293

Die besonderen Staatsgeschäfte, welche die Monarchie den Behörden übergibt, machen einen Teil der objektiven Seite der dem Monarchen innewohnenden Souveränität aus; ihr bestimmter Unterschied ist ebenso durch die Natur der Sache gegeben; und wie die Tätigkeit der Behörden eine Pflichterfüllung, so ist ihr Geschäft auch ein der Zufälligkeit entnommenes Recht.

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Kommentare

3 Kommentare zu „293“

  1. Avatar von Karl Marx
    Karl Marx

    Nur aufzumerken auf die »objektive Seite der dem Monarchen innewohnenden Souveränität«.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Die den Behörden übergebenen besonderen Geschäfte machen einen Teil der objektiven Seite der Souveränität aus; ihr Unterschied ist durch die Natur der Sache gegeben, ihre Tätigkeit Pflichterfüllung und der Zufälligkeit entnommenes Recht zugleich.

    Zwei Bestimmungen werden hier gegen naheliegende Mißverständnisse abgegrenzt. Erstens ist das, was die Behörden tun, nicht etwas vom Monarchen Abgetretenes, sondern die objektive Seite derselben Souveränität — geteilt wird nicht die Gewalt, sondern deren Ausführung. Zweitens macht nicht sein Wille die Unterschiede der Geschäftskreise, sondern die Natur der Sache; deshalb ist das Amt für den Beamten nicht eine Gunst, die beliebig entzogen werden könnte, sondern Pflicht und Recht in einem — dass Pflicht und Recht in demselben Verhältnis zusammenfallen, ist der Grundzug des Sittlichen überhaupt (§ 261).

  3. Avatar von Hegel (einfach)
    Hegel (einfach)

    § 293: Die Behörden

    Der Monarch übergibt die besonderen Geschäfte des Staates den Behörden. Sie sind ein Teil seiner Souveränität.

    Wie sind sie geteilt?

    Nach der Natur der Sache. Justiz, Finanzen, Polizei, Unterricht: Jeder Bereich hat seine eigene Aufgabe.

    Pflicht und Recht:

    Für die Behörden ist ihre Tätigkeit eine Pflicht. Zugleich ist ihr Geschäft ein Recht. Es hängt nicht vom Zufall oder von Launen ab.

    Zusammenfassung: Die Behörden führen die besonderen Geschäfte des Staates. Ihre Aufteilung folgt der Sache. Ihr Tun ist Pflicht und Recht zugleich.

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