiner Restauration der Staatswissenschaft)1 tut, gehört zu der Gedankenlosigkeit, die davon nichts ahnt, dass beim Gesetz und Staate davon die Rede sei, dass ihre Institutionen überhaupt als vernünftig an und für sich notwendig sind und die Form, wie sie entstanden und eingeführt worden, das nicht ist, um das es sich bei Betrachtung ihres vernünftigen Grundes handelt. – Das andere Extrem zu dieser Ansicht ist die Roheit, die Rechtspflege wie in den Zeiten des Faustrechts für ungehörige Gewalttätigkeit, Unterdrückung der Freiheit und Despotismus zu achten. Die Rechtspflege ist so sehr als Pflicht wie als Recht der öffentlichen Macht anzusehen, das ebensowenig auf einem Belieben der Individuen, eine Macht damit zu beauftragen oder nicht, beruht.

  1. Carl Ludwig von Haller, Restauration der Staatswissenschaft oder Theorie des natürlich-geselligen Zustands; der Chimäre des künstlich-bürgerlichen entgegengesetzt, 6 Bde., Winterthur 1816-34 ↩︎

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Kommentare

Ein Kommentar zu „219“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das in der Form des Gesetzes daseiende Recht ist für sich — es steht dem besonderen Wollen und Meinen selbständig gegenüber und muss sich als Allgemeines geltend machen, was Erkenntnis und Verwirklichung durch eine öffentliche Macht verlangt.

    Hier fällt der Ausdruck, an dem der Schritt hängt: das Recht ist nicht mehr nur an sich und auch nicht mehr nur gesetzt, sondern für sich, das heißt es hat einen eigenen Stand gegenüber allen Beteiligten und hängt nicht mehr davon ab, ob die Parteien es anerkennen. Genau deshalb kann seine Anwendung im einzelnen Fall nicht mehr Sache der Beteiligten sein, denn diese haben ein besonderes Interesse; es bedarf einer Instanz, die den Fall ohne dieses Interesse erkennt und entscheidet. Dass das Gericht so hervorgeht, ist eine Ableitung aus dem Begriff der Sache und nicht aus ihrer Geschichte — ob Richteramt aus patriarchalischer Stellung, Gewalt oder Wahl entstanden ist, sagt über seine Notwendigkeit nichts, und ebensowenig ist es eine Gnade dessen, der es ausübt.

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