333

Der Grundsatz des Völkerrechts, als des allgemeinen, an und für sich zwischen den Staaten gelten sollenden Rechts, zum Unterschiede von dem besonderen Inhalt der positiven Traktate, ist, dass die Traktate, als auf welchen die Verbindlichkeiten der Staaten gegeneinander beruhen, gehalten werden sollen. Weil aber deren Verhältnis ihre Souveränität zum Prinzip hat, so sind sie insofern im Naturzustande gegeneinander, und ihre Rechte haben nicht in einem allgemeinen zur Macht über sie konstituierten, sondern in ihrem besonderen Willen ihre Wirklichkeit. Jene allgemeine Bestimmung bleibt daher beim Sollen, und der Zustand wird eine Abwechslung von dem den Traktaten gemäßen Verhältnisse und von der Aufhebung desselben.

Es gibt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besonderen Willen. Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund, welcher jeden Streit schlichtete und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Misshelligkeit beilegte und damit die Entscheidung durch Krieg unmöglich machte, setzt die Einstimmung der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten, überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe.

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Kommentare

Ein Kommentar zu „333“

  1. Avatar von Die logische Entwicklung
    Die logische Entwicklung

    Das Allgemeine ohne eigene Wirklichkeit bleibt beim Sollen — weil die Rechte der Staaten nur im besonderen Willen Dasein haben, verkehrt sich der Grundsatz des Völkerrechts in einen Wechsel von Erfüllung und Aufhebung.

    Der Zug dieses Paragraphen ist ein Nachweis des Mangels: Hegel setzt zuerst das Allgemeine — Verträge sollen gehalten werden — und zeigt dann, dass ihm die Wirklichkeit fehlt, weil über den Staaten keine Macht steht, in der es Dasein hätte. Ein Allgemeines, das nur gefordert, aber nicht verwirklicht ist, heißt bei Hegel Sollen; das ist keine bloße Redeweise, sondern die logische Bestimmung eines Inhalts, dem sein eigenes Gegenteil ebenso möglich bleibt. Daraus folgt nicht Unrecht, sondern Abwechslung: ein Zustand, der zwischen Vertragstreue und Vertragsbruch hin und her geht, weil beides gleich sehr am besonderen Willen hängt. Die Anmerkung wendet genau dieses Argument gegen Kants Staatenbund — auch dessen Einstimmung ruhte wieder auf besonderen Willen und wäre damit selbst wieder zufällig.

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