283

Das zweite in der Fürstengewalt Enthaltene ist das Moment der Besonderheit, oder des bestimmten Inhalts und der Subsumtion desselben unter das Allgemeine. Insofern es eine besondere Existenz erhält, sind es oberste beratende Stellen und Individuen, die den Inhalt der vorkommenden Staatsangelegenheiten oder der aus vorhandenen Bedürfnissen nötig werdenden gesetzlichen Bestimmungen, mit ihren objektiven Seiten, den Entscheidungsgründen, darauf sich beziehenden Gesetzen, Umständen usf. zur Entscheidung vor den Monarchen bringen. Die Erwählung der Individuen zu diesem Geschäfte wie deren Entfernung fällt, da sie es mit der unmittelbaren Person des Monarchen zu tun haben, in seine unbeschränkte Willkür |295|.

EN ES

Kommentare

2 Kommentare zu „283“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das zweite Moment der fürstlichen Gewalt ist die Besonderheit — der bestimmte Inhalt und dessen Subsumtion unter das Allgemeine —, die als oberste beratende Stellen eigene Existenz erhält.

    Nachdem das Entscheiden für sich entwickelt ist, wird das Moment nachgetragen, das ihm den Inhalt zubringt. Die Entscheidung selbst bringt keinen Inhalt mit, sie setzt nur das entscheidende Ja hinzu; woran sie sich vollzieht, muss ihr von anderswoher zukommen, und zwar bereits in objektiver Form, mit Entscheidungsgründen, einschlägigen Gesetzen und Umständen. Dass die Beratung eine eigene Gestalt bekommt, ist keine bloße Zweckmäßigkeit, sondern folgt daraus, dass in einer zur reellen Vernünftigkeit gediehenen Verfassung jedes Moment des Begriffs eine für sich wirkliche Gestalt hat (§ 279). Weil diese Stellen es unmittelbar mit der Person des Monarchen zu tun haben, fällt gerade ihre Besetzung an den einen Punkt, der nicht objektiv bestimmt ist.

  2. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 283: Die Berater

    Die fürstliche Gewalt hat eine zweite Seite: den Inhalt der Entscheidungen.

    Wer bereitet ihn vor?

    Oberste beratende Stellen und Personen. Sie legen dem Monarchen die Angelegenheiten des Staates vor. Mit allen Gründen, Gesetzen und Umständen, die dazu gehören. Auch neue Gesetze, die nötig werden.

    Wer wählt die Berater?

    Der Monarch selbst. Sie haben unmittelbar mit seiner Person zu tun. Darum steht ihre Ernennung und Entlassung ganz in seinem freien Ermessen. Seine Willkür ist hier unbeschränkt.

    Zusammenfassung: Oberste Berater bereiten die Entscheidungen des Monarchen vor. Er wählt und entlässt sie nach seinem unbeschränkten Ermessen.

Schreibe einen Kommentar