125

Das Subjektive mit dem besonderen Inhalte des Wohls steht als in sich Reflektiertes, Unendliches zugleich in Beziehung auf das Allgemeine, den an sich seienden Willen. Dies Moment, zunächst an dieser Besonderheit selbst gesetzt, ist es das Wohl auch anderer – in vollständiger, aber ganz leerer Bestimmung, das Wohl aller. Das Wohl vieler anderer Besonderer überhaupt ist dann auch wesentlicher Zweck und Recht der Subjektivität. Indem sich aber das von solchem besonderen Inhalt unterschiedene, an und für sich seiende Allgemeine hier weiter noch nicht bestimmt hat denn als das Recht, so können jene Zwecke des Besonderen von diesem verschieden, demselben gemäß sein, aber auch nicht.

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Kommentare

2 Kommentare zu „125“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Mit Wohl – Bestes – sind wir in ein ganz ruhiges, gleichsam privat-bürgerliches Verhältnis [geraten] – nicht das Beste eines Menschen, d. i. das seiner Bestimmung Gemäße. – Glückseligkeit – es ist eine eigene Langeweile in diesen Worten Wohl und Glückseligkeit – weil so unbestimmte, hohle Reflexion.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Setzung des Moments der Allgemeinheit an der Besonderheit selbst — als Wohl der anderen und aller — bei einem Allgemeinen, das bisher nur als Recht bestimmt ist und dem die besonderen Zwecke daher gemäß sein können oder auch nicht.

    Weil das Subjekt in sich reflektiert und darin unendlich ist, bleibt es nicht bei seinem eigenen Wohl eingeschlossen, sondern bezieht sich schon damit auf das Allgemeine. Zunächst erscheint dieses Allgemeine jedoch nur in der Gestalt der Besonderheit selbst, nämlich als das Wohl anderer und schließlich als „das Wohl aller“ — eine Bestimmung, die vollständig ist, weil sie niemanden auslässt, und trotzdem leer, weil aus ihr nicht folgt, was zu tun sei. Das eigentliche Allgemeine ist auf dieser Stufe erst als abstraktes Recht bestimmt und steht dem besonderen Inhalt gegenüber. Daraus ergibt sich die Lage, die die folgenden Paragraphen ausarbeiten: Wohl und Recht können übereinstimmen, müssen es aber nicht — ihr Verhältnis ist damit zufällig.

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