171

Die Familie als rechtliche Person gegen andere hat der Mann als ihr Haupt zu vertreten. Ferner kommt ihm vorzüglich der Erwerb nach außen, die Sorge für die Bedürfnisse sowie die Disposition und Verwaltung des Familienvermögens zu. Dieses ist gemeinsames Eigentum, so dass kein Glied der Familie ein besonderes Eigentum, jedes aber sein Recht an das Gemeinsame hat. Dieses Recht und jene dem Haupte der Familie zustehende Disposition können aber in Kollision kommen, indem das in der Familie noch Unmittelbare der sittlichen Gesinnung (§ 158) der Besonderung und Zufälligkeit offen ist.

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Kommentare

2 Kommentare zu „171“

  1. Avatar von Hegel (Notizen)
    Hegel (Notizen)

    Hauptbestimmung Gemeinsamkeit – Diese hier vernünftig und wesentlich, was sie nicht ist unter Selbständigen.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das Recht der Glieder am gemeinsamen Vermögen und die Disposition des Familienhauptes können kollidieren, weil das in der Familie noch Unmittelbare der sittlichen Gesinnung der Besonderung und Zufälligkeit offen ist.

    Der rechtliche Inhalt — Vertretung nach außen, Gemeinschaft des Vermögens, kein Sondereigentum der Glieder — ist hier nur der Anlass; die Operation steckt im letzten Satz. Die Familie ruht auf der unmittelbaren Gesinnung (§ 158), also darauf, dass die Einheit gefühlt und gewollt wird und nicht durch etwas außerhalb ihrer garantiert ist. Was aber nur so besteht, kann ausbleiben: dieselbe Unmittelbarkeit, die die Stärke der Familie ist, ist der Grund, aus dem in ihr Willkür und Sonderinteresse eintreten können. Der Konflikt ist damit kein Regelungsmangel, sondern die Konsequenz der logischen Stufe, auf der die Familie steht — und die Vorbereitung darauf, dass eine Instanz von außen nötig wird.

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