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Wie die öffentliche Bekanntmachung der Gesetze unter die Rechte des subjektiven Bewusstseins fällt (§ 215), so auch die Möglichkeit, die Verwirklichung des Gesetzes im besonderen Falle, nämlich den Verlauf von äußerlichen Handlungen, von Rechtsgründen usf. zu kennen, indem dieser Verlauf an sich eine allgemein gültige Geschichte ist und der Fall seinem besonderen Inhalte nach zwar nur das Interesse der Parteien, der allgemeine Inhalt aber das Recht darin und dessen Entscheidung das Interesse aller betrifft, – Öffentlichkeit der Rechtspflege.

Deliberationen der Mitglieder des Gerichts über das zu fällende Urteil unter sich sind Äußerungen der noch besonderen Meinungen und Ansichten, also ihrer Natur nach nichts Öffentliches.

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Kommentare

2 Kommentare zu „224“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Öffentlichkeit der Rechtspflege nimmt der gerade Menschensinn für das Rechte und Richtige. Ein großer Grund dagegen war ewig die Vornehmheit der Gerichtsherren, die sich nicht jedem zeigen wollen und sich als Horte des Rechts ansehen, in das die Laien nicht eindringen sollen. Es gehört zum Rechte aber namentlich das Zutrauen, das die Bürger zu demselben haben, und diese Seite ist es, welche die Öffentlichkeit des Rechtsprechens fordert. Das Recht der Öffentlichkeit beruht darauf, daß der Zweck des Gerichts das Recht ist, welches als eine Allgemeinheit auch vor die Allgemeinheit gehört; dann aber auch darauf, daß die Bürger die Überzeugung gewinnen, daß wirklich Recht gesprochen wird.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Wie die Bekanntmachung der Gesetze (§ 215), so folgt auch die Öffentlichkeit der Rechtspflege aus dem Recht des subjektiven Bewusstseins — denn der Fall hat neben seinem besonderen Inhalt einen allgemeinen, und dieser ist die Sache aller.

    Hegel unterscheidet am einzelnen Rechtsstreit selbst zwei Inhalte. Sein besonderer Inhalt — wer wem was schuldet — geht nur die Parteien an; darin, wie das Recht daran zur Geltung gebracht wird, liegt aber ein allgemeiner Inhalt, und dieser Verlauf ist eine allgemein gültige Geschichte. Daraus, und nicht aus der Nützlichkeit der Kontrolle, wird die Öffentlichkeit begründet: das Gesetz existiert nur als gewußtes, also muss auch seine Verwirklichung gewußt werden können. Ausgenommen bleibt konsequenterweise die Beratung der Richter, denn in ihr sind die Ansichten noch besondere Meinungen und noch nicht das Urteil.

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