223

Durch die Zersplitterung dieser Handlungen in immer mehr vereinzelte Handlungen und deren Rechte, die in sich keine Grenze enthält, tritt der Rechtsgang, an sich schon Mittel, als etwas Äußerliches seinem Zwecke gegenüber. – Indem den Parteien das Recht, solchen weitläufigen Formalismus durchzumachen, der ihr Recht ist, zusteht, so ist, indem er ebenso zu einem Übel und selbst Werkzeuge des Unrechts gemacht werden kann, es ihnen von Gerichts wegen – um die Parteien und das Recht selbst als die substantielle Sache, worauf es ankommt, gegen den Rechtsgang und dessen Missbrauch in Schutz zu nehmen, – zur Pflicht |220| zu machen, einem einfachen Gerichte (Schieds-, Friedensgericht) und dem Versuche des Vergleichs sich zu unterwerfen, ehe sie zu jenem schreiten.

Die Billigkeit enthält einen dem formellen Rechte aus moralischen oder anderen Rücksichten geschehenden Abbruch, und bezieht sich zunächst auf den Inhalt des Rechtsstreits. Ein Billigkeitsgerichtshof aber wird die Bedeutung haben, dass er über den einzelnen Fall, ohne sich an die Formalitäten des Rechtsganges und insbesondere an die objektiven Beweismittel, wie sie gesetzlich gefasst werden können, zu halten, sowie auch [in] dem eigenen Interesse des einzelnen Falles als dieses, nicht im Interesse einer allgemeinen zu machenden gesetzlichen Disposition, entscheidet.

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Kommentare

2 Kommentare zu „223“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Rechtsgang, an sich nur Mittel, verselbständigt sich in der grenzenlosen Zersplitterung seiner Handlungen und tritt dem eigenen Zweck als etwas Äußerliches gegenüber.

    Der vorige Paragraph hatte jeden Verfahrensschritt zum Recht erklärt; hier wird die Kehrseite gezogen. Weil die Zerlegung des Verfahrens in immer weitere Einzelhandlungen in sich keine Grenze hat — jede Handlung lässt sich wieder in Schritte auflösen, deren jeder ein Recht begründet —, wächst das Mittel über den Zweck hinaus und kann sich gegen ihn wenden: gerade das Recht der Partei auf den vollen Formalismus wird zum Werkzeug des Unrechts gegen die Gegenpartei. Der Ausweg ist keine Beschränkung dieses Rechts, sondern die vorgeschaltete Pflicht, zuerst das einfache Gericht und den Vergleich zu versuchen, damit die substantielle Sache — das Recht selbst — gegen ihr eigenes Verfahren geschützt wird. Die Billigkeit ist davon zu unterscheiden: sie setzt beim Inhalt des Rechtsstreits an, und ein Billigkeitsgerichtshof löst sich überdies von den Formalitäten des Rechtsgangs und den gesetzlich faßbaren Beweismitteln, um den Fall als diesen einzelnen zu entscheiden, nicht im Blick auf eine allgemein zu machende Regel.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 223: Wenn das Verfahren ausufert

    Das Verfahren zerfällt in immer mehr einzelne Schritte. Jeder Schritt ist ein Recht. Und nichts setzt dem eine Grenze.

    Was geschieht dann?

    Das Verfahren sollte nur ein Mittel sein. Nun wird es zu etwas Äußerlichem, das seinem Zweck im Weg steht. Ein Prozess zieht sich über Jahre. Wer geschickt ist, nutzt jede Frist und jeden Einspruch. So kann das Verfahren selbst zum Werkzeug des Unrechts werden.

    Was hilft?

    Das Gericht kann die Parteien verpflichten, sich zuerst an ein einfaches Gericht zu wenden. Etwa an einen Schiedsmann oder ein Friedensgericht. Dort sollen sie einen Vergleich versuchen. Erst danach geht es zum großen Verfahren. So schützt man die Parteien und das Recht selbst.

    Und die Billigkeit?

    Billigkeit heißt: Man weicht aus moralischen oder anderen Rücksichten vom strengen Recht ab. Ein Gericht der Billigkeit entscheidet nur über den einzelnen Fall. Es hält sich nicht an die Formen des Verfahrens und an die festen Beweismittel. Es entscheidet im Interesse dieses Falls, nicht im Interesse einer allgemeinen Regel.

    Zusammenfassung: Das Verfahren kann ausufern und dem Unrecht dienen. Darum soll zuerst ein einfaches Gericht einen Vergleich versuchen. Ein Gericht der Billigkeit entscheidet nur für den einzelnen Fall.

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