Was heißt „Grundlinien“? Und warum der Untertitel?

Genau genommen hat das Buch zwei Titel und keinen Untertitel. Der Erstdruck von 1821 trägt zwei vollständige Titelblätter hintereinander, und die geläufige Zitierform mit „oder“ dazwischen ist erst achtzehn Jahre später entstanden.

Zwei Titelblätter

Das erste Titelblatt steht vor der Seitenzählung:

NATURRECHT
UND
STAATSWISSENSCHAFT
IM GRUNDRISSE.
Zum Gebrauch für seine Vorlesungen
von
D. Georg Wilhelm Friedrich Hegel,
Ordentl. Professor der Philosophie an der Königl. Universität zu Berlin.
Berlin, 1821.
In der Nicolaischen Buchhandlung.

Erstdruck 1821, erstes Titelblatt

Das zweite ist Seite [I]:

GRUNDLINIEN
DER
PHILOSOPHIE DES RECHTS.
Von
D. Georg Wilhelm Friedrich Hegel,
Ordentl. Professor der Philosophie an der Königl. Universität zu Berlin.
Berlin, 1821.
In der Nicolaischen Buchhandlung.

Erstdruck 1821, zweites Titelblatt (S. [I])

Beide sind vollständig, mit Verfasser, Ort, Jahr und Verleger; keines ist ein Schmutztitel. Der Grund ist, dass das Buch zwei Adressaten hat. Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, zum Gebrauch für seine Vorlesungen ist der Lehrbuchtitel: Er nennt das Fach so, wie die Vorlesung angekündigt war, und sagt den Zweck dazu – genau das, womit die Vorrede im ersten Satz anhebt. Grundlinien der Philosophie des Rechts ist der Buchhandelstitel, und er hat die gezählte Stelle bekommen.

Der dritte Titel: ein Zwischentitel

Nach der Vorrede und dem Inhaltsverzeichnis folgt noch ein drittes Titelblatt, und es ist das kürzeste:

NATURRECHT
UND
STAATSWISSENSCHAFT.

Erstdruck 1821, Zwischentitel (S. [1])

Ohne „im Grundrisse“, ohne Verfasser, ohne Impressum – denn es ist kein Titelblatt, sondern eine Marke im Buch. Mit ihm endet das Beiwerk und beginnt der Grundriss selbst. Das lässt sich an der Zählung ablesen: Vorrede und Inhaltsverzeichnis sind römisch paginiert ([III]–XXIV und XXV–XXVI), der Zwischentitel steht auf der arabischen Seite [1], [2] bleibt leer, und auf Seite [3] beginnt die Einleitung mit § 1. Der Text endet auf Seite 355. Ein „im Grundrisse“ braucht der Zwischentitel nicht: Der Grundriss fängt hier an.

Warum Exemplare verschieden aussehen

Das erste Titelblatt ist ein unpaginiertes Einzelblatt vor der römischen Zählung – also genau die Sorte Blatt, die Buchbinder umstellen oder beim Neubinden wegschneiden. Die Kollationsformel vollständiger Exemplare lautet (2), XXVI, 355, (1) Seiten; es werden aber auch Exemplare als XXVI, 355, (1) beschrieben, denen das Blatt fehlt. Wer ein Original vor sich hat, das mit den Grundlinien anfängt und erst hinter dem Inhaltsverzeichnis wieder „Naturrecht und Staatswissenschaft“ zeigt, hat deshalb kein defektes Buch, sondern den zweithäufigsten Normalfall.

Woher die Form mit „oder“ stammt

Aus der Werkausgabe der Freunde. Eduard Gans fasste 1833 die beiden Titel zu einem zusammen – Grundlinien der Philosophie des Rechts, oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse – und ließ den Zwischentitel weg. Seither zitiert man einen Titel mit Untertitel, wo Hegels Buch zwei Titel hatte. Falsch ist die Form nicht, sie ist nur jünger als das Buch.

„Im Grundrisse“

Das Buch ist kein Werk, sondern ein Leitfaden. Hegel sagt es im ersten Satz der Vorrede: Die unmittelbare Veranlassung sei das Bedürfnis, „meinen Zuhörern einen Leitfaden zu den Vorlesungen in die Hände zu geben“. Die Paragraphen sind Merksätze zum Mitschreiben; ausgeführt wurde im Kolleg. Das erklärt die Knappheit, die manchmal an Unhöflichkeit grenzt — und es erklärt, warum die Nachschriften keine Beigabe sind, sondern die fehlende Hälfte.

„Naturrecht und Staatswissenschaft“

Das sind die beiden akademischen Fächer, in die der Stoff damals zerfiel, und Hegel nennt sie, um sie zusammenzuzwingen. Naturrecht hieß die Lehre vom vernünftigen Recht, Staatswissenschaft die Lehre von der wirklichen Einrichtung des Gemeinwesens. Das Buch besteht darauf, dass man beides nicht trennen kann: Das Vernünftige, das nicht wirklich wird, ist keines, und die Einrichtung, die nicht vernünftig ist, ist keine Wissenschaft wert.

Zugleich distanziert sich dieser Titel vom Naturrecht der Tradition — von Hobbes, der vom Naturzustand ausgeht, und von Kant und Fichte, die vom autonomen Einzelnen ausgehen. Hegel hatte das schon 1802/03 in seinem Naturrechtsaufsatz auseinandergenommen.

„Philosophie des Rechts“

„Recht“ ist bei Hegel weiter als beim Juristen. Es meint jedes Dasein der Freiheit (§ 29), und deshalb gehören Moralität, Familie, Wirtschaft, Staat und Weltgeschichte dazu. Wer ein Lehrbuch des positiven Rechts erwartet, findet ein Buch über die Bedingungen, unter denen es Recht überhaupt geben kann.

Literatur. Gesammelte Werke, Bd. 14,1–14,3, Hamburg 2009–2011, mit dem Editorischen Bericht zur Entstehung, zum Titel und zum Untertitel; Karl-Heinz Ilting (Hg.), Vorlesungen über Rechtsphilosophie 1818–1831, Bd. 1, Stuttgart 1973, zur Vorgeschichte des Buches aus der Vorlesung. – Die beiden Titelblätter und der Zwischentitel sind nach dem typographischen Nachdruck in GW 14,1 wiedergegeben; die Kollationsformeln nach antiquarischen Exemplarbeschreibungen. – Zum Werktitel der Ausgabe von 1833 vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel’s Werke, Achter Band, Berlin 1833.

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