Kurz: Hegel bestreitet, dass Vernünftigkeit die Freiheit einschränkt – für ihn ist sie deren einzige Gestalt. Frei ist nicht der Wille, der aus vielen Möglichkeiten greift, sondern der, der bei dem, was er will, bei sich selbst bleibt. Ob das noch Freiheit heißen darf, ist die eigentliche Streitfrage; sie ist nicht entschieden.
Die Unterscheidung, an der alles hängt
Der übliche Freiheitsbegriff – tun können, was man will – ist bei Hegel nicht die Freiheit, sondern die Willkür:
Wenn man sagen hört, die Freiheit überhaupt sei dies, dass man tun könne, was man wolle, so kann solche Vorstellung nur für gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens genommen werden […]. Die Willkür ist, statt der Wille in seiner Wahrheit zu sein, vielmehr der Wille als der Widerspruch.
Grundlinien, § 15 Anm.
Der Widerspruch liegt darin: Der Wählende ist von dem abhängig, woraus er wählt. Der Inhalt ist ihm vorgegeben – durch Triebe, Neigungen, Umstände –, und die Freiheit besteht bloß darin, unter Vorgegebenem zu greifen. Wer sich für frei hält, weil er zwischen A und B wählen kann, hat nur die Wahl, nicht den Inhalt.
Was Hegel stattdessen setzt
Frei ist der Wille, der sich selbst zum Inhalt hat – der nicht durch anderes, sondern durch sich bestimmt ist:
Nur in dieser Freiheit ist der Wille schlechthin bei sich, weil er sich auf nichts als auf sich selbst bezieht, so wie damit alles Verhältnis der Abhängigkeit von etwas anderem hinwegfällt.
Grundlinien, § 23
Und § 27 fasst das in eine Formel, die zunächst wie ein Zirkel klingt und keiner ist: Der freie Wille sei „der freie Wille, der den freien Willen will“. Gemeint ist: Frei ist ein Wollen, das sich nicht auf etwas außer ihm richtet, sondern auf die Bedingungen des eigenen Wollens – also auf Verhältnisse, in denen gewollt werden kann.
Warum das keine Bevormundung ist
Hier liegt der Verdacht: Wenn nur der vernünftige Wille frei ist, kann man jeden, der etwas anderes will, für unfrei erklären und ihn zu seinem Glück zwingen. Hegel sperrt diesen Weg an zwei Stellen ausdrücklich.
Erstens: § 132 bestimmt das „Recht, nichts anzuerkennen, was Ich nicht als vernünftig einsehe“ als „das höchste Recht des Subjekts“. Wer diesen Satz streicht, hat nicht mehr Hegel.
Zweitens: § 206 verlangt, dass die Zuweisung zum Stand nicht durch Geburt oder Obrigkeit geschieht, sondern durch „die subjektive Meinung und die besondere Willkür“ – die Willkür, die er eben noch abgewertet hat, bekommt hier ihr Recht. Und § 260 verlangt beides zugleich: das Allgemeine soll nicht ohne „das besondere Interesse, Wissen und Wollen“ gelten.
Die Pflicht als Befreiung
Der Satz, an dem sich die Geister scheiden, steht in § 149:
Das Individuum hat aber in der Pflicht vielmehr seine Befreiung […]. In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freiheit.
Grundlinien, § 149
Das lässt sich als Zumutung lesen und als Erfahrung. Als Erfahrung: Wer eine Sache gelernt hat, ist in ihr freier als der Anfänger, obwohl er mehr Regeln befolgt. Als Zumutung: Der Satz lässt sich benutzen, um jede Zumutung zur Befreiung zu erklären.
Der offene Punkt
Hegel gibt kein Kriterium an, mit dem sich von außen entscheiden ließe, ob ein bestimmter Inhalt vernünftig ist – der Nachweis soll im Gang des Buches liegen. Das heißt: Wer den Freiheitsbegriff prüfen will, muss die § 1–§ 360 prüfen. Wer ihn missbrauchen will, kann sich auf ihn berufen, ohne diesen Gang mitzumachen. Beides ist in den letzten zweihundert Jahren geschehen.
Fundstellen. Grundlinien § 4–§ 29 (die Entwicklung des Willensbegriffs), besonders § 15 Anm., § 21–§ 24, § 27; § 132 und Anm., § 149, § 206, § 260. – Enzyklopädie (1830) §§ 469–482. – Literatur. Charles Taylor, Hegel, Cambridge 1975; Isaiah Berlin, „Two Concepts of Liberty“, 1958 – die klassische Kritik an genau dieser Figur der „positiven Freiheit“; dagegen Robert B. Pippin, Hegel’s Practical Philosophy, Cambridge 2008. – Im Glossar: Freiheit, Willkür, Wille, subjektive Freiheit.
