Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse

Zum Gebrauch für seine Vorlesungen
von
D. Georg Wilhelm Friedrich Hegel

Vorrede

[15. Absatz]

So soll denn diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muß sie am entferntesten davon sein, einen Staat, wie er sein soll, konstruieren zu sollen; die Belehrung, die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er sein soll, sondern vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll.

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