271

Die politische Verfassung ist fürs erste: die Organisation des Staates und der Prozess seines organischen Lebens in Beziehung auf sich selbst, in welcher er seine Momente innerhalb seiner selbst unterscheidet und sie zum Bestehen entfaltet.
Zweitens ist er als eine Individualität ausschließendes Eins, welches sich damit zu anderen verhält, seine Unterscheidung also nach außen kehrt und nach dieser Bestimmung seine bestehenden Unterschiede innerhalb seiner selbst in ihrer Idealität setzt.

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Kommentare

3 Kommentare zu „271“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wie die Irritabilität im lebendigen Organismus selbst nach einer Seite ein Innerliches, dem Organismus als solchem Angehörendes ist, so ist auch hier der Bezug nach außen eine Richtung auf die Innerlichkeit. Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist. Daß nun beide Seiten im Gleichgewichte sich befinden, macht eine Hauptsache in der Gesinnung des Staates aus. Bisweilen ist die Zivilgewalt ganz erloschen und beruht nur auf der Militärgewalt, wie zur Zeit der römischen Kaiser und der Prätorianer; bisweilen ist, wie in modernen Zeiten, die Militärgewalt nur aus der Zivilgewalt hervorgehend, wenn alle Bürger waffenpflichtig sind.

  2. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Zusatz: »Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung nach Außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm selbst ist.«

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Staat unterscheidet sich in die Beziehung auf sich selbst, worin er seine Momente zum Bestehen entfaltet, und in die Beziehung auf anderes, worin er dieselben Unterschiede in ihre Idealität zurücksetzt.

    Der Paragraph teilt das folgende Staatsrecht in zwei Hälften, und zwar nicht nach Themen, sondern nach der Richtung, in die der Staat sich unterscheidet. Nach innen lässt er seine Unterschiede auseinandertreten und gibt jedem eigenes Bestehen: Gesetzgebung, Regierung und Fürstengewalt stehen als je eigene Gebilde nebeneinander. Nach außen dagegen ist er ein einziges, alles andere ausschließendes Individuum; hier zählen die inneren Unterschiede nicht mehr für sich, sondern sind bloß noch Momente — und das meint „Idealität“: sie haben kein selbständiges Bestehen aus sich, sondern gelten nur so weit, wie das Ganze sie gelten lässt. Dieselben Unterschiede sind also je nach Richtung einmal eigenständig, einmal zurückgenommen; darin liegt bereits vorgezeichnet, warum im Ernstfall (§§ 323 f.) alles Besondere aufgeopfert werden kann.

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