255

Zur Familie macht die Korporation die zweite, die in der bürgerlichen Gesellschaft gegründete sittliche Wurzel des Staats aus. Die erstere enthält die Momente der subjektiven Besonderheit und der objektiven Allgemeinheit in substantieller Einheit; die zweite aber diese Momente, die zunächst in der bürgerlichen Gesellschaft zur in sich reflektierten Besonderheit des Bedürfnisses und Genusses und zur abstrakten rechtlichen Allgemeinheit entzweit sind, auf innerliche Weise vereinigt, so dass in dieser Vereinigung das besondere Wohl als Recht und verwirklicht ist.

Heiligkeit der Ehe und die Ehre in der Korporation sind die zwei Momente, um welche sich die Desorganisation der bürgerlichen Gesellschaft dreht.

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Kommentare

2 Kommentare zu „255“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    Wenn man in neueren Zeiten die Korporationen aufgehoben hat, so hat dies den Sinn, daß der Einzelne für sich sorgen solle. Kann man dieses aber auch zugeben, so wird durch die Korporation die Verpflichtung des Einzelnen, seinen Erwerb zu schaffen, nicht verändert. In unseren modernen Staaten haben die Bürger nur beschränkten Anteil an den allgemeinen Geschäften des Staates; es ist aber notwendig, dem sittlichen Menschen außer seinem Privatzwecke eine allgemeine Tätigkeit zu gewähren. Dieses Allgemeine, das ihm der moderne Staat nicht immer reicht, findet er in der Korporation. Wir sahen früher, daß das Individuum, für sich in der bürgerlichen Gesellschaft sorgend, auch für andere handelt. Aber diese bewußtlose Notwendigkeit ist nicht genug: zu einer gewußten und denkenden Sittlichkeit wird sie erst in der Korporation. Freilich muß über dieser die höhere Aufsicht des Staates sein, weil sie sonst verknöchern, sich in sich verhausen und zu einem elenden Zunftwesen herabsinken würde. Aber an und für sich ist die Korporation keine geschlossene Zunft: sie ist vielmehr die Versittlichung des einzelnstehenden Gewerbes und sein Hinaufnehmen in einen Kreis, in dem es Stärke und Ehre gewinnt.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Familie und Korporation sind die beiden sittlichen Wurzeln des Staats: jene enthält Besonderheit und Allgemeinheit in substantieller Einheit, diese vereinigt die in der bürgerlichen Gesellschaft entzweiten Momente auf innerliche Weise.

    Hier wird die Dreiheit der Sittlichkeit als Bewegung ausgesprochen: unmittelbare Einheit, Entzweiung, wiederhergestellte Einheit. In der Familie sind das besondere Wohl und das Allgemeine noch gar nicht auseinandergetreten, weil sie in einer Substanz zusammenfallen und niemand sein Interesse für sich hat. Die bürgerliche Gesellschaft treibt sie auseinander — die Besonderheit wird „in sich reflektiert“, das heißt, der Einzelne bezieht Bedürfnis und Genuss nur noch auf sich, während das Allgemeine als bloß rechtliche, abstrakte Form daneben stehen bleibt. Die Korporation bringt beides wieder zusammen, aber nicht als Rückfall in die Familie: In ihr ist das besondere Wohl nicht mehr Sache des Glücks, sondern Recht und darin verwirklicht.

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