223

Durch die Zersplitterung dieser Handlungen in immer mehr vereinzelte Handlungen und deren Rechte, die in sich keine Grenze enthält, tritt der Rechtsgang, an sich schon Mittel, als etwas Äußerliches seinem Zwecke gegenüber. – Indem den Parteien das Recht, solchen weitläufigen Formalismus durchzumachen, der ihr Recht ist, zusteht, so ist, indem er ebenso zu einem Übel und selbst Werkzeuge des Unrechts gemacht werden kann, es ihnen von Gerichts wegen – um die Parteien und das Recht selbst als die substantielle Sache, worauf es ankommt, gegen den Rechtsgang und dessen Missbrauch in Schutz zu nehmen – zur Pflicht zu machen, einem einfachen Gerichte (Schieds-, Friedensgericht) und dem Versuche des Vergleichs sich zu unterwerfen, ehe sie zu jenem schreiten.

Die Billigkeit enthält einen dem formellen Rechte aus moralischen oder anderen Rücksichten geschehenden Abbruch und bezieht sich zunächst auf den Inhalt des Rechtsstreits. Ein Billigkeitsgerichtshof aber wird die Bedeutung haben, dass er über den einzelnen Fall, ohne sich an die Formalitäten des Rechtsganges und insbesondere an die objektiven Beweismittel, wie sie gesetzlich gefasst werden können, zu halten, sowie nach dem eigenen Interesse des einzelnen Falles als dieses, nicht im Interesse einer allgemeinen zu machenden gesetzlichen Disposition, entscheidet.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „223“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Rechtsgang, an sich nur Mittel, verselbständigt sich in der grenzenlosen Zersplitterung seiner Handlungen und tritt dem eigenen Zweck als etwas Äußerliches gegenüber.

    Der vorige Paragraph hatte jeden Verfahrensschritt zum Recht erklärt; hier wird die Kehrseite gezogen. Weil die Zerlegung des Verfahrens in immer weitere Einzelhandlungen in sich keine Grenze hat — jede Handlung lässt sich wieder in Schritte auflösen, deren jeder ein Recht begründet —, wächst das Mittel über den Zweck hinaus und kann sich gegen ihn wenden: gerade das Recht der Partei auf den vollen Formalismus wird zum Werkzeug des Unrechts gegen die Gegenpartei. Der Ausweg ist keine Beschränkung dieses Rechts, sondern die vorgeschaltete Pflicht, zuerst das einfache Gericht und den Vergleich zu versuchen, damit die substantielle Sache — das Recht selbst — gegen ihr eigenes Verfahren geschützt wird. Die Billigkeit ist davon zu unterscheiden: sie setzt beim Inhalt des Rechtsstreits an, und ein Billigkeitsgerichtshof löst sich überdies von den Formalitäten des Rechtsgangs und den gesetzlich faßbaren Beweismitteln, um den Fall als diesen einzelnen zu entscheiden, nicht im Blick auf eine allgemein zu machende Regel.

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