49

Im Verhältnisse zu äußerlichen Dingen ist das Vernünftige, dass Ich Eigentum besitze; die Seite des Besonderen aber begreift die subjektiven Zwecke, Bedürfnisse, die Willkür, die Talente, äußere Umstände usf. (§ 45); hiervon hängt der Besitz bloß als solcher ab, aber diese besondere Seite ist in dieser Sphäre der abstrakten Persönlichkeit noch nicht identisch mit der Freiheit gesetzt. Was und wieviel Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit.

In der Persönlichkeit sind die mehreren Personen, wenn man hier von mehreren sprechen will, wo noch kein solcher Unterschied stattfindet, gleich. Dies ist aber ein leerer tautologischer Satz; denn die Person ist als das Abstrakte eben das noch nicht Besonderte und in bestimmtem Unterschiede Gesetzte. – Gleichheit ist die abstrakte Identität des Verstandes, auf welche das reflektierende Denken, und damit die Mittelmäßigkeit des Geistes überhaupt, zunächst verfällt, wenn ihm die Beziehung der Einheit auf einen Unterschied vorkommt. Hier wäre die Gleichheit nur Gleichheit der abstrakten Personen als solcher, außer welcher eben damit alles, was den Besitz betrifft, dieser Boden der Ungleichheit, fällt. – Die bisweilen gemachte Forderung der Gleichheit in Austeilung des Erdbodens oder gar des weiter vorhandenen Vermögens ist ein um so leererer und oberflächlicherer Verstand, als in diese Besonderheit nicht nur die äußere Naturzufälligkeit, sondern auch der ganze Umfang der geistigen Natur in ihrer unendlichen Besonderheit und Verschiedenheit sowie in ihrer zum Organismus entwickelten Vernunft fällt. – Von einer Ungerechtigkeit der Natur über ungleiches Austeilen des Besitzes und Vermögens kann nicht gesprochen werden, denn die Natur ist nicht frei und darum weder gerecht noch ungerecht. Dass alle Menschen ihr Auskommen für ihre Bedürfnisse haben sollen, ist teils ein moralischer und, in dieser Unbestimmtheit ausgesprochen, zwar wohlgemeinter, aber, wie das bloß Wohlgemeinte überhaupt, nichts Objektives seiender Wunsch, teils ist Auskommen etwas anderes als Besitz und gehört einer anderen Sphäre, der bürgerlichen Gesellschaft, an.

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Kommentare

3 Kommentare zu „49“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Gleichheit (Identität) der Menschen nach ihrer Persönlichkeit
    b) Äußerliche Dinge
    Legitimität – Gleichheit in dem Un-, nicht im Endlichen
    – ungeheurer Unterschied –
    Sieg der rechtlichen, – bürgerlichen Gesellschaft – Vorteil, Nutzen –

  2. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Die Gleichheit, die man etwa in Beziehung auf die Verteilung der Güter einführen möchte, würde, da das Vermögen vom Fleiß abhängt, ohnehin in kurzer Zeit wieder zerstört werden. Was sich aber nicht ausführen läßt, das soll auch nicht ausgeführt werden. Denn die Menschen sind freilich gleich, aber nur als Personen, das heißt rücksichtlich der Quelle ihres Besitzes. Demzufolge müßte jeder Mensch Eigentum haben. Will man daher von Gleichheit sprechen, so ist es diese Gleichheit, die man betrachten muß. Außer derselben fällt aber die Bestimmung der Besonderheit, die Frage, wieviel ich besitze. Hier ist die Behauptung falsch, daß die Gerechtigkeit fordere, das Eigentum eines jeden solle gleich sein, denn diese fordert nur daß jeder Eigentum haben solle. Vielmehr ist die Besonderheit das, wo gerade die Ungleichheit ihren Platz hat, und die Gleichheit wäre hier Unrecht. Es ist ganz richtig, daß die Menschen häufig nach den Gütern der anderen Lust bekommen, dies ist aber eben das Unrecht, denn das Recht ist das, was gleichgültig gegen die Besonderheit bleibt.

  3. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Auseinandertreten des Vernünftigen und des Besonderen — vernünftig ist, dass ich Eigentum habe; was und wieviel, fällt in die Zufälligkeit, weil die Besonderheit hier noch nicht als identisch mit der Freiheit gesetzt ist.

    Die Frage nach dem Umfang des Eigentums wird beantwortet, indem sie aus dieser Sphäre hinausgewiesen wird, und begründet ist das aus der Stufe. Nach § 37 ist die Besonderheit hier zwar vorhanden, aber noch nicht in die Bestimmung der Freiheit aufgenommen; also kann alles, was von ihr abhängt — Bedürfnisse, Talente, äußere Umstände —, im abstrakten Recht nur als rechtliche Zufälligkeit auftreten, nicht als etwas, das begründet oder gefordert werden könnte. Die Anmerkung zieht dieselbe Linie bei der Gleichheit: Personen sind gleich, aber nur als Personen, das heißt in genau der Hinsicht, in der noch gar kein Unterschied gesetzt ist — ein leerer, tautologischer Satz. Wer daraus eine Gleichheit des Besitzes folgert, überträgt die abstrakte Identität des Verstandes auf ein Feld, das seinem Begriff nach das des Unterschieds ist.

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