284

Insofern das Objektive der Entscheidung, die Kenntnis des Inhalts und der Umstände, die gesetzlichen und andere Bestimmungsgründe, allein der Verantwortung, d. i. des Beweises der Objektivität fähig ist und daher einer von dem persönlichen Willen des Monarchen als solchem unterschiedenen Beratung zukommen kann, sind diese beratenden Stellen oder Individuen allein der Verantwortung unterworfen; die eigentümliche Majestät des Monarchen, als die letzte entscheidende Subjektivität, ist aber über alle Verantwortlichkeit für die Regierungshandlungen erhoben.

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Kommentare

2 Kommentare zu „284“

  1. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Hegel beschreibt hier ganz empirisch die Ministergewalt, wie sie in konstitutionellen Staaten meistens bestimmt ist. Das einzige, was die Philosophie hinzutut, ist, daß sie dieses »empirische Faktum« zur Existenz, zum Prädikat des »Momentes der Besonderheit in der fürstlichen Gewalt« macht.

    (Die Minister repräsentieren die vernünftige objektive Seite des souveränen Willens. Ihnen kommt daher auch die Ehre der Verantwortung zu, während der Monarch mit der eigentümlichen Imagination der »Majestät« abgefunden wird.) Das spekulative Moment ist also sehr dürftig. Dagegen beruht die Entwicklung im besondern auf ganz empirischen, und zwar sehr abstrakten, sehr schlechten empirischen Gründen.

    So ist z.B. die Wahl der Minister in »die unbeschränkte Willkür« des Monarchen gestellt, »da sie es mit der unmittelbaren Person des Monarchen zu tun haben«, d, h. da sie Minister sind. Ebenso kann die »unbeschränkte Wahl« des Kammerdieners des Monarchen aus der absoluten Idee entwickelt werden.

    Besser ist schon der Grund für die Verantwortlichkeit der Minister, »insofern das Objektive der Entscheidung, die Kenntnis des Inhalts und der Umstände, die gesetzlichen und anderen Bestimmungsgründe allein der Verantwortung, d. i. des Beweises der Objektivität, fähig ist«. Versteht sich, »die letzte entscheidende Subjektivität«, die reine Subjektivität, die reine Willkür ist nicht objektiv, also auch keines Beweises der Objektivität, also keiner Verantwortung fähig, sobald ein Individuum die geheiligte, sanktionierte Existenz der Willkür ist. Hegels Beweis ist schlagend, wenn man von den konstitutionellen Voraussetzungen ausgeht, aber Hegel hat diese Voraussetzungen damit nicht bewiesen, daß er sie in ihrer Grundvorstellung analysiert. In dieser Verwechslung liegt die ganze Unkritik der Hegelschen Rechtsphilosophie.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Der Verantwortung fähig ist allein das Objektive, das den Beweis seiner Objektivität führen kann; die Majestät als letzte entscheidende Subjektivität ist darüber erhoben.

    Aus der Trennung von § 283 wird hier die Folge gezogen. Verantwortlich sein heißt Rechenschaft geben können, und Rechenschaft lässt sich nur über das ablegen, was Gründe hat: Kenntnis der Umstände, gesetzliche Bestimmungsgründe, sachliche Erwägung. Das letzte Entscheiden ist aber gerade dasjenige, was nach § 279 keinen weiteren Grund mehr unter sich hat; es fällt deshalb nicht unter den Begriff der Verantwortlichkeit — nicht weil man den Monarchen ausnähme, sondern weil an ihm nichts ist, worüber Beweis geführt werden könnte. Die Verantwortlichkeit der Ratgeber und die Unverantwortlichkeit des Monarchen sind daher ein und dieselbe Bestimmung, von zwei Seiten ausgesprochen.

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