304

Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der Stände enthält das politisch-ständische Element zugleich in seiner eigenen Bestimmung. Seine zunächst abstrakte Stellung, nämlich des Extrems der empirischen Allgemeinheit gegen das fürstliche oder monarchische Prinzip überhaupt – in der nur die Möglichkeit der Übereinstimmung und damit ebenso die Möglichkeit feindlicher Entgegensetzung liegt -, diese abstrakte Stellung wird nur dadurch zum vernünftigen Verhältnisse (zum Schlusse, vgl. Anm. zu § 302), dass ihre Vermittlung zur Existenz kommt. Wie von seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§ 300) schon diese Bestimmung hat, so muss auch von der Seite der Stände aus ein Moment derselben nach der Bestimmung gekehrt sein, wesentlich als das Moment der Mitte zu existieren.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „304“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Verwandlung des bloßen Verhältnisses zweier Extreme in einen Schluss — die abstrakte Entgegensetzung wird nur dadurch vernünftig, dass ihre Vermittlung selbst zur Existenz kommt.

    Der Paragraph zieht die Konsequenz aus § 302 und benennt den logischen Namen der Sache: Schluss. Stehen ständisches Element und fürstliches Prinzip einander unmittelbar gegenüber, so ist ihr Verhältnis abstrakt, das heißt: es liegt darin nur die Möglichkeit der Übereinstimmung und ebenso die Möglichkeit der Feindschaft — welche von beiden eintritt, bleibt zufällig. Vernünftig wird es erst, wenn die Mitte nicht bloß gedacht, sondern als eigene Einrichtung wirklich vorhanden ist; von der Seite des Fürsten leistet das die Regierungsgewalt (§ 300), also muss auch die Ständeseite ein Glied ausbilden, dessen Bestimmung es ist, Mitte zu sein. Damit ist die nächste Frage gestellt: welcher der Stände dafür taugt.

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