329

Seine Richtung nach außen hat der Staat darin, dass er ein individuelles Subjekt ist. Sein Verhältnis zu anderen fällt daher in die fürstliche Gewalt, der es deswegen unmittelbar und allein zukommt, die bewaffnete Macht zu befehligen, die Verhältnisse mit den anderen Staaten durch Gesandte usf. zu unterhalten, Krieg und Frieden und andere Traktate zu schließen.

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Kommentare

2 Kommentare zu „329“

  1. Avatar von Eduard Gans (Zusatz)
    Eduard Gans (Zusatz)

    In fast allen europäischen Ländern ist die individuelle Spitze die fürstliche Gewalt, die die Verhältnisse nach außen zu besorgen hat. Wo ständische Verfassungen sind, kann die Frage entstehen, ob nicht Krieg und Frieden von den Ständen geschlossen werden solle, und jedenfalls werden sie ihren Einfluß, besonders in Hinsicht der Geldmittel, behalten. In England kann zum Beispiel kein unpopulärer Krieg geführt werden. Wenn man aber meint, Fürsten und Kabinette seien mehr der Leidenschaft als Kammern unterworfen, und deswegen in die Hände der letzteren die Entscheidung über Krieg und Frieden zu spielen sucht, so muß gesagt werden, daß oft ganze Nationen noch mehr wie ihre Fürsten enthusiasmiert und in Leidenschaft gesetzt werden können. In England hat mehrmals das ganze Volk auf Krieg gedrungen und gewissermaßen die Minister genötigt, ihn zu führen. Die Popularität von Pitt kam daher, daß er das, was die Nation damals wollte, zu treffen wußte. Erst späterhin hat hier die Abkühlung das Bewußtsein hervorgebracht, daß der Krieg unnütz und unnötig war und ohne Berechnung der Mittel angefangen worden. Der Staat ist überdies nicht nur mit einem anderen im Verhältnis, sondern mit mehreren, und die Verwicklungen der Verhältnisse werden so delikat, daß sie nur von der Spitze aus behandelt werden können.

  2. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Ableitung der auswärtigen Kompetenz aus der Individualität — weil der Staat nach außen ein individuelles Subjekt ist, fällt das Verhältnis zu anderen in das Moment, das die Einzelnheit darstellt.

    Der Paragraph ordnet keine Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeit zu, sondern liest sie aus der Bestimmung des Staates ab. Nach außen tritt der Staat nicht als gegliedertes Ganzes auf, sondern als eines und ungeteilt — als individuelles Subjekt; das Moment der Verfassung, in dem diese Einzelnheit ihr wirkliches Dasein hat, ist aber die fürstliche Gewalt (§§ 279, 321). Deshalb kommen Oberbefehl, Gesandtschaftswesen sowie Krieg, Frieden und Verträge unmittelbar und allein ihr zu.

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